§ 11 Oö. G-PVWO

Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 11

Wahlvorbereitung

 

(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlhandlung sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.

(2) Die Wahlhandlung hat zu der in der Wahlkundmachung angeführten Zeit an dem in der Wahlkundmachung angeführten Ort stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 11

Wahlvorbereitung

 

(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlhandlung sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.

(2) Die Wahlhandlung hat zu der in der Wahlkundmachung angeführten Zeit an dem in der Wahlkundmachung angeführten Ort stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.

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