§ 2 Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 2

Schulgebäude

 

(1) Die Schulgebäude sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den statischen und konstruktiven Erfordernissen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen ihrer Art zu stellenden Anforderungen entsprechen.

(2) Beim Bau, bei der Ausstattung und bei der Einrichtung von Schulgebäuden ist jenen Baustoffen sowie Gegenständen der Vorzug zu geben, die in Anschaffung, Erhaltung und Betrieb wirtschaftlich sind und den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, einschließlich baubiologischer Aspekte, den hygienischen, den pädagogischen und den lehrplanmäßigen Erfordernissen sowie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 2

Schulgebäude

 

(1) Die Schulgebäude sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den statischen und konstruktiven Erfordernissen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen ihrer Art zu stellenden Anforderungen entsprechen.

(2) Beim Bau, bei der Ausstattung und bei der Einrichtung von Schulgebäuden ist jenen Baustoffen sowie Gegenständen der Vorzug zu geben, die in Anschaffung, Erhaltung und Betrieb wirtschaftlich sind und den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, einschließlich baubiologischer Aspekte, den hygienischen, den pädagogischen und den lehrplanmäßigen Erfordernissen sowie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.

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