§ 1 GSP-AV Allgemeine Bestimmungen
Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung
- 1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1,der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 1,
- 2.Ziffer 2der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187,der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 187,
- 3.Ziffer 3der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1, ABl. Nr. L 20 vom 31.1.2022 S. 52,der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1, Amtsblatt Nummer L 20 vom 31.1.2022 Seite 52,
- 4.Ziffer 4der delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, ABl. Nr. L 183 vom 8.7.2022 S. 12,der delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, Amtsblatt Nummer L 183 vom 8.7.2022 Seite 12,
- 5.Ziffer 5der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 183 vom 8.7.2022 S. 23,der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt Nummer L 183 vom 8.7.2022 Seite 23,
- 6.Ziffer 6der delegierten Verordnung (EU) 2022/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro, ABl. Nr. L 20 vom 31.1.2022 S. 95,der delegierten Verordnung (EU) 2022/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro, Amtsblatt Nummer L 20 vom 31.1.2022 Seite 95,
- 7.Ziffer 7der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz, ABl. Nr. L 20 vom 31.1.2022 S. 131 sowieder Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz, Amtsblatt Nummer L 20 vom 31.1.2022 Seite 131 sowie
- 8.Ziffer 8der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 mit Vorschriften für die Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen, ABl. Nr. L 20 vom 31.1.2022 S. 197.der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 mit Vorschriften für die Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen, Amtsblatt Nummer L 20 vom 31.1.2022 Seite 197.
- (2)Absatz 2,Mit dieser Verordnung werden auf Basis der in Abs. 1 genannten Rechtsakte und im MOG 2021 enthaltenen GrundsätzeMit dieser Verordnung werden auf Basis der in Absatz eins, genannten Rechtsakte und im MOG 2021 enthaltenen Grundsätze
- 1.Ziffer einsRegeln zu den vom GAP-Strategieplan (GSP) erfassten Fördermaßnahmen gemäß Anlage 1, den anzuwendenden Verfahren, der Verwaltung und Kontrolle und
- 2.Ziffer 2spezielle Anforderungen für bestimmte Direktzahlungen sowie für Sektormaßnahmen in den Bereichen Obst und Gemüse und Wein
festgelegt. - (3)Absatz 3,Die Kapitel 1, 6 und 10 gelten für alle Fördermaßnahmen, die Kapitel 2, 4 und 5 gelten nur für Invekos-Maßnahmen, wobei in den Sonderrichtlinien von Kapitel 2 abweichende oder ergänzende Regeln vorgesehen werden können, soweit dies den spezifischen Förderbedingungen geschuldet ist.
§ 2 GSP-AV Zuständigkeit der Zahlstelle
- (1)Absatz eins,Für die Wahrnehmung der Zahlstellenaufgaben ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig, soweit nicht bestimmte Aufgaben mit den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung oder durch Übertragung gemäß Abs. 2 anderen Stellen und Einrichtungen übertragen wurden.Für die Wahrnehmung der Zahlstellenaufgaben ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig, soweit nicht bestimmte Aufgaben mit den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung oder durch Übertragung gemäß Absatz 2, anderen Stellen und Einrichtungen übertragen wurden.
- (2)Absatz 2,Bei Übertragung von Zahlstellenaufgaben gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/2116 hat die AMA eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Eine Übertragung von Zahlstellenaufgaben liegt auch vor, wenn durch Verordnung gemäß § 6 MOG 2021 oder durch Sonderrichtlinien gemäß § 19a MOG 2021 andere Einrichtungen mit Aufgaben der Zahlstelle betraut werden.Bei Übertragung von Zahlstellenaufgaben gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2021/2116 hat die AMA eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Eine Übertragung von Zahlstellenaufgaben liegt auch vor, wenn durch Verordnung gemäß Paragraph 6, MOG 2021 oder durch Sonderrichtlinien gemäß Paragraph 19 a, MOG 2021 andere Einrichtungen mit Aufgaben der Zahlstelle betraut werden.
- (3)Absatz 3,Die Vereinbarung gemäß Anhang I Punkt D zur delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hat insbesondereDie Vereinbarung gemäß Anhang römisch eins Punkt D zur delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hat insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Pflichten der mit Aufgaben der Zahlstelle betrauten anderen Einrichtungen,
- 2.Ziffer 2Art, Inhalt und Übermittlungszeitpunkt der zu liefernden Informationen und
- 3.Ziffer 3eine Bestätigung der anderen Einrichtung gegenüber der Zahlstelle, dass sie ihren Aufgaben tatsächlich nachkommt, sowie eine Beschreibung der hierzu eingesetzten Mittel
zu enthalten. - (4)Absatz 4,Die mit Aufgaben der Zahlstelle beauftragten anderen Einrichtungen haben die von der AMA durchzuführenden Kontrollen über die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zuzulassen. Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß § 17 gelten auch für diese Einrichtungen.Die mit Aufgaben der Zahlstelle beauftragten anderen Einrichtungen haben die von der AMA durchzuführenden Kontrollen über die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zuzulassen. Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 17, gelten auch für diese Einrichtungen.
§ 3 GSP-AV Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind unter
- 1.Ziffer einsInvekos-Maßnahmen die in § 6c Abs. 2 MOG 2021 angeführten Direktzahlungen sowie jene in § 6c Abs. 4 MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die flächen- oder tierbezogen gewährt werden,Invekos-Maßnahmen die in Paragraph 6 c, Absatz 2, MOG 2021 angeführten Direktzahlungen sowie jene in Paragraph 6 c, Absatz 4, MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die flächen- oder tierbezogen gewährt werden,
- 2.Ziffer 2Projektmaßnahmen alle in § 6c Abs. 4 MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die nicht unter Z 1 fallen,Projektmaßnahmen alle in Paragraph 6 c, Absatz 4, MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die nicht unter Ziffer eins, fallen,
- 3.Ziffer 3Sektormaßnahmen die in § 6c Abs. 3 MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen,Sektormaßnahmen die in Paragraph 6 c, Absatz 3, MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen,
- 4.Ziffer 4Begünstigter der Antragsteller (Förderwerber) oder jede Person, die eine Förderzusage erhält,
- 5.Ziffer 5Projekt die vom Förderwerber im Rahmen einer Projektmaßnahme oder einer Sektormaßnahme beantragten und durchgeführten Leistungen,
- 6.Ziffer 6Fördergegenstände die in den Rechtsgrundlagen für die Projekt- und Sektormaßnahmen definierten förderfähigen Leistungen,
- 7.Ziffer 7Arbeitspaket ein inhaltlich zusammenhängender Teil eines Projekts, der einem bestimmten Fördergegenstand zugeordnet ist,
- 8.Ziffer 8Aktivität ein inhaltlich zusammenhängender Teil eines Arbeitspaketes,
- 9.Ziffer 9Bewilligende Stelle die Zahlstelle oder eine von ihr mit der Funktion Bewilligung beauftragte andere Einrichtung,
- 10.Ziffer 10Förderperiode der Zeitraum des GAP-Strategieplans gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115Förderperiode der Zeitraum des GAP-Strategieplans gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/2115
zu verstehen.
§ 4 GSP-AV Verfahren für die Antragstellung
- (1)Absatz eins,Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können Meldungen sowie Anträge auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag), in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.Abweichend von Absatz eins, können Meldungen sowie Anträge auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag), in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
- (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Anträge sind unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation nach qualifizierter elektronischer Signatur des Antragstellers gemäß § 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, einzureichen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.Die in Absatz eins, genannten Anträge sind unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation nach qualifizierter elektronischer Signatur des Antragstellers gemäß Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, einzureichen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.
- (4)Absatz 4,Die AMA hat zu protokollieren, wann die Daten der Anträge bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit bei Online-Anträgen bzw. Tag bei den Anträgen gemäß Abs. 2) und dies auf Anfrage dem Einreicher bekannt zu geben; für dieses Protokoll gelten die Aufbewahrungsfristen gemäß § 16 sinngemäß.Die AMA hat zu protokollieren, wann die Daten der Anträge bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit bei Online-Anträgen bzw. Tag bei den Anträgen gemäß Absatz 2,) und dies auf Anfrage dem Einreicher bekannt zu geben; für dieses Protokoll gelten die Aufbewahrungsfristen gemäß Paragraph 16, sinngemäß.
- (5)Absatz 5,Sofern durch länger andauernde technische Probleme im eAMA-Bereich oder im Bereich der qualifizierten elektronischen Signatur eine fristgerechte Einreichung der Online-Anträge nicht sichergestellt werden kann, hat die AMA auf ihrer Internetseite unverzüglich die notwendigen (Ersatz-)Maßnahmen zur Ermöglichung einer fristgerechten Antragstellung bekanntzugeben.
- (6)Absatz 6,Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gelten für die Projektmaßnahmen 73-02, 73-07, 73-12, 73-13, 73-14 und 75-02 die Festlegungen der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle für die Verfahren zur Antragstellung.Abweichend von den Absatz eins bis 5 gelten für die Projektmaßnahmen 73-02, 73-07, 73-12, 73-13, 73-14 und 75-02 die Festlegungen der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle für die Verfahren zur Antragstellung.
§ 5 GSP-AV Ende der Einreichfrist bei Anträgen, Meldungen und sonstigen Unterlagen
- (1)Absatz eins,Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen, Meldungen und sonstigen Unterlagen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauffolgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
- (2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in §§ 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6, 33 Abs. 3, 34 Abs. 2 Z 10 und Z 11 und 38 Abs. 3 genannten Terminen bzw. Fristen sowie für Fristen betreffend Aufrufe gemäß § 78 Abs. 1 Z 2.Absatz eins, ist nicht anwendbar bei den in Paragraphen 33, Absatz 2, Ziffer eins und 4 bis 6, 33 Absatz 3, 34, Absatz 2, Ziffer 10 und Ziffer 11 und 38 Absatz 3, genannten Terminen bzw. Fristen sowie für Fristen betreffend Aufrufe gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2,
§ 6 GSP-AV Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
- (1)Absatz eins,Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fällen und Umständen insbesondere auchAls Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Artikel 3, der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fällen und Umständen insbesondere auch
- 1.Ziffer einsdie dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche an die öffentliche Hand,
- 2.Ziffer 2die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche im öffentlichen Interesse,
- 3.Ziffer 3Tod eines Tieres durch Blitzschlag, Steinschlag oder Riss durch große Beutegreifer,
- 4.Ziffer 4vorzeitiger Abtrieb einer Herde bei auf derselben Alm oder Weide erfolgtem Riss durch große Beutegreifer und
- 5.Ziffer 5behördliche Anordnungen zur Eindämmung oder Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder anderen quarantänebedürftigen ansteckenden Krankheiten sowie zur Entfernung von Neophyten
anerkannt werden. - (2)Absatz 2,Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
- (3)Absatz 3,Wird durch eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis ein betriebsübergreifendes Gebiet in Mitleidenschaft gezogen, gilt gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine einzige Meldung gemäß Abs. 2 für alle in diesem Gebiet gelegenen Betriebe von Begünstigten.Wird durch eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis ein betriebsübergreifendes Gebiet in Mitleidenschaft gezogen, gilt gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/2116 eine einzige Meldung gemäß Absatz 2, für alle in diesem Gebiet gelegenen Betriebe von Begünstigten.
- (4)Absatz 4,Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht erfüllen, so gilt
- 1.Ziffer einsbei Invekos-Maßnahmen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche oder Tiere erhält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände förderfähig waren,
- 2.Ziffer 2bei Projekt- und Sektormaßnahmen, dass ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung verzichtet wird und bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen die in früheren Jahren erhaltenen Fördermittel nicht zurückgefordert werden; wenn in den nachfolgenden Jahren die Verpflichtung entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt wird, wird auch die entsprechende Zahlung gewährt; bis zum Eintreten der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände erbrachte Leistungen eines genehmigten Projekts dürfen abgerechnet werden,
- 3.Ziffer 3im Falle der Nichteinhaltung von Konditionalitätsvorschriften, dass die entsprechende Verwaltungssanktion nicht verhängt wird, und
- 4.Ziffer 4im Falle der Versäumnis einer in dieser Verordnung oder in Sonderrichtlinien geregelten Frist aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, dass die versäumte Handlung mit Ende der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände unverzüglich nachgeholt werden kann.
§ 7 GSP-AV Sonstige Umstände
- (1)Absatz eins,Kann ein Begünstigter aufgrund natürlicher Umstände, die sich auf einen Bestand oder eine Herde auswirken, wie insbesondere Tod eines Tieres durch Krankheit oder Unfall, für den der Begünstigte nicht verantwortlich gemacht werden kann, die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht erfüllen, so sind die Verwaltungssanktionen nicht anzuwenden, sofern der Begünstigte innerhalb von drei Wochen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere – unbeschadet der nach den Tierkennzeichnungsvorschriften notwendigen Meldung des Abgangs oder Verendung – die zuständige Behörde hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.
- (2)Absatz 2,Ist ein Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen und war der Verstoß für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar oder kann die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, ist keine Verwaltungssanktion anzuwenden.
§ 8 GSP-AV Offensichtlicher Fehler
- (1)Absatz eins,Vom Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
- (2)Absatz 2,Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können.
§ 10 GSP-AV Kontrollbericht
- (1)Absatz eins,Für jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, dem die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen zu entnehmen sind und aus dem die Schlussfolgerungen über die Einhaltung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen gezogen werden können. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
- 1.Ziffer einsdie kontrollierten Fördermaßnahmen,
- 2.Ziffer 2die anwesenden Personen,
- 3.Ziffer 3Angaben, ob die Kontrolle angekündigt war, und wenn ja, wann sie angekündigt wurde,
- 4.Ziffer 4Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei einzelnen Fördermaßnahmen vorzunehmen waren,
- 5.Ziffer 5Angaben zu sonstigen vorgenommenen Kontrollmaßnahmen,
- 6.Ziffer 6Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen eine gegenseitige Unterrichtung hinsichtlich anderer Fördermaßnahmen, Konditionalität oder sozialer Konditionalität erforderlich sein könnte,
- 7.Ziffer 7Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen in den folgenden Jahren Folgemaßnahmen erforderlich sein können.
- (2)Absatz 2,Der Begünstigte bzw. die auskunftserteilende Person erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.
- (3)Absatz 3,Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht mit in Abs. 1 Z 1 bis 5 vorgesehenen Angaben nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht mit in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorgesehenen Angaben nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.
§ 11 GSP-AV Mindestbetrag für Fördergewährung
Die AMA oder die Bewilligende Stelle kann von der Gewährung einer Förderung absehen, wenn
- 1.Ziffer einsim Falle der Erstberechnung der sich ergebende Betrag 50 € je Fördermaßnahme nicht überschreitet oder
- 2.Ziffer 2der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Fördermaßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.
§ 12 GSP-AV Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge
- (1)Absatz eins,Der Begünstigte ist verpflichtet über schriftliche Aufforderung der Bewilligenden Stelle oder der AMA – und unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – eine zu Unrecht gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen an die AMA zurückzuzahlen. Für gewährte, aber noch nicht ausbezahlte Mittel erlischt der Anspruch auf Zahlung.
- (2)Absatz 2,Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Rückzahlungsaufforderung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die vier Wochen beträgt, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zustellung der Rückforderung, wobei die Zustellung am dritten Werktag nach Postaufgabe vermutet wird.
- (3)Absatz 3,Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.
- (4)Absatz 4,Auf Antrag kann die Rückzahlung – unbeschadet einer Kompensation mit anderen Zahlungen – auch in Raten, deren Anzahl und Höhe von der AMA festzulegen sind, oder nach Stundung erfolgen.
- (5)Absatz 5,Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nur, wenn die Aufforderung zur Wiedereinziehung binnen zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nur, wenn die Aufforderung zur Wiedereinziehung binnen zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
- (6)Absatz 6,Die AMA kann von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 € (exklusive Zinsen) und von höchstens 50 €, wenn es sich ausschließlich um Zinsen handelt, pro Begünstigten und Fördermaßnahme Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrags steht.
- (7)Absatz 7,Rückforderungsbeträge gemäß Abs. 1 können mit künftigen Zahlungen an den Begünstigten, die von der AMA als abwickelnde oder auszahlende Stelle ausschließlich national finanzierter Maßnahmen zu leisten sind, kompensiert werden.Rückforderungsbeträge gemäß Absatz eins, können mit künftigen Zahlungen an den Begünstigten, die von der AMA als abwickelnde oder auszahlende Stelle ausschließlich national finanzierter Maßnahmen zu leisten sind, kompensiert werden.
- (8)Absatz 8,Im Falle eines Vertragsbeitritts können während der Vertragslaufzeit entstandene Rückforderungen gleichermaßen gegen den vorherigen und nachfolgenden Förderwerber geltend gemacht werden, unabhängig davon, wer den Verstoß gesetzt hat.
§ 13 GSP-AV Rückforderungstatbestände
- (1)Absatz eins,Eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 ist auszusprechen, wenn insbesondereEine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist auszusprechen, wenn insbesondere
- 1.Ziffer einsOrgane oder Beauftragte der Bewilligenden Stelle, der Zahlstelle, des Bundes oder der EU vom Förderwerber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,
- 2.Ziffer 2vom Förderwerber vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sowie sonstige vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,
- 3.Ziffer 3der Förderwerber nicht aus eigener Initiative – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,
- 4.Ziffer 4der Förderwerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist,
- 5.Ziffer 5die Fördermittel vom Förderwerber ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
- 6.Ziffer 6die Leistung vom Förderwerber nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
- 7.Ziffer 7vom Förderwerber das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot nicht eingehalten wurde,
- 8.Ziffer 8die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes und des Bundes-Behinderten-Gleichstellungsgesetzes sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, nicht beachtet wurden,die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes und des Bundes-Behinderten-Gleichstellungsgesetzes sowie das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, nicht beachtet wurden,
- 9.Ziffer 9dem Förderwerber obliegende Publizitätsmaßnahmen nicht durchgeführt werden,
- 10.Ziffer 10sofern das Beihilferecht zur Anwendung kommt, von Organen der EU die Aussetzung oder Rückforderung verlangt wird oder
- 11.Ziffer 11sonstige Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderzweckes sichern sollen, vom Förderwerber nicht eingehalten wurden.
- (2)Absatz 2,Abs. 1 Z 5 und Z 9 gelten nicht für Invekos-Maßnahmen, Abs. 1 Z 7, 8 und 10 gelten nicht für Invekos-Maßnahmen gemäß den Art. 21 bis 30 und 32 bis 35 der Verordnung (EU) 2021/2115 und für Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse sowie im Bereich Wein.Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, gelten nicht für Invekos-Maßnahmen, Absatz eins, Ziffer 7, 8 und 10 gelten nicht für Invekos-Maßnahmen gemäß den Artikel 21 bis 30 und 32 bis 35 der Verordnung (EU) 2021/2115 und für Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse sowie im Bereich Wein.
