§ 22 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.1997 bis 31.12.9999

§ 22

Ausmaß des Waisenversorgungsbezuges

(1) Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24%,

2.

für jede Vollwaise 36%

des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des (der) Verstorbenen und dem Bezug nach § 12 Abs. 2 entspricht.

des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des (der) Verstorbenen und dem Bezug nach § 12 Abs. 2 entspricht.

(2) Auf die Versorgungsbezüge der Waisen istEntfallen (Anm: § 15 LGBl. Nr. 8/1998sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 15 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei einer Vollwaise 36% und bei einer Halbwaise 24% des Ruhebezuges nach § 12 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.)

Stand vor dem 30.10.1997

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.10.1997

§ 22

Ausmaß des Waisenversorgungsbezuges

(1) Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24%,

2.

für jede Vollwaise 36%

des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des (der) Verstorbenen und dem Bezug nach § 12 Abs. 2 entspricht.

des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des (der) Verstorbenen und dem Bezug nach § 12 Abs. 2 entspricht.

(2) Auf die Versorgungsbezüge der Waisen istEntfallen (Anm: § 15 LGBl. Nr. 8/1998sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 15 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei einer Vollwaise 36% und bei einer Halbwaise 24% des Ruhebezuges nach § 12 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.)

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