§ 32 Oö. G-PVWO

Oö. G-PVWO - Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

ABSCHNITT III

Wahl der Vertrauenspersonen

 

§ 32

Allgemeine Verweisung

 

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäß Anwendung:

§  1  (Dienststellenwahlausschuß),

§  2  (Wahlzeugen),

§  3  (Zentralwahlausschuß),

§  4  Abs. 1 (Ausschreibung der Wahl), Abs. 4 und 5

      (Wahlkundmachung),

§  5  (Verzeichnis der Bediensteten),

§  6  (Wählerliste),

§  7  Abs. 2 bis 5 (Einwendungen gegen die Wählerliste),

§  8  (Wahlvorschläge),

§  9  (Zulassung der Wahlvorschläge),

§ 10  (Stimmabgabe durch Briefwahl),

§ 11  (Wahlvorbereitung; Ort und Zeit der Wahl),

§ 12  (Wahlzellen),

§ 13  (Wahlkuvert),

§ 14  (Stimmzettel),

§ 15  (Gültige Stimmen),

§ 16  Abs. 1 bis 4 (Ungültige Stimmen),

§ 17  (Leitung der Wahlhandlung),

§ 18  (Beginn der Wahlhandlung),

§ 19  (Vornahme der Wahl),

§ 20  (Stimmabgabe),

§ 21  (Briefwahl),

§ 22  (Beendigung der Wahlhandlung),

§ 23  (Ermittlung der Mandate),

§ 24  Abs. 1 und 2 (Entscheidung für einen Wahlvorschlag),

§ 25  (Bericht an den Zentralwahlausschuß),

§ 26  (Wahlakten),

§ 27  Abs. 1 (Bekanntgabe des Wahlergebnisses),

§ 28  (Wahlanfechtung),

§ 29  Abs. 2 (Sprengelwahlausschuß).

In Kraft seit 19.02.1994 bis 31.12.9999
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