§ 13a GSP-AV Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften
Wird zum Erlangen eines Vorteils eine Vorschrift des Unionsrechts gemäß § 1 Abs. 1 oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen, insbesondere dadurch, dass die Fördervoraussetzungen künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen wurden, darf der Vorteil nicht gewährt werden bzw. sind bereits ausgezahlte Förderungen zurückzuzahlen. Wird zum Erlangen eines Vorteils eine Vorschrift des Unionsrechts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen, insbesondere dadurch, dass die Fördervoraussetzungen künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen wurden, darf der Vorteil nicht gewährt werden bzw. sind bereits ausgezahlte Förderungen zurückzuzahlen.
§ 14 GSP-AV Mitteilungspflichten
- (1)Absatz eins,Der Begünstigte hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, der AMA oder der Bewilligenden Stelle unverzüglich anzuzeigen, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Frist vorgeschrieben ist.
- (2)Absatz 2,Die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist von Übergeber und Übernehmer binnen vier Wochen ab Wirksamkeitsbeginn, jedoch rechtzeitig vor der nächsten Antragstellung anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind. Die Anzeige einer Betriebsübertragung (Bewirtschafterwechsel) ist eigenhändig zu unterschreiben.
- (3)Absatz 3,Soweit für Meldungen, Korrekturen, Fotonachweise und sonstige Mitteilungen Funktionen der AMA MFA Fotos-APP verfügbar sind, kann die AMA MFA Fotos-APP als vollwertiges Kommunikationsmittel mit der AMA herangezogen werden.
§ 15 GSP-AV Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers
- (1)Absatz eins,Für den Wechsel in der Person des Bewirtschafters oder des Projektträgers gelten folgende Vorgaben:
- 1.Ziffer einsKommt es bei Invekos-Maßnahmen zu einem Wechsel in der Person des Bewirtschafters und wird der landwirtschaftliche Betrieb nach Einreichung eines Mehrfachantrags und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Fördergewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Landwirt an einen anderen Landwirt übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.
- 2.Ziffer 2Kommt es bei Projektmaßnahmen und Sektormaßnahmen im Bereich Imkerei während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers, kann die Bewilligende Stelle der Fortführung des Projekts durch den Übernehmer im Rahmen eines Vertragsbeitritts zustimmen, vorausgesetzt der Übernehmer erfüllt zum Zeitpunkt des Vertragsbeitritts sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen.
- 3.Ziffer 3Kommt es bei Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse und im Bereich Wein während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers, ist die Fortführung des Projekts durch den Übernehmer im Rahmen einer Verpflichtungsübernahme zulässig, vorausgesetzt der Übernehmer erfüllt zum Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen.
- (2)Absatz 2,Die AMA hat dem Übernehmer Einsicht in jene Daten zu gewähren, die in dem von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen System (Digitale Förderplattform) zum Projekt enthalten sind. Wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführt ist dem Übergeber bis zum Abschluss des Projekts Zugriff auf die das Projekt betreffenden Förderdaten zu gewähren.Die AMA hat dem Übernehmer Einsicht in jene Daten zu gewähren, die in dem von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen System (Digitale Förderplattform) zum Projekt enthalten sind. Wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durchgeführt ist dem Übergeber bis zum Abschluss des Projekts Zugriff auf die das Projekt betreffenden Förderdaten zu gewähren.
§ 16 GSP-AV Aufbewahrungspflichten
Der Förderwerber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, Bücher, Karten, Bestandsverzeichnisse, im Falle der Bewässerung von Flächen die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und alle sonstigen für die Gewährung der Förderungen maßgeblichen Belege
- 1.Ziffer einsim Falle von einjährigen Invekos-Maßnahmen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich die Zahlungen beziehen, und im Fall von mehrjährigen Invekos-Maßnahmen ab Ende des Vertragszeitraums,
- 2.Ziffer 2im Fall von Projektmaßnahmen und Sektormaßnahmen mindestens vier Jahre nach dem Jahr der Abschlusszahlung, bei investiven Projekten jedoch bis zum Ende der Behalteverpflichtung gemäß § 72 und bei Projekten außerhalb des Geltungsbereichs von Art. 42 AEUV im Falle der Anwendung des staatlichen Beihilferechts zehn Jahre ab Gewährung der Förderungim Fall von Projektmaßnahmen und Sektormaßnahmen mindestens vier Jahre nach dem Jahr der Abschlusszahlung, bei investiven Projekten jedoch bis zum Ende der Behalteverpflichtung gemäß Paragraph 72 und bei Projekten außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42, AEUV im Falle der Anwendung des staatlichen Beihilferechts zehn Jahre ab Gewährung der Förderung
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 17 GSP-AV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- (1)Absatz eins,Zum Zwecke der Überprüfung, der Evaluierung oder des Monitorings der Fördermaßnahmen haben die Förderwerber die erforderlichen Daten bekanntzugeben sowie den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der AMA, der Bewilligenden Stelle, der gemäß § 104 zuständigen Behörden, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Ebenso haben die Förderwerber das Erstellen von Fotos durch die Prüforgane zur Dokumentation der Kontrollfeststellungen zu dulden.Zum Zwecke der Überprüfung, der Evaluierung oder des Monitorings der Fördermaßnahmen haben die Förderwerber die erforderlichen Daten bekanntzugeben sowie den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der AMA, der Bewilligenden Stelle, der gemäß Paragraph 104, zuständigen Behörden, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Ebenso haben die Förderwerber das Erstellen von Fotos durch die Prüforgane zur Dokumentation der Kontrollfeststellungen zu dulden.
- (2)Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, in das Bestandsverzeichnis, im Falle der Bewässerung von Flächen in die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Im Betrieb sind Unterlagen, die für den Nachweis des Verfügungsrechts über die Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten.
- (3)Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
- (4)Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
- (5)Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Förderwerbers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
- (6)Absatz 6,Hat der Förderwerber Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.Hat der Förderwerber Dritte eingeschaltet, gelten die Absatz eins bis 5 auch gegenüber diesen.
- (7)Absatz 7,Die in Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.Die in Absatz eins bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.
§ 19 GSP-AV Feststellungsbescheid
Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen – wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe – Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.
§ 20 GSP-AV Invekos-Maßnahmen
Landwirtschaftliche Tätigkeit
- (1)Absatz eins,Die landwirtschaftliche Tätigkeit umfasst die innerhalb des Bundesgebiets stattfindende Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur und Niederwald mit Kurzumtrieb und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gemäß Abs. 2. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse.Die landwirtschaftliche Tätigkeit umfasst die innerhalb des Bundesgebiets stattfindende Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur und Niederwald mit Kurzumtrieb und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gemäß Absatz 2, Als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten die in Anhang römisch eins AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse.
- (2)Absatz 2,Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind diese durch jährlich durchzuführende Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung zu pflegen, soweit nicht für bestimmte Flächen gemäß § 25 oder aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind diese durch jährlich durchzuführende Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung zu pflegen, soweit nicht für bestimmte Flächen gemäß Paragraph 25, oder aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
- (3)Absatz 3,Zur Erhaltung der Flächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand muss die Fläche über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen.
§ 21 GSP-AV Sonstige Vorgaben
- (1)Absatz eins,Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
- (1a)Absatz eins a,Der Agrarmarkt Austria sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auf Anfrage nachfolgend angeführte Daten zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind:
- 1.Ziffer einsVersicherungsdaten des Betriebsführers gemäß dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025, undVersicherungsdaten des Betriebsführers gemäß dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025,, und
- 2.Ziffer 2Bewirtschaftungsdaten des landwirtschaftlichen Betriebs.
- (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.
- (3)Absatz 3,Landwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in § 6d Abs. 9 Z 1 oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sieLandwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in Paragraph 6 d, Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sie
- 1.Ziffer einsim vorangegangenen Antragsjahr Direktzahlungen von höchstens 5 000 € erhalten haben,
- 2.Ziffer 2als juristische Personen und Personengesellschaften mit gepachteten Flächen einen landwirtschaftlichen Einheitswert vorweisen können,
- 3.Ziffer 3anhand der Steuererklärung oder damit gleichwertiger Unterlagen die landwirtschaftliche Aktivität belegen können oder
- 4.Ziffer 4mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen oder Beweidung bewirtschaften oder lediglich Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere sind, sofern sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht von den Z 1 bis 3 erfasst sind und durch weitere Belege nachweisen können, dass sie landwirtschaftlich tätig sind.mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen oder Beweidung bewirtschaften oder lediglich Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere sind, sofern sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht von den Ziffer eins bis 3 erfasst sind und durch weitere Belege nachweisen können, dass sie landwirtschaftlich tätig sind.
- (4)Absatz 4,Die Umrechnung in raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) wird folgendermaßen vorgenommen:
- 1.Ziffer einsRinder ab 2 Jahren 1,00 RGVE
- 2.Ziffer 2Rinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre0,60 RGVE
- 3.Ziffer 3Rinder bis ½ Jahr0,40 RGVE
- 4.Ziffer 4Schafe und Ziegen ab 1 Jahr0,15 RGVE
- 5.Ziffer 5Schafe und Ziegen bis 1 Jahr0,07 RGVE
- 6.Ziffer 6Zwergrinder ab 2 Jahren 0,5 RGVE
- 7.Ziffer 7Zwergrinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre0,3 RGVE
- 8.Ziffer 8Zwergrinder bis ½ Jahr0,2 RGVE
Als Zwergrinder gelten die Rassen Dahomey, Dexter, Kerry und Zwergzebu. - (5)Absatz 5,Das Antragsjahr ist das Kalenderjahr, in dem der Förderwerber die beantragten Invekos-Maßnahmen umsetzt.
- (6)Absatz 6,Angemeldete förderfähige Fläche bzw. angemeldetes förderfähiges Tier ist
- 1.Ziffer einsfür Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, undfür Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den Paragraphen 8 a, 8 b, 8 c und 8 d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und
- 2.Ziffer 2für Zwecke der Feststellung der Berechnungsgrundlage gemäß dem 5. Abschnitt dieses Kapitels die bei der Berechnung des jeweiligen Mehrfachantrags zugrunde gelegte beantragte Fläche bzw. das zugrunde gelegte beantragte Tier, ausgedrückt in RGVE.
- (7)Absatz 7,Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.
- (8)Absatz 8,Der Mehrfachantrag ist gleichzeitig Förderantrag und Zahlungsantrag.
- (9)Absatz 9,Die Vegetationsperiode umfasst den Zeitraum von 1. April bis 30. September.
- (10)Absatz 10,Für Zwecke der Berechnung des zusätzlichen Betrags gemäß § 8b MOG 2021 sind die bei der Erstberechnung auf Grund der Anwendung der Kappung gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2021 frei werdenden Mittel in das Mittelvolumen einzubeziehen. Der in Fließkomma berechnete Einheitsbetrag gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 ist ohne Rundung mit zwei Kommastellen festzusetzen.Für Zwecke der Berechnung des zusätzlichen Betrags gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 sind die bei der Erstberechnung auf Grund der Anwendung der Kappung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, MOG 2021 frei werdenden Mittel in das Mittelvolumen einzubeziehen. Der in Fließkomma berechnete Einheitsbetrag gemäß den Paragraphen 8 a, 8 b, 8 c und 8 d MOG 2021 ist ohne Rundung mit zwei Kommastellen festzusetzen.
- (11)Absatz 11,Für das jeweilige Antragsjahr ist bis Ende des Antragsjahres für jede Fördermaßnahme gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 sowie bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Rindern, Mutterschafen und –ziegen auf der Homepage der AMA der Stichtag bekannt zu geben, an dem die gemäß § 21 Abs. 6 zugrunde zu legenden Flächen bzw. Tiere für die Erstberechnung einbezogen werden. Zusätzlich ist der festgesetzte Einheitsbetrag je Fördermaßnahme zu veröffentlichen.Für das jeweilige Antragsjahr ist bis Ende des Antragsjahres für jede Fördermaßnahme gemäß den Paragraphen 8 a, 8 b, 8 c und 8 d MOG 2021 sowie bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Rindern, Mutterschafen und –ziegen auf der Homepage der AMA der Stichtag bekannt zu geben, an dem die gemäß Paragraph 21, Absatz 6, zugrunde zu legenden Flächen bzw. Tiere für die Erstberechnung einbezogen werden. Zusätzlich ist der festgesetzte Einheitsbetrag je Fördermaßnahme zu veröffentlichen.
§ 22 GSP-AV Flächensystem
Regeln zur förderfähigen Fläche
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
- 1.Ziffer einsFeldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart gemäß § 24, die im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 24,, die im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;
- 2.Ziffer 2Schlag: eine zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode hinsichtlich der Kultur (Schlagnutzungsart) bzw. die Förderung betreffenden Angaben bewirtschaftet oder in zufriedenstellendem agronomischem Zustand gemäß § 20 Abs. 3 erhalten wird und im Invekos-GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;Schlag: eine zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode hinsichtlich der Kultur (Schlagnutzungsart) bzw. die Förderung betreffenden Angaben bewirtschaftet oder in zufriedenstellendem agronomischem Zustand gemäß Paragraph 20, Absatz 3, erhalten wird und im Invekos-GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;
- 3.Ziffer 3Segment: eine Teilfläche bei Almen und Hutweiden mit einheitlicher Bodenbedeckung;
- 4.Ziffer 4Digitalisierung: zeichnerische Abbildung von Lage und Ausmaß der Fläche sowie der Lage eines Punkts im geografischen Beihilfeantragsformular;
- 5.Ziffer 5eAMA: elektronisches System der AMA, in dem die verschiedenen Anwendungen einschließlich des Geografischen Informationssystems (Invekos-GIS) für die Begünstigten zur Verfügung gestellt werden.
§ 23 GSP-AV Referenzparzelle
- (1)Absatz eins,Referenzparzelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:Referenzparzelle im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:
- 1.Ziffer einsHeimgutflächen,
- 2.Ziffer 2Hutweiden,
- 3.Ziffer 3Almweideflächen,
- 4.Ziffer 4Forstflächen und
- 5.Ziffer 5Landschaftselemente.
- (2)Absatz 2,Die AMA hat
- 1.Ziffer einsfür jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 27 und 29 bis 31 festzulegen undfür jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 27 und 29 bis 31 festzulegen und
- 2.Ziffer 2eine allfällige Einstufung als
- a)Litera aBerggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115,
- b)Litera bNatura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (§ 59b des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 – NGP oder des jeweils aktuellen NGP) enthalten ist,Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (Paragraph 59 b, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 – NGP oder des jeweils aktuellen NGP) enthalten ist,
- c)Litera cMoor-, Feuchtschwarzerde- und Auböden gemäß GLÖZ 2,
- d)Litera dPufferstreifen gemäß GLÖZ 4,
- e)Litera eFlächen mit ihrer Hangneigung,
- f)Litera fumweltsensibles Grünland gemäß GLÖZ 9,
- g)Litera gAlmen in Natura-2000-Gebieten gemäß GLÖZ 9,
- h)Litera hbegrünte Abflusswege gemäß Fördermaßnahme 70-07,
- i)Litera iGrünland- und Ackerzahl gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970 oderGrünland- und Ackerzahl gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970, oder
- j)Litera jschwere Böden gemäß GLÖZ 6
vorzunehmen.
- (3)Absatz 3,Die Festlegung der Hangneigung erfolgt durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage.
- (4)Absatz 4,Landschaftselemente werden als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut GLÖZ 8 und der Sonderrichtlinie für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft – SRL ÖPUL 2023 (inklusive Agroforststreifen und Mehrnutzenhecken gemäß § 29 Z 4 und 5) digitalisiert. Sie müssen sich auf Referenzflächen – ausgenommen solche mit den Nutzungsarten gemäß § 24 Z 7, 9 und 10 und Hutweiden – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder – soweit es nicht Agroforststreifen und Mehrnutzenhecken betrifft – in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer Referenzfläche liegen.Landschaftselemente werden als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut GLÖZ 8 und der Sonderrichtlinie für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft – SRL ÖPUL 2023 (inklusive Agroforststreifen und Mehrnutzenhecken gemäß Paragraph 29, Ziffer 4 und 5) digitalisiert. Sie müssen sich auf Referenzflächen – ausgenommen solche mit den Nutzungsarten gemäß Paragraph 24, Ziffer 7, 9 und 10 und Hutweiden – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder – soweit es nicht Agroforststreifen und Mehrnutzenhecken betrifft – in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer Referenzfläche liegen.
- (5)Absatz 5,Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
- (6)Absatz 6,Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Fördergewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Förderung erheben.
§ 24 GSP-AV Nutzungsarten
Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
- 1.Ziffer einsAckerland (A),
- 2.Ziffer 2Grünland (G),
- 3.Ziffer 3Dauer-/Spezialkulturen (S),
- 4.Ziffer 4Weinflächen einschließlich Schnittweingarten (WI),
- 5.Ziffer 5Weinflächen einschließlich Schnittweingarten – Terrassenanlagen (WT),
- 6.Ziffer 6Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen (GA),
- 7.Ziffer 7Almen (L),
- 8.Ziffer 8 Gemeinschaftsweide (D),
- 9.Ziffer 9Forst (FO) und
- 10.Ziffer 10sonstige auszuweisende Nutzungsarten (NF).
§ 25 GSP-AV Landwirtschaftliche Fläche
- (1)Absatz eins,Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß Paragraph 23, Absatz 4,
- (2)Absatz 2,Ackerland sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Ackerkulturen und Ackerfutterkulturen) genutzte oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen (Grünbrachen), unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht, wobei Folgendes gilt:
- 1.Ziffer einsAls Kultur gilt die botanische Art einer Pflanze. Mischkulturen werden jener Kultur zugerechnet, die dem Hauptteil der Mischung entspricht.
- 2.Ziffer 2Als erosionsgefährdete Kulturen gelten Ackerbohne, Kartoffel, Kürbis, Mais, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume und Sorghum.
- 3.Ziffer 3Grünbrachen sind Ackerflächen, die über die Vegetationsperiode mit Gras oder anderen Grünpflanzen bestanden sind und nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden, sondern – zumindest jedes zweite Jahr – nur gehäckselt oder gepflegt werden und deren Aufwuchs nicht genutzt wird (keine Ernte, keine Weide).
- (3)Absatz 3,Grünland sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden, wobei Folgendes gilt:
- 1.Ziffer einsGras oder andere Grünfutterpflanzen umfassen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind;
- 2.Ziffer 2Hutweiden sind minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird;
- 3.Ziffer 3Bergmähder sind extensive Mähflächen über der örtlichen Dauersiedlungsgrenze, wobei diese Flächen über der Seehöhe der Heimbetriebsstätte liegen müssen und in der Regel nicht unmittelbar an Heimbetriebsflächen des gleichen Betriebes angrenzen. Der überwiegende Teil der Schlagfläche muss über 1 200 m Seehöhe liegen. Auf diesen Flächen haben mindestens alle zwei Jahre eine einmalige vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen. Eine Weidenutzung nach dem 15. August zählt nicht als Nutzung;
- 4.Ziffer 4„Einmähdige Wiesen“ sind Flächen, auf denen eine jährliche vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat;
- 5.Ziffer 5„Mähwiese/-weide mit zwei Nutzungen“ sind Flächen, auf denen zweimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat oder auf denen einmal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und einmal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat. Ein punktueller Pflegeschnitt zählt dabei nicht als Nutzung;
- 6.Ziffer 6„Mähwiese/-weide mit drei und mehr Nutzungen“ sind Flächen, auf denen mindestens dreimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat oder auf denen mindestens zweimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens einmal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat oder auf denen mindestens einmal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens zweimal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat;
- 7.Ziffer 7Als „Dauerweide“ werden Flächen bezeichnet, auf denen in der Vegetationsperiode vollflächige Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche durch Mahd oder Häckseln des nicht abgeweideten Bewuchses zu erfolgen hat. Ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche ist nicht erforderlich;
- 8.Ziffer 8Bei „Streuwiesen“ handelt es sich um extensives, minderertragsfähiges Grünland einschließlich Paludikulturen, dessen Aufwuchs in der Regel nur zur Einstreu genutzt werden kann. Auf diesen müssen mindestens einmal jährlich eine Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche erfolgen;
- 9.Ziffer 9„Gemeinschaftsweiden“ sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen (wie zB bei Weidegemeinschaften) mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist;
- 10.Ziffer 10Grünlandbrachen sind Grünlandflächen, die über die Vegetationsperiode mit Gras oder anderen Grünpflanzen bestanden sind und nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden, sondern – zumindest jedes zweite Jahr – nur gehäckselt oder gepflegt werden und deren Aufwuchs nicht genutzt wird (keine Ernte, keine Weide).
Weidenutzungen ab 15. September des Antragsjahres zählen nicht als Nutzung für die jährliche Nutzungszahl bei Mähweiden (gemähte und beweidete Grünlandflächen) gemäß den Z 4 bis 6 und 8.Weidenutzungen ab 15. September des Antragsjahres zählen nicht als Nutzung für die jährliche Nutzungszahl bei Mähweiden (gemähte und beweidete Grünlandflächen) gemäß den Ziffer 4 bis 6 und 8, - (4)Absatz 4,Dauer- und Spezialkulturen sind nicht in die jährliche Fruchtfolge einbezogene Kulturen, die auf den Flächen verbleiben, mittels qualitativ hochwertigem Pflanzgut nach einem regelmäßigen System angelegt sind und so gepflegt werden, dass sie der Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen und wiederkehrende Erträge liefern. Dazu zählen Obstflächen und Hopfen, einschließlich Reb- und Baumschulen, Weinflächen und Niederwald mit Kurzumtrieb (Energieholz) sowie Palmkätzchenproduktion, wobei Folgendes gilt:
- 1.Ziffer einsReb- und Baumschulen sind Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Gehölzpflanzen) einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind.
- 2.Ziffer 2Niederwald mit Kurzumtrieb sind mit überwiegend schnellwüchsigen ausschlagfähigen Laubbäumen der Arten von Erle (Alnus sp.), Birke (Betula sp.), Esche (Fraxinus), Pappel (Populus sp.), Robinie (Robinia pseudacacia) und Weide (Salix sp.) bewachsene Flächen, deren Umtriebszeit bis zu 20 Jahren beträgt. Der Wurzelstock hat nach der Ernte im Boden zu verbleiben, damit er in der nächsten Saison wieder austreibt. Die Mindestbepflanzung beträgt 2 000 Pflanzen/ha.
- 3.Ziffer 3Weinflächen sind im Weinbaukataster erfasste Flächen, die mit Rebkulturen bestanden sind, nach einem regelmäßigen System angelegt sind und zur Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen. Weinterrassen sind terrassierte Weinflächen, die auf der Berg- und Talseite von Steinmauern, Böschungen oder Erdmauern begrenzt sind und eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 25% aufweisen.
- 4.Ziffer 4Dauer- und Spezialkulturen können als Vorgewende eine unmittelbar an die Kultur angrenzende Fläche von maximal 10 m Breite, die zwar nicht mit einer Kultur bestanden ist, aber mit der dieser eine räumliche und organisatorische Einheit bildet, beinhalten.
- (5)Absatz 5,Almweideflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen (Gräser, Kräuter und Leguminosen), und krautiger Vegetation bestandene Flächen sowie der Bewuchs von Feuchtstandorten einer im Almkataster eingetragenen bzw. im Almgebiet der Bundesländer liegenden Alm, die nicht vom Heimgut aus bewirtschaftet wird. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Grünlandflächen und Almweideflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (zB Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.
- (6)Absatz 6,Sonstige Flächen sind Flächen, auf denen zwischenzeitlich (maximal drei Jahre) keine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, da diese vorübergehend anderweitig genutzt werden.
§ 26 GSP-AV Grünlandwerdung
- (1)Absatz eins,Ackerflächen, die bereits fünf Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (Ackerfutterkulturen) genutzt wurden, werden zu Grünland. Damit derartige Flächen nicht zu Grünland werden, muss auf den betreffenden Flächen spätestens im sechsten Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden oder eine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgen.
- (2)Absatz 2,Von der Grünlandwerdung ausgenommen sind
- 1.Ziffer einsgemäß den Art. 22, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stillgelegte Flächen,gemäß den Artikel 22, 23, oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999,, Artikel 39, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, oder Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, stillgelegte Flächen,
- 2.Ziffer 2Grünbrachen im Rahmen von GLÖZ 8 oder nichtproduktive Ackerflächen im Rahmen der Fördermaßnahme 31-05,
- 3.Ziffer 3Pufferstreifen unter GLÖZ 4,
- 4.Ziffer 4Biodiversitätsflächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02,
- 5.Ziffer 5Flächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-16 und 70-17 sowie weitergeführte 20-jährige Verpflichtungen,
- 6.Ziffer 6begrünte Abflusswege im Rahmen der Fördermaßnahme 70-07 sowie
- 7.Ziffer 7auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Fördermaßnahme 70-14.
- (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten Grünbrachen und Ackerfutterschlagnutzungen sind während der Dauer dieser Beantragungen von der Grünlandwerdung ausgenommen.Die in Absatz 2, genannten Grünbrachen und Ackerfutterschlagnutzungen sind während der Dauer dieser Beantragungen von der Grünlandwerdung ausgenommen.
§ 27 GSP-AV Ausmaß der förderfähigen Fläche
- (1)Absatz eins,Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in § 29 genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in Paragraph 29, genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
- (2)Absatz 2,Für die flächenbezogenen Fördermaßnahmen hat jede förderfähige Fläche eine Mindestgröße von 50 m² aufzuweisen.
§ 28 GSP-AV Förderfähige Fläche
- (1)Absatz eins,Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Absatz 3, zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Absatz 2, hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.
- (2)Absatz 2,Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht stark beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Kalendertage dauern und ist der AMA mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Unterlage vorab zu melden.
- (3)Absatz 3,Flächen stehen dem Landwirt zur Verfügung, wenn der Landwirt, sei es durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung, zur Nutzung berechtigt ist und das Nutzungsrecht, sofern es im Rahmen von Stichprobenkontrollen nicht durch Datenabgleich nachvollziehbar ist, auf Verlangen nachweisen kann.
§ 29 GSP-AV Landwirtschaftliche Flächen mit Landschaftselementen und Bäumen
Zur förderfähigen Fläche bei Flächen, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt, zählen auch:
- 1.Ziffer einsTraditionelle Charakteristika, wie
- a)Litera ainsbesondere Hecken, Raine, Gräben und Mauern, die Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken auf landwirtschaftlichen Flächen sind, oder
- b)Litera bPufferstreifen zwischen biologisch und konventionell bewirtschafteten Flächen,
die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten, - 2.Ziffer 2Landschaftselemente gemäß GLÖZ 8, soweit nicht für bestimmte Fördermaßnahmen diese ausdrücklich ausgeschlossen sind,
- 3.Ziffer 3Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 100 m², wenn deren Gesamtausmaß 6% der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle nicht überschreitet,
- 4.Ziffer 4Agroforststreifen als direkt an Ackerflächen angrenzende, ab dem Jahr 2020 bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres neu angelegte Elemente, die mit Gehölzen, jedoch ausgenommen Gehölze der Arten Fertile Paulownia (Paulownia tomentosa), Götterbaum (Ailanthus altissima), Essigbaum (Rhus typhina), Chinesischer Talgbaum (Triadica sebifera), Mesquitebaum (Prosopis juliflora), Seidiger Nadelbusch (Hakea sericea), Kreuzstrauch (Baccharis halimifolia), Sommerflieder (Buddleja davidii), Robinie (Robinia pseudoacacia), Eschenahorn (Acer negundo), Rotesche (Fraxinus pennsylvanica), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Gew. Schneebeere (Symphoricarpos albus), Ölweiden (Elaeagnus), bestockt sind. Agroforststreifen müssen eine durchschnittliche Breite von mindestens 2 m bzw. maximal 10 m aufweisen und mit einer Dichte von mindestens 10 bis maximal 25 Bäumen pro 100 Laufmeter sowie einem maximalen Baumabstand von 15 m bepflanzt sein. Der Agroforststreifen darf keiner Spezialkultur gemäß § 25 Abs. 4 entsprechen. Die Pflanzung von Sträuchern zwischen den Bäumen ist zulässig, sowieAgroforststreifen als direkt an Ackerflächen angrenzende, ab dem Jahr 2020 bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres neu angelegte Elemente, die mit Gehölzen, jedoch ausgenommen Gehölze der Arten Fertile Paulownia (Paulownia tomentosa), Götterbaum (Ailanthus altissima), Essigbaum (Rhus typhina), Chinesischer Talgbaum (Triadica sebifera), Mesquitebaum (Prosopis juliflora), Seidiger Nadelbusch (Hakea sericea), Kreuzstrauch (Baccharis halimifolia), Sommerflieder (Buddleja davidii), Robinie (Robinia pseudoacacia), Eschenahorn (Acer negundo), Rotesche (Fraxinus pennsylvanica), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Gew. Schneebeere (Symphoricarpos albus), Ölweiden (Elaeagnus), bestockt sind. Agroforststreifen müssen eine durchschnittliche Breite von mindestens 2 m bzw. maximal 10 m aufweisen und mit einer Dichte von mindestens 10 bis maximal 25 Bäumen pro 100 Laufmeter sowie einem maximalen Baumabstand von 15 m bepflanzt sein. Der Agroforststreifen darf keiner Spezialkultur gemäß Paragraph 25, Absatz 4, entsprechen. Die Pflanzung von Sträuchern zwischen den Bäumen ist zulässig, sowie
- 5.Ziffer 5Mehrnutzenhecken als direkt an Ackerflächen angrenzende, ab dem Jahr 2023 bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres neu angelegte Hecken mit überwiegend Sträuchern und Obstbäumen, welche im Rahmen eines von der fachlich zuständigen Landesdienststelle erstellten Konzeptes angelegt und in einem entsprechenden Layer im Invekos-GIS der AMA schlagbezogen erfasst und bestätigt werden. Mehrnutzenhecken müssen eine durchschnittliche Breite von mindestens 5 m bzw. maximal 20 m aufweisen. Der krautige Bereich hat zumindest 20% zu umfassen.
§ 30 GSP-AV Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System)
- (1)Absatz eins,Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt.Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 ermittelt.
- (2)Absatz 2,Der Baumanteil je Segment wird mittels Beschirmungslayer, mit dem der Grad der Beschirmung (Wuchshöhe von mehr als 3 m und Kronenfläche von mehr als 200 m²) festgestellt wird, bestimmt und abgezogen, wobei
- 1.Ziffer einsbei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen, Ahorn oder anderen Baumarten, der eine beinahe vollständige Beweidung zulässt, ein Abzug des Grades der Beschirmung von 10% und
- 2.Ziffer 2bei mehr als 80% Beschirmung ein Ausschluss von der Förderfähigkeit
angewendet wird. - (3)Absatz 3,Segmente – nach Abzug der Beschirmung – mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche
- 1.Ziffer einsvon mindestens 90% sind zur Gänze förderfähig,
- 2.Ziffer 2von weniger als 20% sind
- a)Litera abei Almen zu 10% förderfähig, sofern sie aufgrund der vorhandenen Vegetation als förderfähig einzustufen sind, und
- b)Litera bin den restlichen Fällen nicht förderfähig und
- 3.Ziffer 3von weniger als 90% und mehr als 20% sind teilweise förderfähig. Dabei wird für alle nicht-förderfähigen Elemente entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient angewendet.
- (4)Absatz 4,Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer teilautomatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen.
- (5)Absatz 5,Die Bewirtschaftungsgrenzen einschließlich der Möglichkeit, Segmente auf den tatsächlichen Naturstand oder auf Null zu setzen, sind durch den Antragsteller im Rahmen der jährlichen Mehrfachantragstellung bekanntzugeben.
§ 31 GSP-AV Nicht-förderfähige Fläche
- (1)Absatz eins,Als nicht-förderfähige Flächen sind hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte landwirtschaftliche Flächen anzusehen oder solche Flächen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und bei denen die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch untergeordnet ist, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, speziell im unmittelbaren Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.
- (2)Absatz 2,Ebenfalls zu den nicht-förderfähigen Flächen zählen befestigte Wege, Gebäudeflächen und bauliche Anlagen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, über die gesamte Vegetationsperiode bestehende Rangier- und Lagerflächen, im Boden dauerhaft verankerte Elemente von Photovoltaik-Anlagen, ganzjährige vegetationslose Auslaufflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 29 Z 1 oder 2 fallen.Ebenfalls zu den nicht-förderfähigen Flächen zählen befestigte Wege, Gebäudeflächen und bauliche Anlagen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, über die gesamte Vegetationsperiode bestehende Rangier- und Lagerflächen, im Boden dauerhaft verankerte Elemente von Photovoltaik-Anlagen, ganzjährige vegetationslose Auslaufflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 29, Ziffer eins, oder 2 fallen.
- (3)Absatz 3,Nicht im Weinkataster eingetragene, mit Rebkulturen bestandene Weinflächen sind nicht förderfähig.
§ 32 GSP-AV Antragstellung
Sonderbestimmungen zum Antragsverfahren
- (1)Absatz eins,Antragsteller, die die in § 4 Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten.Antragsteller, die die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten.
- (2)Absatz 2,Für einen für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer gemäß Abs. 1 notwendigen Zugriff auf einzelbetriebliche Daten sind Datensicherheitsmaßnahmen zu setzen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Insbesondere ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie zB Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. Die Verwendung der Daten durch die Landwirtschaftskammer ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Hilfestellung für den Antragsteller im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.Für einen für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer gemäß Absatz eins, notwendigen Zugriff auf einzelbetriebliche Daten sind Datensicherheitsmaßnahmen zu setzen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Insbesondere ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie zB Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. Die Verwendung der Daten durch die Landwirtschaftskammer ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Hilfestellung für den Antragsteller im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.
- (3)Absatz 3,Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Antragstellers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Antragsteller zuzurechnen.Wird ein Antrag gemäß Absatz eins, eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Antragstellers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Antragsteller zuzurechnen.
- (4)Absatz 4,Der Antragsteller hat mit qualifizierter elektronischer Signatur die Einreichung des Antrags zu bestätigen. Abweichend vom ersten Satz kann im begründeten Ausnahmefall ein Antragsteller, der sich gemäß Abs. 1 der Landwirtschaftskammer bedient, anstelle der Nutzung der Handysignatur mittels Hochladen der eigenhändig unterzeichneten Verpflichtungserklärung den Antrag stellen.Der Antragsteller hat mit qualifizierter elektronischer Signatur die Einreichung des Antrags zu bestätigen. Abweichend vom ersten Satz kann im begründeten Ausnahmefall ein Antragsteller, der sich gemäß Absatz eins, der Landwirtschaftskammer bedient, anstelle der Nutzung der Handysignatur mittels Hochladen der eigenhändig unterzeichneten Verpflichtungserklärung den Antrag stellen.
- (5)Absatz 5,Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der E-Anträge oder Papier-Anträge sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.Anträge und Anzeigen gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der E-Anträge oder Papier-Anträge sind die Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 33 GSP-AV Einreichfristen des Mehrfachantrags
- (1)Absatz eins,Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
- (2)Absatz 2,Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
- 1.Ziffer einsbis spätestens am 31. Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),bis spätestens am 31. Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen gemäß den Artikel 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),
- 2.Ziffer 2bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
- a)Litera aAntrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,Antrag auf Direktzahlungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2021/2115,
- b)Litera bAntrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115,
- c)Litera cLage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
- d)Litera dTierliste,
- e)Litera eBeilage für Tierwohl-Weide im Rahmen der Fördermaßnahme 31-04,
- f)Litera fBeilage für gefährdete Nutztiere im Rahmen der Fördermaßnahme 70-06 und
- g)Litera gAnzahl der Bio-Bienenstöcke im Rahmen der Fördermaßnahme 70-02
- 3.Ziffer 3bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, die Almauftriebsliste ersetzt,
- 4.Ziffer 4bis spätestens am 31. August des Antragsjahres die Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 1 bis 3 im Rahmen der Fördermaßnahme 31-01,
- 5.Ziffer 5bis spätestens am 30. September des Antragsjahres die Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 4 bis 7 im Rahmen der Fördermaßnahme 31-01 und
- 6.Ziffer 6bis spätestens am 30. November des Antragsjahres die bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge im Rahmen der Fördermaßnahme 70-08.
- (3)Absatz 3,Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
- 1.Ziffer einsKorrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35, ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,
- 2.Ziffer 2sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
- a)Litera adie Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß § 38 Abs. 3 hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,
- b)Litera bÄnderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
- c)Litera cdie gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung und
(Anm.: lit. d aufgehoben durch Z 10, BGBl. II Nr. 1/2026)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026,)- e)Litera edie Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.
§ 34 GSP-AV Inhalt des Mehrfachantrags
- (1)Absatz eins,Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
- 1.Ziffer einsbei den vorausgefüllten Formularen die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Fördermaßnahmen zu beantragen,
- 2.Ziffer 2auf dem geografischen Beihilfeantragsformular die Hofstelle des Hauptbetriebs zu verorten sowie innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
- 3.Ziffer 3zu erklären, dass er von den für die betreffenden Fördermaßnahmen geltenden Voraussetzungen Kenntnis genommen hat und
- 4.Ziffer 4die Angaben zu bestätigen.
