§ 22 Oö. G-PVWO

Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 22

Beendigung der Wahlhandlung

 

(1) Der Ablauf der gemäß § 21 Abs. 5 O.ö. G-PVG für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ausdrücklich festzustellen. Jene Wahlberechtigten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahllokal befinden, sind zur Stimmabgabe noch zuzulassen. Nach Beendigung der Stimmabgabe haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen. Im Anschluß daran sind die Briefwählerstimmen gemäß § 21 Abs. 4 in die Wahlhandlung einzubeziehen.

(2) Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob die Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler übereinstimmt. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Feststellungen und Beschlüsse des Dienststellenwahlausschusses sowie die auf die Wahlhandlung bezogenen Anträge und Einwendungen einzelner Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses oder der Wahlzeugen sind in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 22

Beendigung der Wahlhandlung

 

(1) Der Ablauf der gemäß § 21 Abs. 5 O.ö. G-PVG für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ausdrücklich festzustellen. Jene Wahlberechtigten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahllokal befinden, sind zur Stimmabgabe noch zuzulassen. Nach Beendigung der Stimmabgabe haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen. Im Anschluß daran sind die Briefwählerstimmen gemäß § 21 Abs. 4 in die Wahlhandlung einzubeziehen.

(2) Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob die Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler übereinstimmt. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Feststellungen und Beschlüsse des Dienststellenwahlausschusses sowie die auf die Wahlhandlung bezogenen Anträge und Einwendungen einzelner Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses oder der Wahlzeugen sind in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten