§ 22 Oö. G-PVWO

Oö. G-PVWO - Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 22

Beendigung der Wahlhandlung

 

(1) Der Ablauf der gemäß § 21 Abs. 5 O.ö. G-PVG für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ausdrücklich festzustellen. Jene Wahlberechtigten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahllokal befinden, sind zur Stimmabgabe noch zuzulassen. Nach Beendigung der Stimmabgabe haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen. Im Anschluß daran sind die Briefwählerstimmen gemäß § 21 Abs. 4 in die Wahlhandlung einzubeziehen.

(2) Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob die Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler übereinstimmt. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Feststellungen und Beschlüsse des Dienststellenwahlausschusses sowie die auf die Wahlhandlung bezogenen Anträge und Einwendungen einzelner Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses oder der Wahlzeugen sind in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten.

In Kraft seit 19.02.1994 bis 31.12.9999
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