- (2)Absatz 2,Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsName/Firma, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift des Antragstellers (einschließlich Telefonnummer und E-Mail),
- 2.Ziffer 2Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
- 3.Ziffer 3Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls Steuernummer und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gemäß Art. 2 Z 11 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, einschließlich der Steuer- und Firmenbuchnummern der verbundenen Mutter- und Tochterunternehmen sowie des obersten Mutterunternehmens,gegebenenfalls Steuernummer und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gemäß Artikel 2, Ziffer 11, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.6.2013 Seite 19, einschließlich der Steuer- und Firmenbuchnummern der verbundenen Mutter- und Tochterunternehmen sowie des obersten Mutterunternehmens,
- 4a.Ziffer 4 aauf Verlangen der AMA die Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR),
- 5.Ziffer 5Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
- 6.Ziffer 6gegebenenfalls den Nachweis eines aktiven Landwirts,
- 7.Ziffer 7Einzelheiten zu den betreffenden Fördermaßnahmen,
- 8.Ziffer 8gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Fördermaßnahmen erforderlichen Belege,
- 9.Ziffer 9im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren außer Rindern die Tierliste zum Stichtag 1. April (Stichtagstierliste) des Antragsjahres, wobei bei im Jahresverlauf schwankenden Tierbeständen zusätzlich zur Stichtagstierliste eine Durchschnittstierliste über den durchschnittlichen Viehbestand des Antragsjahres abzugeben ist,
- 10.Ziffer 10im Falle der Teilnahme an der Fördermaßnahme 31-04 eine tierbezogene Beantragung mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum für die geweideten Schafe und Ziegen mit Beantragungsstichtag 1. April des Antragsjahres (Weideliste Tierwohl-Weide Schafe und Ziegen). Tierzugänge sind binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogene Meldung anerkannt. Ein Abgang oder die Verendung von beantragten Tieren ist zu melden,
- 11.Ziffer 11im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden
- a)Litera adie Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,
- b)Litera bbei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,
- c)Litera cbei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und
- d)Litera dsonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.
Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang oder die Verendung von beantragten Tieren ist zu melden,Die in Litera b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang oder die Verendung von beantragten Tieren ist zu melden, - 12.Ziffer 12zweckdienliche Angabe zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen und gegebenenfalls nicht-landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß § 22 Z 2, wobeizweckdienliche Angabe zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen und gegebenenfalls nicht-landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß Paragraph 22, Ziffer 2,, wobei
- a)Litera abei Hanfflächen im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten je Hanfsorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
- b)Litera bbei seltenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen je Sorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe,
- c)Litera cgegebenenfalls je Sorte und Pflanzjahr bei Weinflächen ein eigener Schlag zu bilden ist,
- d)Litera ddie Landschaftselemente gemäß Anlage 2, Agroforststreifen sowie Mehrnutzenhecken, die in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen und im Rahmen von GLÖZ 8 oder für Fördermaßnahmen zu erhalten sind, anzugeben sind,
- e)Litera esonstige punktförmige Landschaftselemente, die in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen und für Fördermaßnahmen zu erhalten sind, anzugeben sind und
- f)Litera fim Rahmen der Fördermaßnahme 70-02 bei allen Flächen, der Fördermaßnahme 70-03 bei Grünland- und Ackerfutterflächen, der Fördermaßnahmen 70-09 und 70-10 bei Obst-, Hopfen- und Weinflächen sowie der Fördermaßnahme 70-12 bei Almweideflächen und der Fördermaßnahme 70-14 bei Ackerflächen anzugeben ist, ob und welche Art von Pflanzenschutzmitteln auf der Fläche verwendet werden,
- 13.Ziffer 13im Falle der Bewässerung von Flächen die Angabe, ob eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde vorhanden ist.
- (3)Absatz 3,Im Fall des Anbaus von Hanf sind Kopien der Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge mit dem Mehrfachantrag oder, sofern die Aussaat nach dem 15. April erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen. Bei Anbau von Hanf als Zwischenfrucht sind die Kopien bis spätestens 31. August des Antragsjahres vorzulegen. Die Originaletiketten sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und auf Anfrage der AMA zu übermitteln.
- (4)Absatz 4,Landwirte, die die Anforderungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, jedoch nicht an der Fördermaßnahme 70-02 teilnehmen, haben am Antrag darauf hinzuweisen. Erfüllen lediglich Teilbetriebe eines Landwirts die Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft, sind zusätzlich die Flächen zu codieren.Landwirte, die die Anforderungen nach Artikel 9, der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.6.2018 Seite 1, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, jedoch nicht an der Fördermaßnahme 70-02 teilnehmen, haben am Antrag darauf hinzuweisen. Erfüllen lediglich Teilbetriebe eines Landwirts die Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft, sind zusätzlich die Flächen zu codieren.
§ 35 GSP-AV Vorabprüfung
Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.
§ 36 GSP-AV Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen
- (1)Absatz eins,Hanf kann ab Beginn der Blüte und auch vor Ablauf von zehn Tagen nach der Blüte geerntet werden, wenn die betreffende Fläche bereits nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2022/126 kontrolliert wurde. In Absprache mit der AMA kann Hanf bereits vor der Blüte geerntet werden.Hanf kann ab Beginn der Blüte und auch vor Ablauf von zehn Tagen nach der Blüte geerntet werden, wenn die betreffende Fläche bereits nach Artikel 3, der Verordnung (EU) 2022/126 kontrolliert wurde. In Absprache mit der AMA kann Hanf bereits vor der Blüte geerntet werden.
- (2)Absatz 2,Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.
§ 37 GSP-AV Kontrolle
Verwaltungskontrollen
- (1)Absatz eins,Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).
- (2)Absatz 2,Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen werden unter anderem durchgeführt
- 1.Ziffer einsum bei angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr auszuschließen und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen zu vermeiden,
- 2.Ziffer 2um zwischen den im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle die Förderfähigkeit der Fläche als solche zu überprüfen,
- 3.Ziffer 3um anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren die Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr zu vermeiden und
- 4.Ziffer 4um die Überprüfung der Einhaltung von Förderbedingungen durch einen Abgleich mit den Antragsangaben und relevanten Datenbanken durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den §§ 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den Paragraphen 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.
§ 38 GSP-AV Flächenmonitoring
- (1)Absatz eins,Das Flächenmonitoring erfolgt durch Nutzung der in Copernicus-Sentinel-Satellitendaten enthaltenen Informationen zu landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder Praktiken von im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen beantragten Flächen. Zusätzlich können auch gleichwertige Daten verwendet werden, insbesondere um zu kleine oder unförmige Schläge zu überprüfen.
- (2)Absatz 2,Über die im betreffenden Antragsjahr im Rahmen des Flächenmonitorings zu erfassenden Informationen werden die Antragsteller im eAMA informiert.
- (3)Absatz 3,Die AMA hat den Antragstellern nach der Antragstellung, sobald die Förderbedingungen feststellbar sind, jene Schläge mitzuteilen, die mittels Flächenmonitoring überprüft wurden und auf denen die entsprechenden Förderbedingungen nicht eingehalten wurden, damit die Antragsteller mittels gleichwertiger Daten gemäß Abs. 4 innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung die Einhaltung der entsprechenden Förderbedingungen belegen können und sofern erforderlich Änderungen im Antrag vornehmen können.Die AMA hat den Antragstellern nach der Antragstellung, sobald die Förderbedingungen feststellbar sind, jene Schläge mitzuteilen, die mittels Flächenmonitoring überprüft wurden und auf denen die entsprechenden Förderbedingungen nicht eingehalten wurden, damit die Antragsteller mittels gleichwertiger Daten gemäß Absatz 4, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung die Einhaltung der entsprechenden Förderbedingungen belegen können und sofern erforderlich Änderungen im Antrag vornehmen können.
- (4)Absatz 4,Als dem Flächenmonitoring gleichwertige Daten gelten
- 1.Ziffer einsgeolokalisierte Fotos,
- 2.Ziffer 2andere digitale Bildunterlagen, mit denen der AMA ohne übermäßigen Aufwand eine zuverlässige Nachverfolgung und Klärung von Förderbedingungen möglich ist, oder
- 3.Ziffer 3bei Almweideflächen der jährlich durchzuführende Vergleich der auf Basis von Satellitendaten erfolgten Klassifikation (Change Detection).
- (5)Absatz 5,Für geolokalisierte Fotos ist die von der AMA im Google Play Store oder im Apple App Store bereit gestellte „AMA MFA Fotos-APP“ zu verwenden.
- (6)Absatz 6,Zusätzlich zu Abs. 3 kann die AMA die Antragsteller auf noch erfüllbare Förderbedingungen hinweisen, die einzuhalten sind (Frühwarnsystem).Zusätzlich zu Absatz 3, kann die AMA die Antragsteller auf noch erfüllbare Förderbedingungen hinweisen, die einzuhalten sind (Frühwarnsystem).
- (7)Absatz 7,Die Mitteilung gemäß Abs. 3 und Abs. 6 erfolgt mittels Push-Nachricht in der App inklusive zweimaliger Erinnerung. Zusätzlich gibt es innerhalb der gemäß Abs. 3 eingeräumten Frist eine Information über aufgetretene Plausifehler (Hinweis-Plausifehler) für die betroffenen Schläge im eAMA und, sofern der AMA eine Mailadresse des Antragstellers bekannt ist, wird ein Infomail verschickt. Darüber hinaus erfolgen keine weiteren Verständigungen.Die Mitteilung gemäß Absatz 3 und Absatz 6, erfolgt mittels Push-Nachricht in der App inklusive zweimaliger Erinnerung. Zusätzlich gibt es innerhalb der gemäß Absatz 3, eingeräumten Frist eine Information über aufgetretene Plausifehler (Hinweis-Plausifehler) für die betroffenen Schläge im eAMA und, sofern der AMA eine Mailadresse des Antragstellers bekannt ist, wird ein Infomail verschickt. Darüber hinaus erfolgen keine weiteren Verständigungen.
§ 39 GSP-AV Vorgaben zur Vor-Ort-Kontrolle
- (1)Absatz eins,Der Kontrollsatz beträgt
- 1.Ziffer einsfür Auflagen von durch das Flächenmonitoring bzw. die Change Detection erfasste Fördermaßnahmen, die nicht im Rahmen des Flächenmonitorings geprüft werden können, mindestens 1% der Antragsteller,
- 2.Ziffer 2für die Fördermaßnahmen 31-04, 70-06, 70-13, 70-18 und 70-19 mindestens 5% der Antragsteller,
- 3.Ziffer 3im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung bei Rindern mindestens 5% der Antragsteller und bei Schafen und Ziegen mindestens 10% der Antragsteller und
- 4.Ziffer 4für Invekos-Maßnahmen, die nicht von den Z 1 bis 3 erfasst sind, mindestens 3% der Antragsteller.für Invekos-Maßnahmen, die nicht von den Ziffer eins bis 3 erfasst sind, mindestens 3% der Antragsteller.
- (2)Absatz 2,Zwischen 20 und 25% der Mindestzahl von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt; die Begünstigten für die von Abs. 1 Z 1 erfassten Fördermaßnahmen werden zu 100% nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.Zwischen 20 und 25% der Mindestzahl von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt; die Begünstigten für die von Absatz eins, Ziffer eins, erfassten Fördermaßnahmen werden zu 100% nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.
§ 40 GSP-AV Vor-Ort-Kontrollen flächenbezogener Invekos-Maßnahmen
- (1)Absatz eins,Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlichen und gegebenenfalls nicht-landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Invekos-Maßnahme beantragt wird, sofern die Förderbedingungen nicht bereits durch Flächenmonitoring überprüft werden.
- (2)Absatz 2,Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen die Überprüfung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die vom Begünstigten im Rahmen der jeweiligen Fördermaßnahmen angemeldeten Fläche und gegebenenfalls eine Flächenvermessung.
- (3)Absatz 3,Der gemäß § 10 zu erstellende Kontrollbericht hat zusätzlich die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen bzw. erforderlichenfalls nicht-landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse der Vermessung je landwirtschaftliche Parzelle und der angewandten Messverfahren zu enthalten.Der gemäß Paragraph 10, zu erstellende Kontrollbericht hat zusätzlich die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen bzw. erforderlichenfalls nicht-landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse der Vermessung je landwirtschaftliche Parzelle und der angewandten Messverfahren zu enthalten.
- (4)Absatz 4,Für alle laut Abs. 2 erforderlichen Flächenvermessungen wird ein einheitlicher Wert für die Puffertoleranz von 0,75 m festgelegt. Dieser wird unabhängig vom Messverfahren auf den bei der Flächenvermessung ermittelten Umfang angewandt. Die daraus resultierende Toleranzfläche darf maximal 1 ha betragen.Für alle laut Absatz 2, erforderlichen Flächenvermessungen wird ein einheitlicher Wert für die Puffertoleranz von 0,75 m festgelegt. Dieser wird unabhängig vom Messverfahren auf den bei der Flächenvermessung ermittelten Umfang angewandt. Die daraus resultierende Toleranzfläche darf maximal 1 ha betragen.
§ 41 GSP-AV Vor-Ort-Kontrollen tierbezogener Invekos-Maßnahmen
- (1)Absatz eins,Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle Tiere, für die eine Beihilfe im Rahmen einer tierbezogenen Invekos-Maßnahme beantragt wird.
- (2)Absatz 2,Vor-Ort-Kontrollen umfassen eine Prüfung der Förderbedingungen sowie, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere mit denen, für die eine Beihilfe beantragt wird, übereinstimmt. Im Falle von Rindern, Schafen und Ziegen wird darüber hinaus geprüft, ob die in den Registern gemeldeten Tiere den an die elektronische Datenbank gemeldeten Tieren entsprechen. Ebenso wird geprüft,
- 1.Ziffer einsob die Eintragungen in das Register und die Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Tiere korrekt und stimmig sind; dies erfolgt durch Stichprobenkontrollen von Belegen wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässe oder Verbringungsdokumenten für Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfe beantragt wurde; werden jedoch Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;
- 2.Ziffer 2ob die Rinder, Schafe und Ziegen mit Ohrmarken oder anderen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet sind, gegebenenfalls Tierpässe oder Verbringungsdokumente vorliegen, die Tiere im Register geführt sind und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Tiere gemeldet wurden.
Die in Z 2 genannten Überprüfungen können anhand einer Zufallsstichprobe vorgenommen werden. Wird bei dieser Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so werden alle Tiere überprüft oder die Ergebnisse aus der Stichprobe werden hochgerechnet.Die in Ziffer 2, genannten Überprüfungen können anhand einer Zufallsstichprobe vorgenommen werden. Wird bei dieser Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so werden alle Tiere überprüft oder die Ergebnisse aus der Stichprobe werden hochgerechnet. - (3)Absatz 3,Der gemäß § 10 zu erstellende Kontrollbericht hat zusätzlich Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronischen Datenbanken für Tiere, kontrollierte Tiere, kontrollierte Belege, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu den einzelnen Tieren und ihren Kenncodes zu enthalten.Der gemäß Paragraph 10, zu erstellende Kontrollbericht hat zusätzlich Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronischen Datenbanken für Tiere, kontrollierte Tiere, kontrollierte Belege, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu den einzelnen Tieren und ihren Kenncodes zu enthalten.
§ 41a GSP-AV Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen in Ausnahmesituationen
- (1)Absatz eins,Ist die AMA in besonderen Ausnahmesituationen nicht in der Lage, physische Kontrollen vor Ort durchzuführen, kann sie beschließen. diese vollständig durch eine Auswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder), georeferenzierten Fotos und durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen oder die physischen Kontrollen zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Sind die Abhilfemaßnahmen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß anwendbar, kann der Kontrollsatz gemäß § 39 reduziert werden. Vor Eintritt der besonderen Ausnahmesituation zur Vor-Ort-Kontrolle bereits ausgewählte Betriebe müssen in diesen Fällen in dem betroffenen Antragsjahr nicht kontrolliert werden.Sind die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz eins, nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß anwendbar, kann der Kontrollsatz gemäß Paragraph 39, reduziert werden. Vor Eintritt der besonderen Ausnahmesituation zur Vor-Ort-Kontrolle bereits ausgewählte Betriebe müssen in diesen Fällen in dem betroffenen Antragsjahr nicht kontrolliert werden.
- (3)Absatz 3,Das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation und deren räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich ist von der Verwaltungsbehörde zu bestimmen.
§ 42 GSP-AV Sanktionen
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
- (1)Absatz eins,Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Artikel 70, der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.Abweichend von Absatz eins, erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.
- (3)Absatz 3,Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche größer als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Untererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
- (4)Absatz 4,Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche niedriger als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Übererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die ermittelte Fläche herangezogen.
- (5)Absatz 5,Ergibt sich bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 oder bei der ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß § 8c MOG 2021 eine Differenz zwischen der gemäß der § 8b Abs. 1 bzw. § 8c Abs. 1 MOG 2021 festgelegten förderfähigen Höchstfläche von 40 ha, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren Wert der beiden Werte angeglichen.Ergibt sich bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 oder bei der ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Paragraph 8 c, MOG 2021 eine Differenz zwischen der gemäß der Paragraph 8 b, Absatz eins, bzw. Paragraph 8 c, Absatz eins, MOG 2021 festgelegten förderfähigen Höchstfläche von 40 ha, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren Wert der beiden Werte angeglichen.
§ 43 GSP-AV Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen
- (1)Absatz eins,Die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen gelten nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden.
- (2)Absatz 2,Liegt die Zahl der im Mehrfachantrag angemeldeten oder aus der Rinderdatenbank ermittelten Tiere über der Zahl der bei Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
- (3)Absatz 3,Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsEin im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 eindeutig identifiziert werden kann.Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Teil römisch vier Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), Amtsblatt Nummer L 84 vom 31.03.2016 Seite 1 eindeutig identifiziert werden kann.
- 2.Ziffer 2Im Betrieb vorhandene Schafe oder Ziegen, die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein Kennzeichen gemäß Art. 108 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.Im Betrieb vorhandene Schafe oder Ziegen, die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein Kennzeichen gemäß Artikel 108, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.
- 3.Ziffer 3Hat ein einzelnes Rind, ein einzelnes Schaf oder eine einzelne Ziege im Betrieb beide Kennzeichnungsmittel verloren, so gilt das Tier dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, gegebenenfalls den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin eindeutig identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
- 4.Ziffer 4Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Datenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Förderfähigkeitsbedingungen – mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 – im Rahmen der betreffenden Fördermaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann nicht als ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Datenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Förderfähigkeitsbedingungen – mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/2115 – im Rahmen der betreffenden Fördermaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann nicht als ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
- 5.Ziffer 5Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde.
