§ 7 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Unterkunftgeberin bzw§ 7 . der Unterkunftgeber haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) für die Entrichtung und Abfuhr der Tourismusabgabe, soweit sie von den nächtigenden Personen an sie bzwTAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. ihn zu entrichten sind. Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne Verschulden der bzw. des Haftenden uneinbringlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 102/2009)

(2) Ist der Inhaber einer Ferienwohnung nicht auch deren Eigentümer, so haftet der Eigentümer der Ferienwohnung im Sinne des Abs. 1 dafür, daß der Inhaber die sich aus diesem Landesgesetz ergebenden Verpflichtungen erfüllt.

(3) Zum Zweck der Feststellung der Abgabenpflicht nach § 2 ist die Behörde zur Verwendung der von der Meldebehörde evident gehaltenen Meldedaten befugt. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2018
(1) Die Unterkunftgeberin bzw§ 7 . der Unterkunftgeber haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) für die Entrichtung und Abfuhr der Tourismusabgabe, soweit sie von den nächtigenden Personen an sie bzwTAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. ihn zu entrichten sind. Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne Verschulden der bzw. des Haftenden uneinbringlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 102/2009)

(2) Ist der Inhaber einer Ferienwohnung nicht auch deren Eigentümer, so haftet der Eigentümer der Ferienwohnung im Sinne des Abs. 1 dafür, daß der Inhaber die sich aus diesem Landesgesetz ergebenden Verpflichtungen erfüllt.

(3) Zum Zweck der Feststellung der Abgabenpflicht nach § 2 ist die Behörde zur Verwendung der von der Meldebehörde evident gehaltenen Meldedaten befugt. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

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