§ 9a Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.1999 bis 31.12.9999

§ 9a

Bibliotheksraum

 

Die Schulbibliothek umfasst die Lehrer- und Schülerbücherei. Der Bibliotheksraum soll daher möglichst zentral gelegen sein und soll an Hauptschulen mindestens der Größe eines Klassenzimmers entsprechen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.1999 bis 31.12.9999

§ 9a

Bibliotheksraum

 

Die Schulbibliothek umfasst die Lehrer- und Schülerbücherei. Der Bibliotheksraum soll daher möglichst zentral gelegen sein und soll an Hauptschulen mindestens der Größe eines Klassenzimmers entsprechen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

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