- 6.Ziffer 6Bei alpungsrelevanten Meldungen, die nach der in § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. § 6 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der MindestalpungsdauerBei alpungsrelevanten Meldungen, die nach der in Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. Paragraph 6, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer
- a)Litera aim Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (§ 34 Abs. 2 Z 11) als Beginn undim Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11,) als Beginn und
- b)Litera bim Falle das Almabtriebs der Tag des tatsächlichen Abtriebs als Ende
heranzuziehen ist. Dies gilt auch für eine Meldung des Zugangs nach § 7 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 nach einem Almabtrieb des betreffenden Tieres.heranzuziehen ist. Dies gilt auch für eine Meldung des Zugangs nach Paragraph 7, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 nach einem Almabtrieb des betreffenden Tieres.
§ 44 GSP-AV Veranlassung nach Flächenmonitoring
- (1)Absatz eins,Wird innerhalb der in § 33 Abs. 3 Z 1 genannten Frist eine Korrektur des Mehrfachantrags vorgenommen oder kann die Einhaltung der Förderbedingungen belegt werden, ist die betroffene Fläche als ermittelt bzw. sind die Förderbedingungen als eingehalten anzusehen.Wird innerhalb der in Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Frist eine Korrektur des Mehrfachantrags vorgenommen oder kann die Einhaltung der Förderbedingungen belegt werden, ist die betroffene Fläche als ermittelt bzw. sind die Förderbedingungen als eingehalten anzusehen.
- (2)Absatz 2,Wird innerhalb der in § 33 Abs. 3 Z 1 genannten Frist keine Korrektur vorgenommen bzw. kann die Einhaltung der Förderbedingungen nicht belegt werden, ist die betroffene Fläche als nicht ermittelt bzw. sind die Förderbedingungen als nicht eingehalten anzusehen.Wird innerhalb der in Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Frist keine Korrektur vorgenommen bzw. kann die Einhaltung der Förderbedingungen nicht belegt werden, ist die betroffene Fläche als nicht ermittelt bzw. sind die Förderbedingungen als nicht eingehalten anzusehen.
- (3)Absatz 3,Sofern erforderlich, kann alternativ eine Klärung durch die AMA mittels Besichtigung der betroffenen Fläche durchgeführt werden.
§ 45 GSP-AV Absehen von Verwaltungssanktionen
- (1)Absatz eins,Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenEin Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
- 1.Ziffer einsauf das Ergebnis der letzten vorangegangenen, maximal fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden, Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
- 2.Ziffer 2das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
- 3.Ziffer 3die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
- 4.Ziffer 4dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.
- (2)Absatz 2,Für Abweichungen, die im Rahmen
- 1.Ziffer einsdes Flächenmonitorings gemäß § 38 – mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 geregelten Konstellation – oderdes Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, – mit Ausnahme der in Paragraph 44, Absatz 3, geregelten Konstellation – oder
- 2.Ziffer 2von Vorabprüfungen gemäß § 35, sofern eine entsprechende Korrektur vorgenommen wurde,von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35,, sofern eine entsprechende Korrektur vorgenommen wurde,
festgestellt wurden, wird keine Verwaltungssanktion verhängt.
§ 46 GSP-AV Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen
- (1)Absatz eins,Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
- (2)Absatz 2,Bei Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Abs. 1 herangezogen.Bei Fördermaßnahmen gemäß den Artikel 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Absatz eins, herangezogen.
- (3)Absatz 3,Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100% der auf der Grundlage der angemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
- (4)Absatz 4,Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Abs. 2 genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.Die Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Absatz 2, genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.
§ 47 GSP-AV Verwaltungssanktion bei Untererklärungen von Flächen
Meldet ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr nicht alle in seiner Verfügungsgewalt stehenden landwirtwirtschaftlichen Parzellen an und beträgt die Differenz zwischen der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche zusätzlich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3% der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Begünstigten für das Antragsjahr im Rahmen von flächenbezogenen Fördermaßnahmen zu gewährenden Beihilfen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3% gekürzt.
§ 48 GSP-AV Verwaltungssanktion bei Nichteinhaltung inhaltlicher Bewirtschaftungsauflagen
- (1)Absatz eins,Bei Nichteinhaltung von inhaltlichen Bewirtschaftungsauflagen (Förderungsverpflichtungen) für Fördermaßnahmen gemäß den Artikeln 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgt die Beurteilung der einzelnen Verstöße unter Bedachtnahme auf Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit maßnahmenbezogen, wobei optionale Zuschläge bzw. zusätzlich beantragte Optionen getrennt behandelt werden können, nach den folgenden Stufen:
- 1.Ziffer einsVerwarnung,
- 2.Ziffer 2Kürzung um 2%,
- 3.Ziffer 3Kürzung um 5%,
- 4.Ziffer 4Kürzung um 10%,
- 5.Ziffer 5Kürzung um 25%,
- 6.Ziffer 6Kürzung um 50% oder
- 7.Ziffer 7Kürzung um 100%.
Ab dem Jahr 2027 wird anstelle einer Verwarnung ein Einbehalt der Förderung im Ausmaß von 1% der Maßnahmenprämie ausgesprochen. - (2)Absatz 2,Die Sanktionen beziehen sich ausschließlich auf die betroffene Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragte Option sowie auf das Jahr der Kontrolle. Verstöße gegen einmalig in der Periode zu erfüllende Auflagen, wie zB die Weiterbildungs- oder Bodenprobenverpflichtung, werden im Jahr der Feststellung geahndet. Zusätzlich gelten folgende Maßgaben:
- 1.Ziffer einsVerstöße, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden, ziehen grundsätzlich höhere Sanktionen nach sich als solche, die im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden.
- 2.Ziffer 2Mehrere Verstöße bei einer Maßnahme in einem Antragsjahr lösen eine Kumulation der Sanktionen durch Addition der Prozentsätze aus; die Obergrenze der Sanktion ist jedoch mit 100% der Jahresprämie begrenzt.
- 3.Ziffer 3Tritt innerhalb der Förderperiode ein mehrmaliger Verstoß bei ein und derselben Förderungsverpflichtung derselben Maßnahme auf, so wird die Sanktion ab dem zweiten Verstoß um eine Stufe erhöht, ab dem dritten Mal um zwei Stufen erhöht und so fort. Die Obergrenze der Sanktion ist jedoch mit 100% der Jahresprämie begrenzt.
- 4.Ziffer 4Tritt innerhalb der Förderperiode ein mehrmaliger Verstoß bei einer Maßnahme (aber nicht bei derselben Förderungsverpflichtung) auf, so wird die ausgesprochene Sanktion nicht erhöht.
- 5.Ziffer 5Die Kürzung auf Grund der Kumulation von Verstößen kann höchstens 100% der Maßnahmenprämie des betroffenen Jahres erreichen.
- 6.Ziffer 6Wird in der Förderperiode zwei Mal eine 100%-Kürzung vergeben, erfolgen der Ausschluss aus der Maßnahme und die Rückforderung bis Verpflichtungsbeginn; dabei werden nur jene Flächen zurückgefordert, die im Jahr des Ausschlusses beantragt wurden.
- 7.Ziffer 7Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes sowie wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle bei einer Maßnahme in einem Antragsjahr mehr als drei Verstöße festgestellt werden, ist nach Betrachtung der Umstände des konkreten Falles maximal eine Kürzung der Jahresprämie jeweils für einzelne oder alle Maßnahmen der Artikel 31, 70 oder 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 um 100% vorzunehmen.
§ 49 GSP-AV Verwaltungssanktion bei Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage)
- (1)Absatz eins,Bei Fördermaßnahmen gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115, bei denen degressiv gestaffelte Beihilfebeträge zur Anwendung kommen, wird der Durchschnitt dieser Beträge für die betreffenden Flächen (Durchschnittshektarsatz) herangezogen. Bei der Feststellung von Abweichungen zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen zu Ausmaß, Lage oder Förderfähigkeit von Flächen wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet und gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.Bei Fördermaßnahmen gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115, bei denen degressiv gestaffelte Beihilfebeträge zur Anwendung kommen, wird der Durchschnitt dieser Beträge für die betreffenden Flächen (Durchschnittshektarsatz) herangezogen. Bei der Feststellung von Abweichungen zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen zu Ausmaß, Lage oder Förderfähigkeit von Flächen wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet und gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
- (2)Absatz 2,Bei Feststellung von Abweichungen zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen zum Ausmaß der nicht flächenbezogenen Erschwernispunkte werden die ermittelten nicht flächenbezogenen Erschwernispunkte herangezogen und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten nicht flächenbezogenen Erschwernispunkte beträgt.
- (3)Absatz 3,Heimgutflächen und Almweideflächen werden bei den Berechnungen gemäß Abs. 1 und 2 getrennt voneinander betrachtet und beurteilt.Heimgutflächen und Almweideflächen werden bei den Berechnungen gemäß Absatz eins und 2 getrennt voneinander betrachtet und beurteilt.
- (4)Absatz 4,Bei Feststellung von Abweichungen beim Betriebstyp zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen in Hinblick auf den Umfang der Tierhaltung, aus der eine Änderung des Betriebstyps von „Tierhalter“ zu „Nichttierhalter“ erfolgt, sind die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie auf Grundlage der ermittelten und angemeldeten Tiere Basis für die Kürzungen. Werden Abweichungen ausschließlich bei der anrechenbaren RGVE-Anzahl festgestellt, so wird die ermittelte Prämie auf Basis eines Nicht-Tierhalterbetriebes berechnet und um 20% gekürzt. Werden zusätzlich auch Abweichungen gemäß Abs. 1 und 2 festgestellt, so wird zunächst die Prämie eines Nicht-Tierhalterbetriebes gemäß Abs. 1 und 2 ermittelt und dann das Ergebnis um 20% gekürzt.Bei Feststellung von Abweichungen beim Betriebstyp zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen in Hinblick auf den Umfang der Tierhaltung, aus der eine Änderung des Betriebstyps von „Tierhalter“ zu „Nichttierhalter“ erfolgt, sind die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie auf Grundlage der ermittelten und angemeldeten Tiere Basis für die Kürzungen. Werden Abweichungen ausschließlich bei der anrechenbaren RGVE-Anzahl festgestellt, so wird die ermittelte Prämie auf Basis eines Nicht-Tierhalterbetriebes berechnet und um 20% gekürzt. Werden zusätzlich auch Abweichungen gemäß Absatz eins und 2 festgestellt, so wird zunächst die Prämie eines Nicht-Tierhalterbetriebes gemäß Absatz eins und 2 ermittelt und dann das Ergebnis um 20% gekürzt.
§ 50 GSP-AV Verwaltungssanktionen bei gekoppelter Einkommensstützung
- (1)Absatz eins,Der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß § 43 Abs. 1 ermittelten Zahl von Tieren, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, gewährt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-KontrollenDer Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ermittelten Zahl von Tieren, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, gewährt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen
- 1.Ziffer einsmaximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und
- 2.Ziffer 2nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen eindeutig identifiziert werden können.
- (2)Absatz 2,Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, wie folgt zu kürzen:Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, wie folgt zu kürzen:
- 1.Ziffer einsUm den gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20% beträgt;Um den gemäß Absatz 3, zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20% beträgt;
- 2.Ziffer 2um das Doppelte des gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 30% beträgt.um das Doppelte des gemäß Absatz 3, zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 30% beträgt.
Beträgt der nach Abs. 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 30%, so wird im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung die Beihilfe, auf die der Begünstigte Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Beträgt der nach Abs. 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 50%, so wird darüber hinaus der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und gemäß § 43 ermittelten Zahl von Tieren entspricht. Kann dieser Betrag nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beträgt der nach Absatz 3, bestimmte Prozentsatz mehr als 30%, so wird im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung die Beihilfe, auf die der Begünstigte Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Beträgt der nach Absatz 3, bestimmte Prozentsatz mehr als 50%, so wird darüber hinaus der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und gemäß Paragraph 43, ermittelten Zahl von Tieren entspricht. Kann dieser Betrag nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert. - (3)Absatz 3,Zur Bestimmung der in Abs. 2 genannten Prozentsätze wird, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der jeweils ermittelten Tiere dividiert.Zur Bestimmung der in Absatz 2, genannten Prozentsätze wird, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der jeweils ermittelten Tiere dividiert.
§ 51 GSP-AV Verwaltungssanktion Junglandwirte
- (1)Absatz eins,Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Fördervoraussetzungen gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit § 8c MOG 2021 und § 21 Abs. 1 nicht einhält, so wird die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte nicht geleistet oder vollständig entzogen.Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Fördervoraussetzungen gemäß Artikel 30, der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit Paragraph 8 c, MOG 2021 und Paragraph 21, Absatz eins, nicht einhält, so wird die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte nicht geleistet oder vollständig entzogen.
- (2)Absatz 2,Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Belege für die Einhaltung der Verpflichtungen beigebracht hat, wird darüber hinaus eine Sanktion in Höhe von 20% des Betrags verhängt, auf den der Begünstigte als ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß § 8c MOG 2021 Anspruch hat bzw. gehabt hätte.Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Belege für die Einhaltung der Verpflichtungen beigebracht hat, wird darüber hinaus eine Sanktion in Höhe von 20% des Betrags verhängt, auf den der Begünstigte als ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Paragraph 8 c, MOG 2021 Anspruch hat bzw. gehabt hätte.
- (3)Absatz 3,Können die zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Abs. 1 und die Verwaltungssanktionen gemäß Abs. 2 nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.Können die zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Absatz eins und die Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 2, nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.
§ 53 GSP-AV Reihenfolge der Kürzungen
- (1)Absatz eins,Für die Invekos-Maßnahmen werden die Kürzungen und Sanktionen auf jede einzelne Fördermaßnahme angewendet, wobei Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Tieren bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern sowie Mutterschafen und -ziegen zu berechnen sind.
- (2)Absatz 2,Für die Invekos-Maßnahmen werden, sofern nicht gemäß den jeweiligen Sonderrichtlinien spezielle Vorgaben bestehen, die Kürzungen, Rücknahmen und Sanktionen gegebenenfalls in folgender Reihenfolge berechnet:
- 1.Ziffer einsDie Kürzungen und Sanktionen gemäß den §§ 46, 49 und 50,Die Kürzungen und Sanktionen gemäß den Paragraphen 46, 49 und 50,
- 2.Ziffer 2der sich aus Z 1 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 47,der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 47,,
- 3.Ziffer 3der sich aus Z 2 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß den §§ 48 und 51,der sich aus Ziffer 2, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß den Paragraphen 48 und 51,
- 4.Ziffer 4der sich aus Z 3 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 MOG 2021,der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, MOG 2021,
- 5.Ziffer 5der sich aus Z 4 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 MOG 2021,der sich aus Ziffer 4, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, MOG 2021,
- 6.Ziffer 6der sich aus Z 5 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2021 in Verbindung mit § 111,der sich aus Ziffer 5, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2021 in Verbindung mit Paragraph 111,,
- 7.Ziffer 7der sich aus Z 6 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 MOG 2021,der sich aus Ziffer 6, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, MOG 2021,
- 8.Ziffer 8der sich aus Z 7 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 8a Abs. 1 MOG 2021,der sich aus Ziffer 7, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, MOG 2021,
- 9.Ziffer 9der sich aus Z 8 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 8a Abs. 3 MOG 2021,der sich aus Ziffer 8, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG 2021,
- 10.Ziffer 10der sich aus Z 9 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2021,der sich aus Ziffer 9, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, MOG 2021,
- 11.Ziffer 11der sich aus Z 10 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) 2021/2115,der sich aus Ziffer 10, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 87, der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 12.Ziffer 12der sich aus Z 11 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 undder sich aus Ziffer 11, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2021/2116 und
- 13.Ziffer 13der sich aus Z 12 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Konditionalität und der sozialen Konditionalität.der sich aus Ziffer 12, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Konditionalität und der sozialen Konditionalität.
§ 54 GSP-AV Projekt- und Sektormaßnahmen
Einhaltung haushaltsrechtlicher Grundsätze
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel mit den Zielen und den Grundsätzen des Haushaltsrechts, insbesondere den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, in Einklang steht.
§ 55 GSP-AV Befähigung des Förderwerbers
Die Gewährung der Förderung setzt voraus, dass der Förderwerber in der Lage ist, die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen, und über die erforderlichen fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fähigkeiten zur Durchführung des Projekts verfügt.
§ 56 GSP-AV Zulässigkeit weiterer Fördermittel
Soweit nicht in einer Fördermaßnahme ausgeschlossen, ist eine weitere Finanzierung des Projekts aus Mitteln anderer öffentlicher Stellen unter der Voraussetzung zulässig, dass die in der Verordnung (EU) 2021/2115 oder in Beihilfebestimmungen der Union festgelegten maximal zulässigen Förderbeträge oder -sätze nicht überschritten werden. Für Sektormaßnahmen ist eine weitere Finanzierung aus dem Unionshaushalt nicht zulässig.
§ 57 GSP-AV Durchführungszeitraum Projektmaßnahmen
Sofern nicht in einer Projektmaßnahme Abweichendes geregelt ist, kann der Durchführungszeitraum für ein Projekt (Projektlaufzeit) bis zu drei Jahre betragen. Wenn durch eine vom Förderwerber nicht verschuldete Verzögerung das Projektziel nicht innerhalb des ursprünglichen Durchführungszeitraums erreicht werden kann, kann der Durchführungszeitraum entsprechend, gegebenenfalls über den Zeitraum von drei Jahren hinaus, verlängert werden. Die Verlängerung der Projektlaufzeit kann nur genehmigt werden, wenn die Verlängerung vor Ablauf der Durchführungsfrist beantragt wurde.
§ 59 GSP-AV Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Imkerei
Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahmen 55-01, 55-02, 55-04, 55-05 und 55-06 kann bis zu ein Jahr und für ein Projekt der Fördermaßnahmen 55-03, 55-07 und 55-08 bis zu drei Jahre betragen. Wenn durch eine vom Förderwerber nicht verschuldete Verzögerung das Projektziel nicht innerhalb des ursprünglichen Durchführungszeitraums erreicht werden kann, kann der Durchführungszeitraum entsprechend, gegebenenfalls über den Zeitraum von einem bzw. drei Jahren hinaus, verlängert werden. Die Verlängerung der Projektlaufzeit ist vor ihrem Ablauf zu beantragen.
§ 60 GSP-AV Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Wein
- (1)Absatz eins,Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-01 beträgt bis zu zwei Jahre. Der Fristenlauf beginnt unbeschadet der Kostenanerkennung ab Antragstellung mit dem Datum der Genehmigung des Förderantrags. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit ist nicht zulässig.
