§ 5 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Von der Entrichtung der Tourismusabgabe sind befreit:

1.

Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;

2.

Personen, die aus Anlaß der Berufsausbildung, des Schulbesuches oder der Teilnahme an Veranstaltungen von Schulen im Gebiet der Tourismusgemeinde nächtigen;

2a.

Personen, die aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes im Gebiet der Tourismusgemeinde nächtigen;

3.

Personen, die ihre Ehegatten, eingetragenen Partner, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Kinder der eingetragenen Partner, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerte Personen (einschließlich eingetragener Partner) mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet besuchen und bei ihnen nächtigen; (Anm: BVG BGBl. Nr. 504/1994)

4.

Personen, die bei Inhabern von Ferienwohnungen unentgeltlich nächtigen;

5.

Personen, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Berufstätigkeit bzw. Erwerbstätigkeit eine Zweitwohnung als zeitweilige Unterkunft benötigen (Wochenpendler);

6.

Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, die aus Anlaß der Teilnahme an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder aus Anlaß der Teilnahme an Veranstaltungen von Kinder- und Jugendverbänden sowie Jugendzentren im Gebiet der Tourismusgemeinde in einem Jugendheim, einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen;

7.

Personen, die in Ausübung ihres Berufs als Buslenker oder Reiseleiter eine Reisegruppe begleiten und in der Gästeunterkunft unentgeltlich nächtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 94/2009, 54/2012, 117/2012)

(2) Darüber hinaus kann die Tourismusgemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus sozialen Gründen für bestimmte Personengruppen durch Verordnung eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Abgabenpflicht vorsehen§ 5 . Hiebei ist neben den in der Personengruppe gelegenen und für eine Befreiung maßgeblichen Umständen auch auf die Dauer und den Zweck des Aufenthaltes in der Tourismusgemeinde sowie auf den Zweck der Tourismusabgabe entsprechend Bedacht zu nehmenTAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der Tourismusverband zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(3) Personen, die sich auf einen Befreiungsgrund nach Abs. 1 berufen, haben diesen glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2018
(1) Von der Entrichtung der Tourismusabgabe sind befreit:

1.

Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;

2.

Personen, die aus Anlaß der Berufsausbildung, des Schulbesuches oder der Teilnahme an Veranstaltungen von Schulen im Gebiet der Tourismusgemeinde nächtigen;

2a.

Personen, die aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes im Gebiet der Tourismusgemeinde nächtigen;

3.

Personen, die ihre Ehegatten, eingetragenen Partner, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Kinder der eingetragenen Partner, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerte Personen (einschließlich eingetragener Partner) mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet besuchen und bei ihnen nächtigen; (Anm: BVG BGBl. Nr. 504/1994)

4.

Personen, die bei Inhabern von Ferienwohnungen unentgeltlich nächtigen;

5.

Personen, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Berufstätigkeit bzw. Erwerbstätigkeit eine Zweitwohnung als zeitweilige Unterkunft benötigen (Wochenpendler);

6.

Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, die aus Anlaß der Teilnahme an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder aus Anlaß der Teilnahme an Veranstaltungen von Kinder- und Jugendverbänden sowie Jugendzentren im Gebiet der Tourismusgemeinde in einem Jugendheim, einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen;

7.

Personen, die in Ausübung ihres Berufs als Buslenker oder Reiseleiter eine Reisegruppe begleiten und in der Gästeunterkunft unentgeltlich nächtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 94/2009, 54/2012, 117/2012)

(2) Darüber hinaus kann die Tourismusgemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus sozialen Gründen für bestimmte Personengruppen durch Verordnung eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Abgabenpflicht vorsehen§ 5 . Hiebei ist neben den in der Personengruppe gelegenen und für eine Befreiung maßgeblichen Umständen auch auf die Dauer und den Zweck des Aufenthaltes in der Tourismusgemeinde sowie auf den Zweck der Tourismusabgabe entsprechend Bedacht zu nehmenTAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der Tourismusverband zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(3) Personen, die sich auf einen Befreiungsgrund nach Abs. 1 berufen, haben diesen glaubhaft zu machen.

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