§ 3 Oö. FWWO

Oö. Feuerwehrwahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999

§ 3

Wahlausschuß

 

(1) Vor der Wahl ist von der Wahlbehörde ein Wahlausschuß zu bilden.

 

(2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter und mindestens drei Beisitzern. Im Falle kurzfristiger Verhinderung bestimmt der Wahlleiter seinen Vertreter aus dem Kreise der Beisitzer.

 

(3) Wahlleiter ist bei der Wahl nach

-

§ 1 Abs. 1 Z. 1 der Bürgermeister der Standortgemeinde oder sein Beauftragter;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 der Landes-Feuerwehrkommandant oder sein Stellvertreter;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 5 und 6 das für Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zuständige Mitglied der Landesregierung oder sein Beauftragter;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 7 und 8 der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder sein Beauftragter.

 

(4) Die Beisitzer sind zu entnehmen bei der Wahl nach

-

§ 1 Abs. 1 Z. 1 aus den Reihen der aktiven und von der Feuerwehr namhaft gemachten Mitgliedern jener Feuerwehr, deren Organe gewählt werden;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 aus den Reihen der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 3 aus dem Personalstand der Berufsfeuerwehren;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 4 aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 7 und 8 aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten des betreffenden Feuerwehrbezirkes bzw. Feuerwehrabschnittes.

 

(5) Der Wahlausschuß bzw. der Wahlleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Geschäfte zu besorgen. Der Wahlausschuß entscheidet über Fragen der Wahl mit Stimmenmehrheit. Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens dem Wahlleiter und drei Beisitzern erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrages. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag ebenfalls als abgelehnt. Im übrigen obliegt die Durchführung der Wahl dem Wahlleiter.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999

§ 3

Wahlausschuß

 

(1) Vor der Wahl ist von der Wahlbehörde ein Wahlausschuß zu bilden.

 

(2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter und mindestens drei Beisitzern. Im Falle kurzfristiger Verhinderung bestimmt der Wahlleiter seinen Vertreter aus dem Kreise der Beisitzer.

 

(3) Wahlleiter ist bei der Wahl nach

-

§ 1 Abs. 1 Z. 1 der Bürgermeister der Standortgemeinde oder sein Beauftragter;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 der Landes-Feuerwehrkommandant oder sein Stellvertreter;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 5 und 6 das für Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zuständige Mitglied der Landesregierung oder sein Beauftragter;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 7 und 8 der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder sein Beauftragter.

 

(4) Die Beisitzer sind zu entnehmen bei der Wahl nach

-

§ 1 Abs. 1 Z. 1 aus den Reihen der aktiven und von der Feuerwehr namhaft gemachten Mitgliedern jener Feuerwehr, deren Organe gewählt werden;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 aus den Reihen der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 3 aus dem Personalstand der Berufsfeuerwehren;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 4 aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 7 und 8 aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten des betreffenden Feuerwehrbezirkes bzw. Feuerwehrabschnittes.

 

(5) Der Wahlausschuß bzw. der Wahlleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Geschäfte zu besorgen. Der Wahlausschuß entscheidet über Fragen der Wahl mit Stimmenmehrheit. Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens dem Wahlleiter und drei Beisitzern erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrages. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag ebenfalls als abgelehnt. Im übrigen obliegt die Durchführung der Wahl dem Wahlleiter.

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