- (2)Absatz 2,Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-02 endet spätestens am 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres, ausgenommen im Fall der Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags gemäß § 227 Abs. 1.Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-02 endet spätestens am 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres, ausgenommen im Fall der Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags gemäß Paragraph 227, Absatz eins,
- (3)Absatz 3,Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 kann bis zu drei Jahre betragen. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit um bis zu zwei Jahre, maximal bis zum 30. Juni des letzten Jahres der Förderperiode, sofern erforderlich in Verbindung mit einer Kostenerhöhung für im Rahmen der Verlängerung durchgeführte zusätzliche Aktivitäten, kann bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Durchführungszeitraums beantragt werden. Ausgenommen sind Absatzförderungsmaßnahmen, die auf die Konsolidierung der Absatzmärkte ausgerichtet sind. Mit dem Antrag auf Verlängerung ist eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse vorzulegen.
§ 61 GSP-AV Projektstandort
- (1)Absatz eins,Ein Projekt oder ein Projektteil ist nur dann förderfähig, wenn es im räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans (Programmgebiet) durchgeführt wird. Die Durchführung eines nicht investiven Projekts oder Projektteils kann außerhalb Österreichs, jedoch innerhalb der Union erfolgen, sofern die Wirkungen des Projekts im Programmgebiet zur Geltung kommen.
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können Projekte und Projektteile der Fördermaßnahme 58-03 auch in anderen Mitgliedstaaten und absatzfördernde Aktivitäten im Rahmen eines Projekts der Fördermaßnahme 58-04 auf Drittlandsmärkten durchgeführt werden.Abweichend von Absatz eins, können Projekte und Projektteile der Fördermaßnahme 58-03 auch in anderen Mitgliedstaaten und absatzfördernde Aktivitäten im Rahmen eines Projekts der Fördermaßnahme 58-04 auf Drittlandsmärkten durchgeführt werden.
- (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 können Teile eines operationellen Programms einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation auch in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden.Abweichend von Absatz eins, können Teile eines operationellen Programms einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation auch in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
§ 62 GSP-AV Förderfähigkeit der Kosten
Kostenarten
Folgende Kostenarten kommen – sofern in den jeweiligen Projekt- oder Sektormaßnahmen vorgesehen – für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsInvestitionskosten,
- 2.Ziffer 2Sachkosten und
- 3.Ziffer 3Personalkosten.
§ 63 GSP-AV Investitionskosten
- (1)Absatz eins,Als Investitionskosten gelten:
- 1.Ziffer einsaktivierungsfähige Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern inklusive immaterielle Vorleistungen (Planungs-, Beratungs- und Projektstudienkosten) und erforderliche Eigenleistungen (Personal- und Sachkosten),
- 2.Ziffer 2aktivierungsfähige Aufwendungen in bestehendes Anlagevermögen, die zu einer wesentlichen Steigerung der Lebensdauer, der Nutzbarkeit oder des Wertes einer Anlage führen, und
- 3.Ziffer 3Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter, die unter die Ausnahme von § 68 Abs. 1 Z 7 fallen.Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter, die unter die Ausnahme von Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7, fallen.
- (2)Absatz 2,Davon abweichend ist die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988 unter der Kostenart Investitionskosten förderfähig, wenn dies in einer Fördermaßnahme vorgesehen ist.Davon abweichend ist die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 13, EStG 1988 unter der Kostenart Investitionskosten förderfähig, wenn dies in einer Fördermaßnahme vorgesehen ist.
- (3)Absatz 3,Ersatzinvestitionen sind nicht förderfähig.
- (4)Absatz 4,Die Förderung der Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern ist – sofern in einer Projektmaßnahme vorgesehen – zulässig, wenn
- 1.Ziffer einsdas Förderziel dadurch kostengünstiger erreicht wird und
- 2.Ziffer 2der Effekt der Förderung und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Reparatur und Servicemöglichkeit mindestens über den Zeitraum der geltenden Behalteverpflichtung gesichert ist.
- (5)Absatz 5,Investitionen in Infrastrukturen mit Gesamtkosten über 5 Mio € (netto), die nicht in der Lokalen Entwicklungsstrategie der LEADER-Regionen enthalten sind, sind in den Fördermaßnahmen 73-09, 73-10, 73-11, 73-14 und 73-16 nicht förderfähig. Als Infrastrukturinvestition gelten Investitionen in die Bereitstellung öffentlicher Güter und Dienstleistungen.
- (6)Absatz 6,Als nicht produktive Investitionen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Unternehmens oder seiner Rentabilität führen.Als nicht produktive Investitionen im Sinne des Artikel 73, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Unternehmens oder seiner Rentabilität führen.
- (7)Absatz 7,Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich im Rahmen von Leasingverträgen, können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programm genehmigten Tranchen finanziert werden. Überschreitet der in Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2022/126 genannte Zeitraum für eine bestimmte Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so kann diese auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich im Rahmen von Leasingverträgen, können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programm genehmigten Tranchen finanziert werden. Überschreitet der in Artikel 11 Absatz eins, Unterabs. 1 Litera b, der Verordnung (EU) 2022/126 genannte Zeitraum für eine bestimmte Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so kann diese auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.
- (8)Absatz 8,Art. 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist auf Projekte der Fördermaßnahmen 77-02 und 77-05 anzuwenden.Artikel 73, der Verordnung (EU) 2021/2115 ist auf Projekte der Fördermaßnahmen 77-02 und 77-05 anzuwenden.
§ 64 GSP-AV Sachkosten
- (1)Absatz eins,Als Sachkosten gelten:
- 1.Ziffer einsAufwendungen für externe Dienstleistungen,
- 2.Ziffer 2Aufwendungen für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988 und sonstige Lieferungen,Aufwendungen für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 13, EStG 1988 und sonstige Lieferungen,
- 3.Ziffer 3Kosten für Dienstreisen der Mitarbeiter des Förderwerbers und
- 4.Ziffer 4anteilige Abschreibungskosten für die tatsächliche Nutzung eines Investitionsgutes im Rahmen eines nicht investiven Projekts in einer Projektmaßnahme, vorausgesetzt der Erwerb des Investitionsgutes selbst wurde nicht gefördert.
- (2)Absatz 2,Kosten für Dienstreisen umfassen Beförderungskosten und Nächtigungskosten; Diäten und sonstige im Zuge von Dienstreisen anfallende Kosten der Mitarbeiter des Förderwerbers sind nicht förderfähig. Werden von der Verwaltungsbehörde vereinfachte Kosten für die Abrechnung der Dienstreisekosten vorgesehen, sind diese anzuwenden; ist eine Abrechnung nach tatsächlichen Kosten erforderlich, sind die Kosten nur bis zu einer Höhe förderfähig, die der Höhe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, entspricht.Kosten für Dienstreisen umfassen Beförderungskosten und Nächtigungskosten; Diäten und sonstige im Zuge von Dienstreisen anfallende Kosten der Mitarbeiter des Förderwerbers sind nicht förderfähig. Werden von der Verwaltungsbehörde vereinfachte Kosten für die Abrechnung der Dienstreisekosten vorgesehen, sind diese anzuwenden; ist eine Abrechnung nach tatsächlichen Kosten erforderlich, sind die Kosten nur bis zu einer Höhe förderfähig, die der Höhe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, entspricht.
- (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für die Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04.Absatz 2, gilt nicht für die Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04.
§ 65 GSP-AV Personalkosten
- (1)Absatz eins,Personalkosten sind Bruttolohn-/Gehaltskosten, die auf einem Arbeitsvertrag basieren oder per Gesetz festgelegt sind, und alle anderen Kosten, die mit den Bruttolohn-/Gehaltskosten zusammenhängen und direkt dem Förderwerber entstehen. Zu Personalkosten zählen auch Kosten für Überstunden, Überstundenpauschalen und generelle und rechtsverbindliche, in gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen oder in Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, festgelegte Zulagen oder variable Gehaltsbestandteile.Personalkosten sind Bruttolohn-/Gehaltskosten, die auf einem Arbeitsvertrag basieren oder per Gesetz festgelegt sind, und alle anderen Kosten, die mit den Bruttolohn-/Gehaltskosten zusammenhängen und direkt dem Förderwerber entstehen. Zu Personalkosten zählen auch Kosten für Überstunden, Überstundenpauschalen und generelle und rechtsverbindliche, in gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen oder in Betriebsvereinbarungen gemäß Paragraph 29, des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, festgelegte Zulagen oder variable Gehaltsbestandteile.
- (2)Absatz 2,Die Abrechnung von Personalkosten hat auf der Grundlage von Einheitskosten zu erfolgen. Dabei wird ein Einheitssatz je Leistungsstunde angewendet, der sich aus dem Bruttojahresbezug, multipliziert mit einem Faktor für Lohnnebenkosten, und dividiert durch die Anzahl der Jahresarbeitsstunden in Höhe von 1 720 Stunden ohne Überstunden bzw. 1 900 Stunden mit Überstunden auf Basis einer 40-Stunden-Woche errechnet.
- (3)Absatz 3,Personalkosten sind nur bis zu einer Höhe förderfähig, die dem Gehaltsschema des Bundes für Bundesbedienstete der Verwendungsgruppe A1/Gehaltsstufe 9/Funktionsgruppe 1/Funktionsstufe 2 entspricht.
- (4)Absatz 4,Die durch den Einsatz des Personals entstehenden indirekten Kosten (Personalgemeinkosten) sind pauschal in Höhe von 15% der direkten förderfähigen Personalkosten förderfähig. Der Pauschalsatz wird in den Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse und in den Fördermaßnahmen 77-05 und 78-01 nicht angewendet. Berücksichtigen maßnahmenspezifische Pauschalsätze Personalgemeinkosten, kann der Pauschalsatz nicht mehr geltend gemacht werden.
- (5)Absatz 5,Bei Anwendung des Pauschalsatzes gemäß Abs. 4 ist eine gesonderte Abrechnung von Kosten im Bereich der Büroinfrastruktur sowie von Kosten für die allgemeine Verwaltung nicht zulässig.Bei Anwendung des Pauschalsatzes gemäß Absatz 4, ist eine gesonderte Abrechnung von Kosten im Bereich der Büroinfrastruktur sowie von Kosten für die allgemeine Verwaltung nicht zulässig.
- (6)Absatz 6,Die Bestimmungen gemäß den Abs. 1 bis Abs. 5 und § 64 Abs. 2 gelten auch für Personalleistungen, die von Kooperationspartnern oder verbundenen Unternehmen des Förderwerbers zugekauft werden.Die Bestimmungen gemäß den Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 64, Absatz 2, gelten auch für Personalleistungen, die von Kooperationspartnern oder verbundenen Unternehmen des Förderwerbers zugekauft werden.
- (7)Absatz 7,Im Falle der Förderfähigkeit von Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind Kosten für Gehälter von öffentlich Bediensteten förderfähig, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für projektbezogene Tätigkeiten, die die betreffende Stelle ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen.
§ 66 GSP-AV Leistungserbringung durch Dritte
- (1)Absatz eins,Werden in einem Projekt Leistungen von verbunden Unternehmen und Partnerunternehmen gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, oder von Vereinen, Personengesellschaften und Unternehmen erbracht, deren Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter oder anderweitige Funktionsträger sowohl beim Förderwerber als auch beim Auftragnehmer eine Funktion innehaben, sind ausschließlich Selbstkosten ohne Gewinnaufschläge förderfähig. Die Antragsteller sind verpflichtet anzugeben, ob eine derartige Verbindung besteht.Werden in einem Projekt Leistungen von verbunden Unternehmen und Partnerunternehmen gemäß Artikel 3, Absatz 2 und 3 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.6.2014, Seite 1, oder von Vereinen, Personengesellschaften und Unternehmen erbracht, deren Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter oder anderweitige Funktionsträger sowohl beim Förderwerber als auch beim Auftragnehmer eine Funktion innehaben, sind ausschließlich Selbstkosten ohne Gewinnaufschläge förderfähig. Die Antragsteller sind verpflichtet anzugeben, ob eine derartige Verbindung besteht.
- (2)Absatz 2,Wenn die Selbstkosten nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelt werden können oder Zweifel daran bestehen, dass die geschätzten Selbstkosten kostengünstiger sind als externe Beauftragungen, müssen mindestens drei schriftliche Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte von unabhängigen Unternehmen vorgelegt werden.
- (3)Absatz 3,Abweichungen von den Abs. 1 und Abs. 2 sind nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung einer entsprechenden anderweitigen Dokumentation betreffend die Plausibilität der Kosten zulässig.Abweichungen von den Absatz eins und Absatz 2, sind nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung einer entsprechenden anderweitigen Dokumentation betreffend die Plausibilität der Kosten zulässig.
§ 67 GSP-AV Unbare Eigenleistungen
Unbare Eigenleistungen in Form der Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Maschinen, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, sind im Rahmen von Projektmaßnahmen unter den Bedingungen des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. 231 vom 30.6.2021 S. 159, förderfähig. Einschränkungen auf Fördermaßnahmenebene hinsichtlich der Art der förderfähigen unbaren Eigenleistungen sind zulässig. Unbare Eigenleistungen in Form der Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Maschinen, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, sind im Rahmen von Projektmaßnahmen unter den Bedingungen des Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. 231 vom 30.6.2021 S. 159, förderfähig. Einschränkungen auf Fördermaßnahmenebene hinsichtlich der Art der förderfähigen unbaren Eigenleistungen sind zulässig.
§ 68 GSP-AV Nicht förderfähige Kosten
- (1)Absatz eins,Nicht förderfähige Kosten sind insbesondere:
- 1.Ziffer einsKosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach Ablauf des genehmigten Durchführungszeitraums erbracht werden; für leasingfinanzierte Investitionsgüter dürfen im Rahmen von Projektmaßnahmen Kosten auch nach Ablauf des Durchführungszeitraums abgerechnet werden;
- 2.Ziffer 2Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 100 € (netto), ausgenommen Nächtigungskosten; diese Kleinbetragsgrenze kann maßnahmenspezifisch erhöht oder gesenkt werden; für Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse – mit Ausnahme der Fördermaßnahme 47-08 – Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 1 000 € (netto); für die Fördermaßnahmen 73-12, 73-13 und 73-14 Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 500 € (netto);
- 3.Ziffer 3Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 € (netto), die bar bezahlt wurden;
- 4.Ziffer 4Kosten, die von Dritten endgültig getragen werden;
- 5.Ziffer 5Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen, außer diese sind nachweislich, tatsächlich und endgültig von Förderwerbern zu tragen;
- 6.Ziffer 6Finanzierungs- und Versicherungskosten, ausgenommen Kosten für Ernteversicherungen, in der Fördermaßnahme 47-24;
- 7.Ziffer 7Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter, ausgenommen die vom Förderwerber für die Sektormaßnahmen Obst und Gemüse im Durchführungszeitraum und für Projektmaßnahmen im für die Förderperiode geltenden Abrechnungszeitraum gezahlten Leasingraten, abzüglich der Finanzierungskosten;
- 8.Ziffer 8Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (zB Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.);
- 9.Ziffer 9Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung und Bewirtung, es sei denn, die Projektnotwendigkeit dieser Kosten wird plausibel begründet;
- 10.Ziffer 10Kosten für Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen;
- 11.Ziffer 11Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen;
- 12.Ziffer 12Kosten, die vor dem 1. Jänner 2023 angefallen sind.
- (2)Absatz 2,Soweit die Förderrichtlinien gemäß § 13 des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1992, strengere Regelungen enthalten, gehen diese vor.Soweit die Förderrichtlinien gemäß Paragraph 13, des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1992,, strengere Regelungen enthalten, gehen diese vor.
§ 69 GSP-AV Zeitpunkt Kostenanerkennung
- (1)Absatz eins,Das Datum der Einreichung des Förderantrags gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Kostenanerkennung. Vor der Antragstellung geleistete Anzahlungen für Leistungen, die im Durchführungszeitraum erbracht werden, Planungs- und Beratungskosten und weitere Vorleistungen für investive Projekte sind bei den Fördermaßnahmen 73-07, 73-12 bis 73-14 zeitlich uneingeschränkt und bei allen weiteren Fördermaßnahmen bis zu sechs Monate vor dem Einreichdatum förderfähig.
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 werden Kosten für das Jahresarbeitsprogramm eines operationellen Programms ab Beginn des Kalenderjahres anerkannt. Im Jahresarbeitsprogramm genehmigte Leistungen müssen im selben Kalenderjahr erbracht werden, außer wenn nachgewiesen wird, dassAbweichend von Absatz eins, werden Kosten für das Jahresarbeitsprogramm eines operationellen Programms ab Beginn des Kalenderjahres anerkannt. Im Jahresarbeitsprogramm genehmigte Leistungen müssen im selben Kalenderjahr erbracht werden, außer wenn nachgewiesen wird, dass
- a)Litera adie betreffenden Vorhaben aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten;
- b)Litera bdiese Vorhaben bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abgeschlossen werden können und
- c)Litera cein entsprechender Beitrag der Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.
- (3)Absatz 3,Für Projekte zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie im Rahmen der Fördermaßnahme 77-05 sind Kosten ab dem Datum des Vorliegens eines positiven Beschlusses des Projektauswahlgremiums anzuerkennen.
§ 70 GSP-AV Umgang mit Einnahmen
- (1)Absatz eins,Während der Umsetzung des Projekts und bei nicht wettbewerbsrelevanten Projekten im Zeitraum der Behalteverpflichtung erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.
- (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.Absatz eins, gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.
- (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden. Die Ausnahme gilt nicht für Abrechnungen gemäß § 65 Abs. 2 und Abs. 4.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden. Die Ausnahme gilt nicht für Abrechnungen gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und Absatz 4,
§ 71 GSP-AV Auflagen
Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge
- (1)Absatz eins,Treten öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, als Förderwerber auf, müssen sie die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nachweisen. Soweit von der AMA dazu Formblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.Treten öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 4, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, als Förderwerber auf, müssen sie die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nachweisen. Soweit von der AMA dazu Formblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.
- (2)Absatz 2,Gebietskörperschaften und Einrichtungen im Eigentum von Gebietskörperschaften müssen im Zusammenhang mit § 20 Abs. 5 BVergG 2018 den Nationalen Aktionsplan zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung einhalten.Gebietskörperschaften und Einrichtungen im Eigentum von Gebietskörperschaften müssen im Zusammenhang mit Paragraph 20, Absatz 5, BVergG 2018 den Nationalen Aktionsplan zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung einhalten.
- (3)Absatz 3,Werden die erbrachten Leistungen im Projekt nicht auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben, sondern mittels vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.Werden die erbrachten Leistungen im Projekt nicht auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben, sondern mittels vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet, entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz eins,
§ 72 GSP-AV Behalteverpflichtung (Dauerhaftigkeit von Investitionen)
- (1)Absatz eins,Die geförderte Investition muss mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Förderwerber von ihm innerhalb des Programmgebiets ordnungsgemäß und den Zielen oder Durchführungsbedingungen des jeweiligen Projekts entsprechend genutzt und instandgehalten werden. Die Behalteverpflichtung kann maßnahmenspezifisch auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Nicht produktive Investitionen zur Wiederherstellung und Erhaltung von naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen sind von der Behalteverpflichtung ausgenommen.
