§ 13 Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.1999 bis 31.12.9999

III. ABSCHNITT

Nebenräume

§ 13

Leiterzimmer - Lehrerzimmer

(1) Das Zimmer für den Leiter einer Schule (Leiterzimmer) und den Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule mußmuss etwa 15 bis 20 m2, das Lehrerzimmer muss mindestens 20 m2 groß sein. Im übrigenÜbrigen richtet sich die Größe des Lehrerzimmers wie auch eines allenfalls eingerichteten Lehrersozialraumes nach der Anzahl der an der Schule tätigen Lehrer. In Schulen ab 12 Klassen soll zudem für die Lehrer ein Sozialraum im Ausmaß von etwa 16 m2 vorgesehen werden.

(2) Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen auszustatten. Jedem Lehrer müssen eine entsprechendeausreichend große Schreibfläche, eine Sitzgelegenheit und ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen.

(3) Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit je einem Handwaschbecken mit Kalt- und WarmwasseranschlußWarmwasseranschluss und einer Garderobe zu versehen.

(4) Bei Bedarf ist im Bereich des Leiter- oder Lehrerzimmers ein entsprechender Wandtresor zur Verwahrung von Geldern für Zwecke des laufenden Schulbetriebes vorzusehen.

(5) Im Nahbereich zum Lehrerzimmer soll ein Kopierraum bzw. eine Kopiernische zur Verfügung stehen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

Stand vor dem 16.06.1999

In Kraft vom 16.09.1994 bis 16.06.1999

III. ABSCHNITT

Nebenräume

§ 13

Leiterzimmer - Lehrerzimmer

(1) Das Zimmer für den Leiter einer Schule (Leiterzimmer) und den Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule mußmuss etwa 15 bis 20 m2, das Lehrerzimmer muss mindestens 20 m2 groß sein. Im übrigenÜbrigen richtet sich die Größe des Lehrerzimmers wie auch eines allenfalls eingerichteten Lehrersozialraumes nach der Anzahl der an der Schule tätigen Lehrer. In Schulen ab 12 Klassen soll zudem für die Lehrer ein Sozialraum im Ausmaß von etwa 16 m2 vorgesehen werden.

(2) Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen auszustatten. Jedem Lehrer müssen eine entsprechendeausreichend große Schreibfläche, eine Sitzgelegenheit und ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen.

(3) Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit je einem Handwaschbecken mit Kalt- und WarmwasseranschlußWarmwasseranschluss und einer Garderobe zu versehen.

(4) Bei Bedarf ist im Bereich des Leiter- oder Lehrerzimmers ein entsprechender Wandtresor zur Verwahrung von Geldern für Zwecke des laufenden Schulbetriebes vorzusehen.

(5) Im Nahbereich zum Lehrerzimmer soll ein Kopierraum bzw. eine Kopiernische zur Verfügung stehen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

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