§ 1 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Tourismusgemeinden (§ 1 Z 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) haben zur Deckung des Aufwands für die Tourismusförderung durch Verordnung des Gemeinderats

1.

eine Tourismusabgabe zu erheben und

2.

einen Anteil des Ertrags aus dieser Tourismusabgabe an den jeweiligen Tourismusverband (Kurverband) als Tourismusförderungsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe des Tourismusförderungsbeitrags beträgt:

1.

95 % der nach Abzug der Prüfpauschale (§ 6a Abs. 3) verbleibenden Erträge aus der Tourismusabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 1a;

2.

95% der Erträge aus der Tourismusabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(3) Der Tourismusförderungsbeitrag ist von den jeweils bis zum Monatsletzten eingegangenen Abgabenerträgen zu berechnen und bis zum 15TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. des Folgemonats zu überweisen.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2009)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2018
(1) Die Tourismusgemeinden (§ 1 Z 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) haben zur Deckung des Aufwands für die Tourismusförderung durch Verordnung des Gemeinderats

1.

eine Tourismusabgabe zu erheben und

2.

einen Anteil des Ertrags aus dieser Tourismusabgabe an den jeweiligen Tourismusverband (Kurverband) als Tourismusförderungsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe des Tourismusförderungsbeitrags beträgt:

1.

95 % der nach Abzug der Prüfpauschale (§ 6a Abs. 3) verbleibenden Erträge aus der Tourismusabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 1a;

2.

95% der Erträge aus der Tourismusabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(3) Der Tourismusförderungsbeitrag ist von den jeweils bis zum Monatsletzten eingegangenen Abgabenerträgen zu berechnen und bis zum 15TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. des Folgemonats zu überweisen.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2009)

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