- (1a)Absatz eins a,Im Falle des Eintritts eines versicherbaren Elementarschadereignisses ist die geförderte Investition, die der Versicherungspflicht gemäß § 73 unterliegt, unter Heranziehung der Versicherungsleistung ehest möglich wieder zu errichten. Eine neuerliche Förderung bereits geförderter Teile der Investition ist dabei innerhalb der Behalteverpflichtung ausgeschlossen. Wird die Instandsetzungsverpflichtung erfüllt, liegt kein Verstoß gegen Abs. 1 vor. Der Eintritt des Elementarschadereignisses ist gemäß § 14 zu melden.Im Falle des Eintritts eines versicherbaren Elementarschadereignisses ist die geförderte Investition, die der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 73, unterliegt, unter Heranziehung der Versicherungsleistung ehest möglich wieder zu errichten. Eine neuerliche Förderung bereits geförderter Teile der Investition ist dabei innerhalb der Behalteverpflichtung ausgeschlossen. Wird die Instandsetzungsverpflichtung erfüllt, liegt kein Verstoß gegen Absatz eins, vor. Der Eintritt des Elementarschadereignisses ist gemäß Paragraph 14, zu melden.
- (1b)Absatz eins b,Abweichend von Abs. 1 hat der Förderwerber den Betrieb einer im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-10, 73-11, 73-16 oder 77-05 geförderten Infrastruktur, welche im allgemeinen Interesse genutzt wird, durch Abschluss oder Weiterführung eines Pachtvertrags oder einer sonstigen Nutzungsvereinbarung mit geeigneten Dritten sicherzustellen, sofern die Investition nicht von ihm selbst betrieben wird.Abweichend von Absatz eins, hat der Förderwerber den Betrieb einer im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-10, 73-11, 73-16 oder 77-05 geförderten Infrastruktur, welche im allgemeinen Interesse genutzt wird, durch Abschluss oder Weiterführung eines Pachtvertrags oder einer sonstigen Nutzungsvereinbarung mit geeigneten Dritten sicherzustellen, sofern die Investition nicht von ihm selbst betrieben wird.
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beginnt die Behalteverpflichtung für Investitionen im Rahmen operationeller Programme ab Erlassung des Bescheides, mit dem über die Endzahlung für das Jahresarbeitsprogramm entschieden wird.Abweichend von Absatz eins, beginnt die Behalteverpflichtung für Investitionen im Rahmen operationeller Programme ab Erlassung des Bescheides, mit dem über die Endzahlung für das Jahresarbeitsprogramm entschieden wird.
- (3)Absatz 3,Kommt es innerhalb dieser Frist zu einem Unternehmer- bzw. Bewirtschafterwechsel und wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 2 oder eine Verpflichtungsübernahme gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 durchgeführt, kann die restliche Behalteverpflichtung durch den Übernehmer erfüllt werden, sofern der Übernehmer die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt.Kommt es innerhalb dieser Frist zu einem Unternehmer- bzw. Bewirtschafterwechsel und wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, oder eine Verpflichtungsübernahme gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, durchgeführt, kann die restliche Behalteverpflichtung durch den Übernehmer erfüllt werden, sofern der Übernehmer die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt.
- (4)Absatz 4,Ändert sich ausschließlich der Besitz oder das Eigentum an der geförderten Investition, liegt hingegen eine Verletzung der Behalteverpflichtung vor; dies gilt nicht für Investitionen auf Waldflächen bei Projekten der Fördermaßnahme 73-04.
§ 73 GSP-AV Versicherungspflicht Projektmaßnahmen
Für eine im Rahmen einer Projektmaßnahme geförderte Investition in ein Gebäude oder in eine unbewegliche Anlage oder Einrichtung, die sich in einem Gebäude befindet, muss für die Dauer der Behalteverpflichtung eine Versicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen werden, soweit dafür am Markt eine Versicherung zu erschwinglichen Kosten angeboten wird. Diese Auflage gilt nicht für die Fördermaßnahmen 73-12, 73-13 und 73-14.
§ 74 GSP-AV Gendergerechte Sprache
Bei der Erstellung von Informations- und Kommunikationsmaterialien ist auf eine geschlechtergerechte und situationsadäquate Ausdrucksweise zu achten.
§ 75 GSP-AV Sichtbarkeit öffentlicher Unterstützung
- (1)Absatz eins,Förderwerber im Bereich der Projektmaßnahmen müssen den Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder gemäß Anhang III Punkt 2. der Verordnung (EU) 2022/129 und den auf diesen Vorschriften basierenden weiteren Festlegungen der Verwaltungsbehörde sichtbar machen.Förderwerber im Bereich der Projektmaßnahmen müssen den Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder gemäß Anhang römisch drei Punkt 2. der Verordnung (EU) 2022/129 und den auf diesen Vorschriften basierenden weiteren Festlegungen der Verwaltungsbehörde sichtbar machen.
- (2)Absatz 2,Förderwerber im Bereich der Sektormaßnahmen müssen den Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder sichtbar machen, indem sie
- 1.Ziffer einsauf ihrer offiziellen, für kommerzielle Zwecke genutzten Website einen Förderhinweis anbringen, wobei diese Verpflichtung für Investitionen in materielle Vermögenswerte erst ab einer Gesamtfördersumme über 50 000 € gilt;
- 2.Ziffer 2den Förderhinweis gemäß Z 1 gut sichtbar auf der Hauptseite (Homepage) des Internetauftritts darstellen, wobei optional die Möglichkeit besteht, das geförderte Projekt, gegebenenfalls einschließlich Zielen und Ergebnissen kurz zu beschreiben und so die erhaltene Unterstützung noch zusätzlich zu präzisieren undden Förderhinweis gemäß Ziffer eins, gut sichtbar auf der Hauptseite (Homepage) des Internetauftritts darstellen, wobei optional die Möglichkeit besteht, das geförderte Projekt, gegebenenfalls einschließlich Zielen und Ergebnissen kurz zu beschreiben und so die erhaltene Unterstützung noch zusätzlich zu präzisieren und
- 3.Ziffer 3einen Förderhinweis auf den folgenden Unterlagen bzw. bei den folgenden Kommunikationsaktivitäten mitabbilden, sofern damit die Öffentlichkeit adressiert wird:
- a)Litera aGeförderte Printmedien (zB Broschüren, Zeitschriften, Poster), wobei der Förderhinweis bei Publikationen gut sichtbar auf der Titelseite anzubringen ist;
- b)Litera bGeförderte audiovisuelle Medien (zB Filme, Video-Clips, Fernsehspots), wobei der Förderhinweis gut sichtbar entweder am Beginn oder am Ende (letztes Bild im Abspann) für die Dauer von mindestens drei Sekunden abzubilden ist;
- c)Litera cGeförderte Veranstaltungen und damit im Zusammenhang stehende (geförderte) Materialien (zB Plakate, Einladungen, Präsentationsfolien, Teilnahmebestätigungen, Notizblöcke, Rollups)
- d)Litera dBei geförderten Radiospots ist vom Sprecher am Ende (als letzter Satz) auf die erhaltene Förderung hinzuweisen.
- (3)Absatz 3,Verfügt der Förderwerber über keine offizielle, für kommerzielle Zwecke genutzte Website, so hat er anstelle des Förderhinweises gemäß Abs. 2 Z 1 eine Fördertafel oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen über das Projekt an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort anzubringen, auf der die finanzielle Unterstützung der Union, des Bundes und der Länder hervorgehoben und auch das Emblem der Union dargestellt wird.Verfügt der Förderwerber über keine offizielle, für kommerzielle Zwecke genutzte Website, so hat er anstelle des Förderhinweises gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eine Fördertafel oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen über das Projekt an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort anzubringen, auf der die finanzielle Unterstützung der Union, des Bundes und der Länder hervorgehoben und auch das Emblem der Union dargestellt wird.
- (4)Absatz 4,Ist es aufgrund der Art des geförderten Projekts nicht möglich, im Sinne einer geeigneten Öffentlichkeitswirksamkeit einen passenden Standort für die Fördertafel (oder eine gleichwertige elektronische Anzeige) gemäß Abs. 3 zu ermitteln, entfällt die Kennzeichnungspflicht in begründeten Ausnahmefällen zur Gänze.Ist es aufgrund der Art des geförderten Projekts nicht möglich, im Sinne einer geeigneten Öffentlichkeitswirksamkeit einen passenden Standort für die Fördertafel (oder eine gleichwertige elektronische Anzeige) gemäß Absatz 3, zu ermitteln, entfällt die Kennzeichnungspflicht in begründeten Ausnahmefällen zur Gänze.
- (5)Absatz 5,Die Förderhinweise müssen den technischen Vorgaben der Verwaltungsbehörde entsprechen.
§ 76 GSP-AV Gesonderte Buchführung
Der Verpflichtung gemäß Art. 123 Abs. 2 lit. b i) der Verordnung (EU) 2021/2115, über alle ein Projekt betreffenden Vorgänge Buch zu führen oder gegebenenfalls für dieses einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden, wird entsprochen, indem Der Verpflichtung gemäß Artikel 123, Absatz 2, Litera b, i) der Verordnung (EU) 2021/2115, über alle ein Projekt betreffenden Vorgänge Buch zu führen oder gegebenenfalls für dieses einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden, wird entsprochen, indem
- 1.Ziffer einsbuchführungspflichtige Förderwerber, die über eine Kostenrechnung verfügen, eine entsprechende Abgrenzung der Projektkosten in Rahmen der Möglichkeiten der bestehenden Kostenrechnung einrichten;
- 2.Ziffer 2buchführungspflichtige Förderwerber, die über keine geeignete Kostenrechnung verfügen, in Abstimmung mit der Bewilligenden Stelle eine andere buchhalterische Abgrenzung der Projektkosten im Rahmen der doppelten Buchhaltung sicherstellen (zB bei investiven Projekten ein gesondertes Anlagenkonto in der Anlagenbuchhaltung, gesonderte Aufwandskonten, separates Bankkonto für alle projektrelevanten Zahlungsaus- und -eingänge);
- 3.Ziffer 3nicht buchführungspflichtige Förderwerber, die im privatwirtschaftlichen Bereich tätig sind und eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung führen, in Abstimmung mit der Bewilligenden Stelle eine Projektkostenabgrenzung durchführen, sofern diese im Rahmen der bestehenden Aufzeichnungen mit vertretbarem Aufwand möglich ist;
- 4.Ziffer 4nicht buchführungspflichtige Förderwerber, die im öffentlich-rechtlichen Bereich tätig sind und eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung führen, in Abstimmung mit der Bewilligenden Stelle eine geeignete Projektkostenabgrenzung im Rahmen der geltenden Regelungen (zB Anlagenkonto, Zusatz zum Dienstvertrag, gesondertes Projekt zur Abgrenzung der förderfähigen Kosten im Rahmen der außerordentlichen Haushaltsführung/ Kameralistik) vornehmen.
§ 77 GSP-AV Antragstellung
Förderantrag und Zahlungsantrag
- (1)Absatz eins,Förderungen sind mittels eines Förderantrags und eines Zahlungsantrags zu beantragen. Für mehrjährige Projekte, ausschließlich investive Projekte ausgenommen, sind jährliche Teilzahlungsanträge anzustreben.
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist die Förderung im Sektor Obst und Gemüse durch Vorlage eines operationellen Programms samt Jahresarbeitsprogrammen sowie durch Vorlage zumindest eines Zahlungsantrags je Jahresarbeitsprogramm zu beantragen.Abweichend von Absatz eins, ist die Förderung im Sektor Obst und Gemüse durch Vorlage eines operationellen Programms samt Jahresarbeitsprogrammen sowie durch Vorlage zumindest eines Zahlungsantrags je Jahresarbeitsprogramm zu beantragen.
- (3)Absatz 3,Die im Projekt geplanten Leistungen sind im Förderantrag den maßnahmenspezifischen Fördergegenständen zuzuordnen und in die Ebenen Arbeitspakete und Aktivitäten zu gliedern. Der Detailierungsgrad der Darstellung der geplanten Leistungen kann maßnahmenspezifisch vorgegeben werden. Für mehrjährige Projekte kann die Vorlage von Jahresarbeitsprogrammen vorgeschrieben werden.
- (4)Absatz 4,Für die Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 können Förder- und Zahlungsanträge im Auftrag von im Bereich der Bienenzucht und Imkereiwirtschaft bundes- und landesweit tätigen Organisationen auch von einer bundesweit tätigen Organisation, die diese Organisationen repräsentiert, gestellt werden, auch wenn der bundesweit tätigen Organisation im Rahmen der betreffenden Sektormaßnahme selbst keine Kosten entstanden sind.
- (5)Absatz 5,Land- und Forstwirte können die Landwirtschaftskammern bzw. Antragsteller der Fördermaßnahme 77-05 das LAG-Management ihrer LEADER-Region im elektronischen Antragssystem der Agrarmarkt Austria für Projekt- und Sektormaßnahmen (Digitale Förderplattform) bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Schreiben der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle sind weiterhin dem Antragsteller im Wege der Digitalen Förderplattform zur Kenntnis zu bringen.Land- und Forstwirte können die Landwirtschaftskammern bzw. Antragsteller der Fördermaßnahme 77-05 das LAG-Management ihrer LEADER-Region im elektronischen Antragssystem der Agrarmarkt Austria für Projekt- und Sektormaßnahmen (Digitale Förderplattform) bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu stellen, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Schreiben der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle sind weiterhin dem Antragsteller im Wege der Digitalen Förderplattform zur Kenntnis zu bringen.
- (6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 5 können Land- und Forstwirte, die den letzten Mehrfachantrag unter Heranziehung der Ausnahmebestimmung gemäß § 32 Abs. 4 gestellt haben oder – falls sie bislang keinen Mehrfachantrag gestellt haben – unter die Ausnahmebestimmung gemäß § 32 Abs. 4 fallen, die Landwirtschaftskammern schriftlich bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1 einzubringen. Die schriftliche Vollmacht ist bei der Agrarmarkt Austria in elektronischer Form vorzulegen. Der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte sind von der Agrarmarkt Austria über das Vorliegen von Schriftstücken der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle mittels elektronischer Nachricht an die im Förderantrag angegebene E-Mailadresse zu informieren.Abweichend von Absatz 5, können Land- und Forstwirte, die den letzten Mehrfachantrag unter Heranziehung der Ausnahmebestimmung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, gestellt haben oder – falls sie bislang keinen Mehrfachantrag gestellt haben – unter die Ausnahmebestimmung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, fallen, die Landwirtschaftskammern schriftlich bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, einzubringen. Die schriftliche Vollmacht ist bei der Agrarmarkt Austria in elektronischer Form vorzulegen. Der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte sind von der Agrarmarkt Austria über das Vorliegen von Schriftstücken der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle mittels elektronischer Nachricht an die im Förderantrag angegebene E-Mailadresse zu informieren.
§ 78 GSP-AV Einreichung Projektmaßnahmen
- (1)Absatz eins,Förderanträge können innerhalb folgender Zeiträume eingereicht werden:
- 1.Ziffer einsbei Projektmaßnahmen mit geblocktem Auswahlverfahren ab Öffnung der Projektmaßnahme bis zum letzten veröffentlichten Stichtag;
- 2.Ziffer 2bei Projektmaßnahmen mit Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen innerhalb der im Aufruf angegebenen Frist und
- 3.Ziffer 3bei Projektmaßnahmen ohne Auswahlverfahren gemäß § 91 ab Öffnung der Projektmaßnahme bis zum Ende der Einreichfrist, die in der für die Projektmaßnahme geltenden Rechtsgrundlage genannt ist.bei Projektmaßnahmen ohne Auswahlverfahren gemäß Paragraph 91, ab Öffnung der Projektmaßnahme bis zum Ende der Einreichfrist, die in der für die Projektmaßnahme geltenden Rechtsgrundlage genannt ist.
- (2)Absatz 2,Zahlungsanträge können frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis 30. Juni des Kalenderjahres der letztmöglichen Auszahlung durch die Zahlstelle eingereicht werden, soweit nicht durch die Bewilligende Stelle ein früheres Datum für die Abrechnung vorgeschrieben wurde. Davon abweichend ist die Zahlung in der Fördermaßnahme 75-01 zur Gänze und in der Fördermaßnahme 77-01 teilweise bereits mit dem Förderantrag zu beantragen.
- (3)Absatz 3,Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Bei fruchtlosem Verstreichen der Nachreichfrist ist der Förderwerber noch einmal zur Nachreichung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung aufzufordern. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (§ 13).Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Bei fruchtlosem Verstreichen der Nachreichfrist ist der Förderwerber noch einmal zur Nachreichung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung aufzufordern. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (Paragraph 13,).
- (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 ist für Förderanträge, die auf Basis von Aufrufen eingereicht werden, nur einmalig eine Nachreichfrist zur Vervollständigung des Förderantrags zu setzen.Abweichend von Absatz 3, ist für Förderanträge, die auf Basis von Aufrufen eingereicht werden, nur einmalig eine Nachreichfrist zur Vervollständigung des Förderantrags zu setzen.
- (5)Absatz 5,Nicht fristgerecht eingereichte Zahlungsanträge sind nach Versäumnis einer einmaligen von der Bewilligenden Stelle zu setzenden Nachfrist abzulehnen. Für die Frist gemäß Abs. 2 ist die Setzung einer Nachfrist unzulässig.Nicht fristgerecht eingereichte Zahlungsanträge sind nach Versäumnis einer einmaligen von der Bewilligenden Stelle zu setzenden Nachfrist abzulehnen. Für die Frist gemäß Absatz 2, ist die Setzung einer Nachfrist unzulässig.
§ 79 GSP-AV Einreichung Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
- (1)Absatz eins,Das operationelle Programm ist bis zum 15. September des dem Kalenderjahr, mit dem das operationelle Programm beginnt, vorangegangenen Jahres einzureichen; davon abweichend ist ein im Jahr 2023 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2023 bis 15. November 2022 sowie ein im Jahr 2024 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2024 bis 30. September 2023 einzureichen.
- (2)Absatz 2,Das Jahresarbeitsprogramm für das Folgejahr ist bis zum 15. September einzureichen.
- (3)Absatz 3,Der Zahlungsantrag für die Endzahlung eines Jahresarbeitsprogramms ist bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen.
- (4)Absatz 4,Teilzahlungsanträge für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum sind bis 30. April bzw. 31. Juli und 31. Oktober einzureichen. Personalkosten des ersten Quartals dürfen mit dem zweiten Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Anträge auf Teilzahlungen unter 1 000 € sind nicht zulässig. Überschreitet die Höhe der Förderung für das Jahresarbeitsprogramm 100 000 €, sind jedenfalls Teilzahlungen zu beantragen.
