§ 15 Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 15

Turnnebenräume

 

(1) Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Brause- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche sowie zwei nach Geschlechtern getrennte Klosettzellen samt Vorräumen vorgesehen werden.

(2) Der Geräteraum muß

1.

mindestens 45 m2 groß sein,

2.

eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufweisen und

3.

nach Möglichkeit eine rechteckige Bodenfläche haben.

(3) Der Brauseraum muß

1.

mindestens 10 m2 groß sein,

2.

die erforderliche Anzahl an Brausen und Fußwaschgelegenheiten sowie zwei Handwaschbecken aufweisen,

3.

mit einem Zentralmischer (Sicherheitsmischer) ausgestattet sein, der nur von hiezu befugten Personen bedient werden kann und

4.

über einen rutschhemmenden, stufenlosen Fußbodenbelag verfügen.

(4) Die Brauseräume sowie die Umkleideräume dürfen von außen nicht eingesehen werden können und sollen mechanisch entlüftbar sein.

(5) Für Gymnastiksäle gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 15

Turnnebenräume

 

(1) Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Brause- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche sowie zwei nach Geschlechtern getrennte Klosettzellen samt Vorräumen vorgesehen werden.

(2) Der Geräteraum muß

1.

mindestens 45 m2 groß sein,

2.

eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufweisen und

3.

nach Möglichkeit eine rechteckige Bodenfläche haben.

(3) Der Brauseraum muß

1.

mindestens 10 m2 groß sein,

2.

die erforderliche Anzahl an Brausen und Fußwaschgelegenheiten sowie zwei Handwaschbecken aufweisen,

3.

mit einem Zentralmischer (Sicherheitsmischer) ausgestattet sein, der nur von hiezu befugten Personen bedient werden kann und

4.

über einen rutschhemmenden, stufenlosen Fußbodenbelag verfügen.

(4) Die Brauseräume sowie die Umkleideräume dürfen von außen nicht eingesehen werden können und sollen mechanisch entlüftbar sein.

(5) Für Gymnastiksäle gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

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