§ 40 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.1997 bis 31.12.9999

§ 40

Übergangsbestimmung für Bezieher von

Ruhe- oder Versorgungsbezügen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des O.ö. Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 16/1973, zuletzt geändert durch das O.ö. Pensionsreformgesetz, LGBl. Nr. 113/1993, gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Im übrigen ist dieses Landesgesetz auf Bezugsberechtigte, die solche Ruhe- und Versorgungsbezüge erhalten, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im(Anm: § 15 LGBl. Nr. 8/1998vorgesehenen Vergleichsberechnung jeweils der volle Bezug zugrunde zu legen ist.)

Stand vor dem 30.10.1997

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.10.1997

§ 40

Übergangsbestimmung für Bezieher von

Ruhe- oder Versorgungsbezügen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des O.ö. Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 16/1973, zuletzt geändert durch das O.ö. Pensionsreformgesetz, LGBl. Nr. 113/1993, gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Im übrigen ist dieses Landesgesetz auf Bezugsberechtigte, die solche Ruhe- und Versorgungsbezüge erhalten, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im(Anm: § 15 LGBl. Nr. 8/1998vorgesehenen Vergleichsberechnung jeweils der volle Bezug zugrunde zu legen ist.)

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