§ 15 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 15

Einrechnung anderer (Ruhe-)Bezüge

(1) Der Ruhebezug ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe folgender Ansprüche hinter 80% des Bezuges eines Landesrates, im Fall des Landeshauptmannes und der Landeshauptmann-Stellvertreter aber hinter 80% ihres Bezuges, zurückbleibt:

1.

Bezug oder Ruhebezug als Bundespräsident;

2.

Bezüge bzw. Ruhebezüge, die für die Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, als Mitglied eines anderen Landtages, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes bzw. Stadtsenates gewährt werden;

3.

Entschädigung oder Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995, oder als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes;

4.

laufende Bezüge bzw. Entschädigungen und dgl. (einschließlich Diensteinkommen auf Grund eines Dienstverhältnisses) oder (Ruhe-)Versorgungsbezüge (ausgenommen ein Pflegegeld) aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 3 Z. 1, 2, 3 und 4 sowie § 29 Z. 4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995, sofern es sich nicht um Geldleistungen handelt, die ohne Zusammenhang mit einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit auf Grund einer freiwilligen privaten Pensionsvorsorge ausbezahlt werden;

5.

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung einschließlich Invaliditätspensionen, Versehrtenrenten und dgl. ausgenommen ein Pflegegeld und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung.

Für die erforderliche Berechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Reisekostenersätze bleiben unberücksichtigt.

Für die erforderliche Berechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Reisekostenersätze bleiben unberücksichtigt.

(2) Zuwendungen wie Abfertigungen, die in einem Betrag ausbezahlt werden, sind gemäß Abs. 1 so oft und mit solchen Monatsbeträgen zu berücksichtigen, wie dies ihrer Berechnung zugrundeliegt.

(3) Auf den Ruhebezug des Landeshauptmannes sind die dem Landeshauptmann nach bundesgesetzlichen Regelungen gebührenden, dem Grunde nach gleichartigen Leistungen anzurechnen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten für Personen, die am 1. August 1997 Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge nach diesem Landesgesetz oder nach dem O.ö. Bezügegesetz 1973 oder nach noch älteren landesbezügerechtlichen Bestimmungen beziehen, wenn und solange sie

1.

keine sonstigen Ruhe- oder Versorgungsbezüge und keine Aktivbezüge beziehen, oder

2.

zwar zusätzliche sonstige Ruhe- oder Versorgungsbezüge, ausgenommen Ruhebezüge nach bundesbezügerechtlichen Bestimmungen (Bezügegesetz 1972 oder Vorläuferbestimmungen), aber keine Aktivbezüge beziehen, oder

3.

zusätzlich nur Aktivbezüge von Rechtsträgern beziehen, die nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(5) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - einen Ruhebezug nach diesem Landesgesetz und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, sind die Abs. 1 bis 3 für Zeiträume nach dem 31. Oktober 1997 nicht mehr anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.1998

§ 15

Einrechnung anderer (Ruhe-)Bezüge

(1) Der Ruhebezug ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe folgender Ansprüche hinter 80% des Bezuges eines Landesrates, im Fall des Landeshauptmannes und der Landeshauptmann-Stellvertreter aber hinter 80% ihres Bezuges, zurückbleibt:

1.

Bezug oder Ruhebezug als Bundespräsident;

2.

Bezüge bzw. Ruhebezüge, die für die Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, als Mitglied eines anderen Landtages, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes bzw. Stadtsenates gewährt werden;

3.

Entschädigung oder Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995, oder als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes;

4.

laufende Bezüge bzw. Entschädigungen und dgl. (einschließlich Diensteinkommen auf Grund eines Dienstverhältnisses) oder (Ruhe-)Versorgungsbezüge (ausgenommen ein Pflegegeld) aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 3 Z. 1, 2, 3 und 4 sowie § 29 Z. 4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995, sofern es sich nicht um Geldleistungen handelt, die ohne Zusammenhang mit einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit auf Grund einer freiwilligen privaten Pensionsvorsorge ausbezahlt werden;

5.

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung einschließlich Invaliditätspensionen, Versehrtenrenten und dgl. ausgenommen ein Pflegegeld und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung.

Für die erforderliche Berechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Reisekostenersätze bleiben unberücksichtigt.

Für die erforderliche Berechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Reisekostenersätze bleiben unberücksichtigt.

(2) Zuwendungen wie Abfertigungen, die in einem Betrag ausbezahlt werden, sind gemäß Abs. 1 so oft und mit solchen Monatsbeträgen zu berücksichtigen, wie dies ihrer Berechnung zugrundeliegt.

(3) Auf den Ruhebezug des Landeshauptmannes sind die dem Landeshauptmann nach bundesgesetzlichen Regelungen gebührenden, dem Grunde nach gleichartigen Leistungen anzurechnen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten für Personen, die am 1. August 1997 Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge nach diesem Landesgesetz oder nach dem O.ö. Bezügegesetz 1973 oder nach noch älteren landesbezügerechtlichen Bestimmungen beziehen, wenn und solange sie

1.

keine sonstigen Ruhe- oder Versorgungsbezüge und keine Aktivbezüge beziehen, oder

2.

zwar zusätzliche sonstige Ruhe- oder Versorgungsbezüge, ausgenommen Ruhebezüge nach bundesbezügerechtlichen Bestimmungen (Bezügegesetz 1972 oder Vorläuferbestimmungen), aber keine Aktivbezüge beziehen, oder

3.

zusätzlich nur Aktivbezüge von Rechtsträgern beziehen, die nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(5) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - einen Ruhebezug nach diesem Landesgesetz und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, sind die Abs. 1 bis 3 für Zeiträume nach dem 31. Oktober 1997 nicht mehr anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

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