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Turnnebenräume
(1) Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Brause- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche sowie zwei nach Geschlechtern getrennte Klosettzellen samt Vorräumen vorgesehen werden.
(2) Der Geräteraum muß
1. | mindestens 45 m2 groß sein, | |||||||||
2. | eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufweisen und | |||||||||
3. | nach Möglichkeit eine rechteckige Bodenfläche haben. |
(3) Der Brauseraum muß
1. | mindestens 10 m2 groß sein, | |||||||||
2. | die erforderliche Anzahl an Brausen und Fußwaschgelegenheiten sowie zwei Handwaschbecken aufweisen, | |||||||||
3. | mit einem Zentralmischer (Sicherheitsmischer) ausgestattet sein, der nur von hiezu befugten Personen bedient werden kann und | |||||||||
4. | über einen rutschhemmenden, stufenlosen Fußbodenbelag verfügen. |
(4) Die Brauseräume sowie die Umkleideräume dürfen von außen nicht eingesehen werden können und sollen mechanisch entlüftbar sein.
(5) Für Gymnastiksäle gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß.
Turnnebenräume
(1) Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Brause- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche sowie zwei nach Geschlechtern getrennte Klosettzellen samt Vorräumen vorgesehen werden.
(2) Der Geräteraum muß
1. | mindestens 45 m2 groß sein, | |||||||||
2. | eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufweisen und | |||||||||
3. | nach Möglichkeit eine rechteckige Bodenfläche haben. |
(3) Der Brauseraum muß
1. | mindestens 10 m2 groß sein, | |||||||||
2. | die erforderliche Anzahl an Brausen und Fußwaschgelegenheiten sowie zwei Handwaschbecken aufweisen, | |||||||||
3. | mit einem Zentralmischer (Sicherheitsmischer) ausgestattet sein, der nur von hiezu befugten Personen bedient werden kann und | |||||||||
4. | über einen rutschhemmenden, stufenlosen Fußbodenbelag verfügen. |
(4) Die Brauseräume sowie die Umkleideräume dürfen von außen nicht eingesehen werden können und sollen mechanisch entlüftbar sein.
(5) Für Gymnastiksäle gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß.