§ 2 Oö. G-PVWO

Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 2

Wahlzeugen

 

(1) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines (einer) Wahlzeugen(in) in den Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(2) Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies spätestens eine Woche vor dem Wahltag dem (der) Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift sowie der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfüllt der Entsandte die Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion eines Wahlzeugen, so hat ihm der Zentralwahlausschuß dies schriftlich zu bescheinigen und den Dienststellenwahlausschuß zu verständigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 2

Wahlzeugen

 

(1) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines (einer) Wahlzeugen(in) in den Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(2) Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies spätestens eine Woche vor dem Wahltag dem (der) Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift sowie der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfüllt der Entsandte die Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion eines Wahlzeugen, so hat ihm der Zentralwahlausschuß dies schriftlich zu bescheinigen und den Dienststellenwahlausschuß zu verständigen.

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