§ 21 Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 21

Wände und Decken

 

(1) Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen möglichst eben sein. Zusätzliche Deckenuntersichten sind nur dort vorzusehen, wo diese durch Installationen gerechtfertigt sind. Die Anstriche müssen giftfrei und möglichst hell sein; sie dürfen die Keimbildung nicht begünstigen.

(2) In den Räumen, in denen Handwaschbecken angebracht sind, müssen die Wände im Bereich der Wasserauslässe in einer Gesamtbreite von etwa 2 m und bis zu einer Höhe von etwa 1,50 m mit Fliesen versehen sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 21

Wände und Decken

 

(1) Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen möglichst eben sein. Zusätzliche Deckenuntersichten sind nur dort vorzusehen, wo diese durch Installationen gerechtfertigt sind. Die Anstriche müssen giftfrei und möglichst hell sein; sie dürfen die Keimbildung nicht begünstigen.

(2) In den Räumen, in denen Handwaschbecken angebracht sind, müssen die Wände im Bereich der Wasserauslässe in einer Gesamtbreite von etwa 2 m und bis zu einer Höhe von etwa 1,50 m mit Fliesen versehen sein.

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