§ 3 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Tourismusabgabe ist vom Gemeinderat mit mindestens 0,23 Euro und höchstens 2 Euro je Nächtigung festzusetzen§ 3 . Sie kann auch nach Gemeindeteilen oder Saisonen unterschiedlich festgesetzt werden, wobei Beginn und Ende einer Saison jeweils mit dem Beginn und Ende eines Kalendermonats festgesetzt werden müssenTAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. Vor der Festsetzung der Höhe der Tourismusabgabe ist der Tourismusverband zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(2) Langt bei der Gemeinde eine Anregung des Tourismusverbands auf Änderung der Höhe der Tourismusabgabe ein, so hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß die Höhe der Tourismusabgabe geändert wird. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(3) Die Landesregierung hat die im Abs. 1 genannten Beträge jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung anzupassen, wobei Änderungen unter 10 % außer Betracht bleiben. Eine erste Anpassung ist anhand eines Vergleichs der für den Monat August des Jahres 2013 mit der für den Monat August 2012 verlautbarten Indexzahl durchzuführen. Die folgenden Anpassungen erfolgen jeweils auf Basis der Indexzahl für den Monat August jenes Jahres, in dem der Schwellenwert zuletzt überschritten wurde. Die neuen Beträge sind nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Centbeträge zu runden. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(5) Für sämtliche unentgeltliche Nächtigungen hat der Inhaber der Ferienwohnung (§ 2 Abs. 4) eine jährliche Pauschale zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers einer Ferienwohnung zur Abfuhr der von entgeltlich nächtigenden abgabenpflichtigen Personen zu entrichtenden Tourismusabgabe nach § 6 wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.

(6) Die Höhe des Pauschales gemäß Abs. 5 erster Satz beträgt

a)

für Wohnungen (Wohnräume) bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper das 60fache,

b)

für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche das 90fache

der für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr festgesetzten Abgabe. Wurde die Abgabe unterschiedlich festgesetzt (Abs. 1), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der saisonale Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gemeindeteil festgesetzten Abgabe für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(7) Nutzfläche im Sinne des Abs. 6 ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung mit Ausnahme der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), der Stiegen und Vorhäuser, Windfänge, offene Balkone bzw. Terrassen und der Räume innerhalb einer Wohnung, die für landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke spezifisch ausgestattet sind.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2018
(1) Die Tourismusabgabe ist vom Gemeinderat mit mindestens 0,23 Euro und höchstens 2 Euro je Nächtigung festzusetzen§ 3 . Sie kann auch nach Gemeindeteilen oder Saisonen unterschiedlich festgesetzt werden, wobei Beginn und Ende einer Saison jeweils mit dem Beginn und Ende eines Kalendermonats festgesetzt werden müssenTAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. Vor der Festsetzung der Höhe der Tourismusabgabe ist der Tourismusverband zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(2) Langt bei der Gemeinde eine Anregung des Tourismusverbands auf Änderung der Höhe der Tourismusabgabe ein, so hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß die Höhe der Tourismusabgabe geändert wird. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(3) Die Landesregierung hat die im Abs. 1 genannten Beträge jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung anzupassen, wobei Änderungen unter 10 % außer Betracht bleiben. Eine erste Anpassung ist anhand eines Vergleichs der für den Monat August des Jahres 2013 mit der für den Monat August 2012 verlautbarten Indexzahl durchzuführen. Die folgenden Anpassungen erfolgen jeweils auf Basis der Indexzahl für den Monat August jenes Jahres, in dem der Schwellenwert zuletzt überschritten wurde. Die neuen Beträge sind nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Centbeträge zu runden. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(5) Für sämtliche unentgeltliche Nächtigungen hat der Inhaber der Ferienwohnung (§ 2 Abs. 4) eine jährliche Pauschale zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers einer Ferienwohnung zur Abfuhr der von entgeltlich nächtigenden abgabenpflichtigen Personen zu entrichtenden Tourismusabgabe nach § 6 wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.

(6) Die Höhe des Pauschales gemäß Abs. 5 erster Satz beträgt

a)

für Wohnungen (Wohnräume) bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper das 60fache,

b)

für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche das 90fache

der für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr festgesetzten Abgabe. Wurde die Abgabe unterschiedlich festgesetzt (Abs. 1), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der saisonale Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gemeindeteil festgesetzten Abgabe für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(7) Nutzfläche im Sinne des Abs. 6 ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung mit Ausnahme der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), der Stiegen und Vorhäuser, Windfänge, offene Balkone bzw. Terrassen und der Räume innerhalb einer Wohnung, die für landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke spezifisch ausgestattet sind.

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