§ 6 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
§ 6

Einhebung und Entrichtung der Abgabe

(1) Die Abgabe für Nächtigungen in Gästeunterkünften ist an die Unterkunftgeberin bzw. den Unterkunftgeber zu entrichten. Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Abgabe für die Tourismusgemeinde einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu führen und die eingehobenen Abgaben monatlich an die Tourismusgemeinde abzuführen. Mit der Einhebung der Abgabe wird die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner.

(2) Die Tourismusgemeinde hat durch Verordnung die Fälligkeit der an sie abzuführenden Abgabe frühestens mit dem 15. des auf die Einhebung folgenden und spätestens mit dem Ende des auf die Einhebung zweitfolgenden Kalendermonats festzusetzen.

(3) Zum Zweck der Abgabenerhebung hat die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber der Abgabenbehörde innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise eines Gastes die Daten des Gästeblattes (§ 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 MeldegesetzTAG 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2006) und zugleich allfällige Belege hinsichtlich nicht bereits aus diesen Daten ersichtlicher Befreiungsgründe zu übermitteln seit 31.01.2018 weggefallen. Die Behörde hat daraus für jeden Kalendermonat die Abgabensumme zu errechnen und der jeweiligen Unterkunftgeberin bzw. dem jeweiligen Unterkunftgeber rechtzeitig vor Fälligkeit schriftlich mitzuteilen. Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber ist verpflichtet, diese Mitteilung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls eine Abgabenerklärung mit folgendem Inhalt einzureichen:

1.

Zahl der beherbergten Personen,

2.

Zahl der Nächtigungen abgabenpflichtiger Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1,

3.

Zahl der Nächtigungen abgabenpflichtiger Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2,

4.

Zahl der Nächtigungen abgabenbefreiter Personen und

5.

die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge.

Wird eine solche Abgabenerklärung nicht längstens bis zur Fälligkeit der Abgabe eingereicht, gilt die Mitteilung der Behörde als Abgabenerklärung der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers.

(4) Die Tourismusgemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber an Stelle der Datenübermittlung nach Abs. 3 für jeden Kalendermonat innerhalb einer in dieser Verordnung festgesetzten Frist eine Abgabenerklärung bezüglich der im Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Zahlen und Beträge einzureichen hat.

(5) Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Ferienwohnung hat die Abgabe an die Tourismusgemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der der Abgabe zugrunde gelegten Nutzfläche der Ferienwohnung (§ 3 Abs. 7) zu entrichten.

(Anm: LGBl. Nr. 94/2009)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2018
§ 6

Einhebung und Entrichtung der Abgabe

(1) Die Abgabe für Nächtigungen in Gästeunterkünften ist an die Unterkunftgeberin bzw. den Unterkunftgeber zu entrichten. Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Abgabe für die Tourismusgemeinde einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu führen und die eingehobenen Abgaben monatlich an die Tourismusgemeinde abzuführen. Mit der Einhebung der Abgabe wird die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner.

(2) Die Tourismusgemeinde hat durch Verordnung die Fälligkeit der an sie abzuführenden Abgabe frühestens mit dem 15. des auf die Einhebung folgenden und spätestens mit dem Ende des auf die Einhebung zweitfolgenden Kalendermonats festzusetzen.

(3) Zum Zweck der Abgabenerhebung hat die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber der Abgabenbehörde innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise eines Gastes die Daten des Gästeblattes (§ 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 MeldegesetzTAG 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2006) und zugleich allfällige Belege hinsichtlich nicht bereits aus diesen Daten ersichtlicher Befreiungsgründe zu übermitteln seit 31.01.2018 weggefallen. Die Behörde hat daraus für jeden Kalendermonat die Abgabensumme zu errechnen und der jeweiligen Unterkunftgeberin bzw. dem jeweiligen Unterkunftgeber rechtzeitig vor Fälligkeit schriftlich mitzuteilen. Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber ist verpflichtet, diese Mitteilung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls eine Abgabenerklärung mit folgendem Inhalt einzureichen:

1.

Zahl der beherbergten Personen,

2.

Zahl der Nächtigungen abgabenpflichtiger Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1,

3.

Zahl der Nächtigungen abgabenpflichtiger Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2,

4.

Zahl der Nächtigungen abgabenbefreiter Personen und

5.

die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge.

Wird eine solche Abgabenerklärung nicht längstens bis zur Fälligkeit der Abgabe eingereicht, gilt die Mitteilung der Behörde als Abgabenerklärung der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers.

(4) Die Tourismusgemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber an Stelle der Datenübermittlung nach Abs. 3 für jeden Kalendermonat innerhalb einer in dieser Verordnung festgesetzten Frist eine Abgabenerklärung bezüglich der im Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Zahlen und Beträge einzureichen hat.

(5) Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Ferienwohnung hat die Abgabe an die Tourismusgemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der der Abgabe zugrunde gelegten Nutzfläche der Ferienwohnung (§ 3 Abs. 7) zu entrichten.

(Anm: LGBl. Nr. 94/2009)

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