§ 10 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 10

Zusammentreffen mehrerer Bezüge

Entfallen (1) Gebühren nachAnm: § 1 LGBl. Nr. 8/1998bis § 4 für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so ist nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, auszuzahlen.)

(2) Auf die nach § 3 dem Landeshauptmann gebührenden Bezüge sind die dem Landeshauptmann nach bundesgesetzlichen Regelungen gebührenden, dem Grunde nach gleichartigen Leistungen anzurechnen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.1998

§ 10

Zusammentreffen mehrerer Bezüge

Entfallen (1) Gebühren nachAnm: § 1 LGBl. Nr. 8/1998bis § 4 für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so ist nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, auszuzahlen.)

(2) Auf die nach § 3 dem Landeshauptmann gebührenden Bezüge sind die dem Landeshauptmann nach bundesgesetzlichen Regelungen gebührenden, dem Grunde nach gleichartigen Leistungen anzurechnen.

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