§ 12 Oö. G-PVWO

Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 12

Wahlzellen

 

Der Dienststellenwahlausschuß hat für eine Wahlzelle, im Bedarfsfalle für mehrere Wahlzellen am Wahlort zu sorgen, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 12

Wahlzellen

 

Der Dienststellenwahlausschuß hat für eine Wahlzelle, im Bedarfsfalle für mehrere Wahlzellen am Wahlort zu sorgen, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten