§ 12 Oö. FWWO

Oö. Feuerwehrwahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999

§ 12

Kosten

 

Die Kosten der Wahl trägt nach Maßgabe des Gesetzes in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 die Feuerwehr, in allen anderen Fällen der O.ö. Landes-Feuerwehrverband.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999

§ 12

Kosten

 

Die Kosten der Wahl trägt nach Maßgabe des Gesetzes in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 die Feuerwehr, in allen anderen Fällen der O.ö. Landes-Feuerwehrverband.

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