§ 80 GSP-AV Einreichung Sektormaßnahmen Imkerei
- (1)Absatz eins,Förderanträge sind zwischen dem 1. August und dem darauffolgenden 15. Juni einzureichen; davon abweichend sind Förderanträge für Projekte, die bis 31. Juli 2023 durchgeführt werden, zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 15. Juni 2023 einzureichen.
- (2)Absatz 2,Zahlungsanträge sind frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, einzureichen. Im Falle einer Verlängerung des Durchführungszeitraums über den 31. Juli hinaus ist der Zahlungsantrag bis zum Ende des Durchführungszeitraums einzureichen. In den Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 sind Teilzahlungsanträge zulässig.
- (3)Absatz 3,Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (§ 13).Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (Paragraph 13,).
§ 81 GSP-AV Inhalte des Förderantrags
- (1)Absatz eins,Der Förderantrag hat jedenfalls zu enthalten:
- 1.Ziffer einsName des Förderwerbers (bei Personenvereinigungen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich Angabe des Vertretungsbefugten einschließlich Geburtsdatum und Geschlecht),
- 2.Ziffer 2Anschriften des Förderwerbers (Zustelladresse, Betriebsadresse, E-Mailadresse, Investitionsstandort),
- 3.Ziffer 3Betriebsnummer bzw. Klientennummer (sofern vorhanden), Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl und gegebenenfalls Sozialversicherungsnummer,
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls Angaben zur Größe des Unternehmens (KMU oder großes Unternehmen),
- 5.Ziffer 5gegebenenfalls Steuernummer und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gemäß Art. 2 Z 11 der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich der Steuer- und Firmenbuchnummern der verbundenen Mutter- und Tochterunternehmen sowie des obersten Mutterunternehmens,gegebenenfalls Steuernummer und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gemäß Artikel 2, Ziffer 11, der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich der Steuer- und Firmenbuchnummern der verbundenen Mutter- und Tochterunternehmen sowie des obersten Mutterunternehmens,
- 5a.Ziffer 5 aauf Verlangen der AMA die Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR),
- 6.Ziffer 6Geburtsdatum und Geschlecht bei natürlichen Personen als Antragssteller,
- 7.Ziffer 7Bankverbindung,
- 8.Ziffer 8Angaben zu Ehegemeinschaft oder gleichgestellten Formen von Partnerschaften,
- 9.Ziffer 9sofern in der Fördermaßnahme relevant bei im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften, Personenvereinigungen und juristischen Personen Art und Ausmaß der Beteiligung von Gebietskörperschaften,
- 10.Ziffer 10alle für die inhaltliche Beurteilung notwendigen Angaben, insbesondere die Beschreibung des Projekts,
- 11.Ziffer 11Finanzierungsplan, der insbesondere zu enthalten hat:
- a)Litera aKosten des Projekts,
- b)Litera bAngabe der Finanzierungsträger, bei welchen für dieses Projekt Förderanträge geplant sind, Fördermittel beantragt, innerhalb der letzten drei Jahre zugesagt oder schon ausbezahlt worden sind, und Angabe der Höhe jener Mittel,
- c)Litera cfür Projekte mit beantragten Kosten über 5 000 € (netto) Angaben zur Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel,
- d)Litera dAusweisung, ob die Angabe der Kosten ohne oder mit Umsatzsteuer erfolgt und ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist,
- 12.Ziffer 12Unterlagen zur Kostenplausibilisierung,
- 13.Ziffer 13Zeitplan für die Umsetzung des Projekts oder zumindest Durchführungszeitraum des Projekts,
- 13a.Ziffer 13 agegebenenfalls Angaben zu Indikatoren,
- 14.Ziffer 14Verpflichtungserklärung mit Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im Förderantrag sowie in den zugehörigen Unterlagen und
- 15.Ziffer 15Datenschutzinformation.
- (2)Absatz 2,Förderanträge, die gemäß § 4 eingereicht werden, dürfen von der AMA nicht angenommen werden, wenn die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 8, 11, 13, 13a, 14 und 15 nicht vollständig vorliegen. Hinsichtlich Z 10 müssen zumindest ein Projekttitel und eine Projektzusammenfassung vorliegen und Fördergegenstände ausgewählt werden. Maßnahmenspezifisch können weitere Mindestinhalte festgelegt werden.Förderanträge, die gemäß Paragraph 4, eingereicht werden, dürfen von der AMA nicht angenommen werden, wenn die Inhalte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 6, 8, 11, 13, 13 a, 14 und 15 nicht vollständig vorliegen. Hinsichtlich Ziffer 10, müssen zumindest ein Projekttitel und eine Projektzusammenfassung vorliegen und Fördergegenstände ausgewählt werden. Maßnahmenspezifisch können weitere Mindestinhalte festgelegt werden.
§ 82 GSP-AV Inhalte des Zahlungsantrags
- (1)Absatz eins,Der Zahlungsantrag muss alle erforderlichen Informationen und Nachweise für die Beurteilung der korrekten Umsetzung des Projekts, der damit verbundenen Kosten bzw. Ausgaben, welche in der Belegaufstellung anzuführen sind, und der Einhaltung der erteilten Verpflichtungen und Auflagen enthalten.
- (2)Absatz 2,Bei Abrechnung von Leistungen nach tatsächlichen Kosten sind für diese Leistungen auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautende Rechnungen und der Nachweis über die durch ihn erfolgte Zahlung dieser Rechnungen vorzulegen. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person, wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt.
- (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 können im Sektor Obst und Gemüse Rechnungen auch auf den Namen der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Tochtergesellschaft, an der mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals gehalten werden, oder auf den Namen eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger ausgestellt sein.Abweichend von Absatz 2, können im Sektor Obst und Gemüse Rechnungen auch auf den Namen der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Tochtergesellschaft, an der mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals gehalten werden, oder auf den Namen eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger ausgestellt sein.
- (4)Absatz 4,Bei Abrechnung von Leistungen nach Einheitskosten ist die Anzahl der geleisteten Einheiten und bei Anwendung von Pauschalfinanzierungen die vollständige Umsetzung der vereinbarten Schritte des Projekts und das Vorliegen entsprechender Ergebnisse nachzuweisen.
§ 83 GSP-AV Projektänderungen bei Projektmaßnahmen
- (1)Absatz eins,Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Abschluss der Verwaltungskontrolle der Fördervoraussetzungen beantragt werden, danach nur, wenn die wesentlichen Änderungen
- 1.Ziffer einsdurch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Rahmenbedingungen erforderlich wurden oder
- 2.Ziffer 2im Falle inhaltlicher Änderungen zu einer besseren Zielerreichung ohne Kostenerhöhung oder zu einem sparsameren Mitteleinsatz führen.
- (2)Absatz 2,Wesentliche Änderungen des Projekts liegen insbesondere vor bei:
- 1.Ziffer einsAufnahme neuer Arbeitspakete mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
- 2.Ziffer 2Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenerhöhung,
- 3.Ziffer 3Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
- 4.Ziffer 4Wegfall eines Arbeitspakets und Kostenumschichtung in ein bestehendes Arbeitspaket und
- 5.Ziffer 5Kostenerhöhungen.
- (3)Absatz 3,Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
- (4)Absatz 4,Unwesentliche Änderungen können spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden, sofern nicht von der Bewilligenden Stelle eine frühere Bekanntgabe vorgeschrieben wird. Die Meldepflicht entfällt bei Projekten, für die Pauschalbeträge auf Basis eines Haushaltsentwurfs gewährt werden.
- (5)Absatz 5,Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
- 1.Ziffer einsKostenreduktionen aufgrund von günstigeren Leistungen oder Lösungen,
- 2.Ziffer 2Kostenreduktionen aufgrund des Wegfall eines Arbeitspakets oder einer Aktivität, vorausgesetzt die Zielerreichung bleibt gewahrt,
- 3.Ziffer 3Kostenumschichtungen innerhalb des Projekts ohne neue Arbeitspakete oder Aktivitäten und
- 4.Ziffer 4Ersetzen von Aktivitäten durch neue Aktivitäten oder Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenumschichtung.
- (6)Absatz 6,Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt § 57.Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt Paragraph 57,
§ 84 GSP-AV Änderung der operationellen Programme
- (1)Absatz eins,Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Kalenderjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis zu dreimal innerhalb des Kalenderjahres bis 15. Oktober zu beantragen. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen bei Änderungen erhalten bleiben und der ursprünglich genehmigte Betrag des Betriebsfonds darf um höchstens 25% überschritten werden.
- (2)Absatz 2,Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Aktivität um bis zu 20% überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird. Betriebsfondsmittel können zu diesem Zweck ohne Genehmigung der AMA von einer Aktivität zu einer anderen Aktivität innerhalb des gesamten operationellen Programms transferiert werden.
- (3)Absatz 3,Innerhalb des Kalenderjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe der genehmigten Förderung um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Februar des Folgejahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.
- (4)Absatz 4,Eine Neubeantragung von Aktivitäten zugunsten von Mitgliedern der Erzeugerorganisation im Rahmen eines unterjährigen Änderungsantrags ist nur dann möglich, wenn diese Aktivität ausschließlich im Rahmen der Sektormaßnahmen für Obst und Gemüse angeboten werden.
§ 85 GSP-AV Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Imkerei
- (1)Absatz eins,Änderungen des Projekts können bis zum 30. Juni, bei mehrjährigen Projekten bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, beantragt werden, soweit nicht für die von der Änderung betroffenen Leistungen bereits ein Zahlungsantrag eingereicht wurde.
- (2)Absatz 2,Unwesentliche Änderungen im Sinne von § 83 Abs. 4 können bei den Sektormaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07, und 55-08 spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden.Unwesentliche Änderungen im Sinne von Paragraph 83, Absatz 4, können bei den Sektormaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07, und 55-08 spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden.
§ 86 GSP-AV Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein
- (1)Absatz eins,Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Ende der jeweiligen Frist für die Einreichung des Förderantrages beantragt werden. Abweichend hiervon können Anträge auf wesentliche Änderungen
- 1.Ziffer einsder Fördermaßnahme 58-01, die eine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zur Entscheidung über den Förderantrag oder
- 2.Ziffer 2der Fördermaßnahmen 58-01, 58-03 und 58-04, die keine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zu sechs Monate vor dem Ende der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags
eingereicht werden. - (2)Absatz 2,Nach Genehmigung des Förderantrages sind wesentliche Änderungen nur dann zulässig, wenn diese durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Umstände erforderlich wurden und die Einhaltung der Ziele des Projekts weiterhin gewährleistet ist.
- (3)Absatz 3,Wesentliche Änderungen liegen insbesondere vor bei:
- 1.Ziffer einsAufnahme eines neuen Arbeitspakets mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
- 2.Ziffer 2Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
- 3.Ziffer 3Kostenerhöhungen oder Änderungen, die eine Erhöhung der Förderung in den ursprünglichen Arbeitspaketen zur Folge haben,
- 4.Ziffer 4Änderungen, die eine Reduktion der Gesamtkosten von mehr als 20% zur Folge haben,
- 5.Ziffer 5Kostenverschiebungen zwischen den einzelnen Arbeitspaketen der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von mehr als 20% der Kosten oder eine Änderung der Zielmärkte und
- 6.Ziffer 6Änderung der von der Fördermaßnahme 58-01 betroffenen Schläge oder der genehmigten Wirtschaftsweise oder der genehmigten Rebsorte, soferne diese Änderung der Rebsorte Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.
- (4)Absatz 4,Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
- (5)Absatz 5,Unwesentliche Änderungen, die sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele der jeweiligen Sektormaßnahmen auswirken, können vom Förderwerber bis zur Vorlage des Zahlungsantrages gemeldet werden.
- (6)Absatz 6,Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
- 1.Ziffer einsKostenreduktionen aufgrund von gegenüber dem ursprünglichen Kostenvoranschlag günstigeren Leistungen oder Lösungen,
- 2.Ziffer 2Kostenreduktionen aufgrund des Wegfalls eines Arbeitspakets oder einer Aktivität um weniger als 20% der genehmigten Gesamtkosten,
- 3.Ziffer 3Kostenumschichtungen innerhalb eines Fördergegenstandes der Fördermaßnahme 58-02,
- 4.Ziffer 4Kostenumschichtungen zwischen den einzelnen genehmigten Arbeitspaketen oder Aktivitäten der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von maximal 20% des für die einzelne Sektormaßnahme genehmigten Budgets und
- 5.Ziffer 5Änderung der genehmigten Rebsorte bei der Fördermaßnahme 58-01, sofern diese Änderung der Rebsorte keine Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.
- (7)Absatz 7,Eine Änderung bewirkt keine Erstreckung des für die Umsetzung der jeweiligen Sektormaßnahme festgelegten Durchführungszeitraums gemäß § 60.Eine Änderung bewirkt keine Erstreckung des für die Umsetzung der jeweiligen Sektormaßnahme festgelegten Durchführungszeitraums gemäß Paragraph 60,
§ 87 GSP-AV Rücknahme von Förder- und Zahlungsanträgen und Anzeigen
- (1)Absatz eins,Ein Förder- oder Zahlungsantrag oder eine Anzeige kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird von der Bewilligenden Stelle registriert.
- (2)Absatz 2,Hat die Bewilligende Stelle den Förderwerber bereits auf einen Verstoß in den in Abs. 1 genannten Unterlagen hingewiesen oder wurde bereits eine Vor-Ort- Kontrolle angekündigt oder wurde bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so können die vom Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht zurückgenommen werden.Hat die Bewilligende Stelle den Förderwerber bereits auf einen Verstoß in den in Absatz eins, genannten Unterlagen hingewiesen oder wurde bereits eine Vor-Ort- Kontrolle angekündigt oder wurde bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so können die vom Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht zurückgenommen werden.
- (3)Absatz 3,Durch Rücknahmen nach Abs. 1 werden die Förderwerber wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden.Durch Rücknahmen nach Absatz eins, werden die Förderwerber wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden.
- (4)Absatz 4,Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist eine Rücknahme eines Förderantrags im Rahmen der Fördermaßnahmen 58-02, 58-03 und 58-04 sanktionsfrei nur bis zur Genehmigung des Förderantrags zulässig.Abweichend von den Absatz eins bis 3 ist eine Rücknahme eines Förderantrags im Rahmen der Fördermaßnahmen 58-02, 58-03 und 58-04 sanktionsfrei nur bis zur Genehmigung des Förderantrags zulässig.
§ 88 GSP-AV Verwaltung und Kontrolle
Arten von Kontrollen und Zuständigkeiten
- (1)Absatz eins,Es ist eine Verwaltungskontrolle der eingereichten Anträge und Unterlagen, eine Vor-Ort-Kontrolle der Projekte und eine Vor-Ort-Kontrolle geförderter Investitionen während der Behalteverpflichtung (Ex-post-Kontrolle) durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Die Verwaltungskontrolle ist von den Bewilligenden Stellen durchzuführen, die Vor-Ort-Kontrolle und Ex-Post-Kontrolle hat durch Bedienstete der AMA zu erfolgen, die nicht in der Verwaltungskontrolle tätig sind.
§ 89 GSP-AV Verwaltungskontrolle Förderantrag
- (1)Absatz eins,Alle Förderanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, die sich auf alle förderrelevanten Elemente bezieht; das sind insbesondere die Förderfähigkeit der Förderwerber, die Erfüllung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen für das beantragte Projekt, die Förderfähigkeit und Plausibilität der beantragten Kosten sowie das Auswahlverfahren bei Projektmaßnahmen.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der Fördermaßnahmen 58-03, 58-04, 73-02, 73-07 bis 73-15, 73-17, 77-02, 77-03, 77-05, 77-06 und 78-03 kann die Plausibilität der Kosten auf Antrag des Förderwerbers auch erst zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags überprüft werden. Der Förderwerber hat mit dem Förderantrag eine begründete Kostenschätzung für jene Kosten einzureichen, die erst mit dem Zahlungsantrag plausibilisiert werden sollen.
- (3)Absatz 3,Unbeschadet von Abs. 1 und Abs. 2 kann die Kostenplausibilisierung gemäß § 90 Abs. 1 Z 5 mit dem Zahlungsantrag erfolgen.Unbeschadet von Absatz eins und Absatz 2, kann die Kostenplausibilisierung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 5, mit dem Zahlungsantrag erfolgen.
- (4)Absatz 4,Zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt in den Fördermaßnahmen 73-01 und 75-01 übermittelt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Agrarmarkt Austria auf Anfrage die Daten gemäß § 21 Abs. 1a, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Agrarmarkt Austria stellt diese Daten den Bewilligenden Stellen zur Verfügung.Zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt in den Fördermaßnahmen 73-01 und 75-01 übermittelt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Agrarmarkt Austria auf Anfrage die Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins a,, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Agrarmarkt Austria stellt diese Daten den Bewilligenden Stellen zur Verfügung.
§ 90 GSP-AV Kostenplausibilisierung
- (1)Absatz eins,Die Plausibilität der beantragten Kosten ist anhand folgender Methoden zu beurteilen:
- 1.Ziffer einsÜberprüfung der vom Förderwerber vorzulegenden unverbindlichen Preisauskünfte oder Angebote für nicht standardisierte Güter und Dienstleistungen, wobei es sich beim Anbieter nicht um ein verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen handeln darf;
- 2.Ziffer 2Überprüfung der vom Förderwerber vorzulegenden Vergleiche mit marktüblichen Preisen (Preisspiegel, Kataloge, Internetrecherchen etc.) für standardisierte Güter und Leistungen;
- 3.Ziffer 3Anwendung eines Referenzkostensystems;
- 4.Ziffer 4Einsatz eines Bewertungsgremiums;
- 5.Ziffer 5Ermittlung im Rahmen eines Vergabeverfahrens, an dem sich mehrere Unternehmen beteiligen konnten, ausgenommen Direktvergaben;
- 6.Ziffer 6Einholung einer Expertenschätzung eines beeideten Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder
- 7.Ziffer 7Heranziehung von in anderen Projekten bereits abgerechneten vergleichbaren Leistungen.
- (2)Absatz 2,Kosten für eine im Projekt geplante Leistung sind ab einem geschätzten Wert von über 1 000 € (netto) zu plausibilisieren. Liegen für solche Leistungen Referenzkosten vor, finden diese auch dann Anwendung, wenn die Freigrenze von 1 000 € (netto) nicht überschritten wird.
- (3)Absatz 3,Erfolgt die Plausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2, sind für Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 € (netto) eine, über 5 000 € (netto) bis 10 000 € (netto) zwei und über 10 000 € (netto) drei Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen. Sofern die Leistung aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann oder es sich um eine einzigartige geistig-schöpferische oder künstlerische Leistung oder eine einzigartige Dienstleistung, zB aus dem Forschungs- oder Technologiebereich, handelt, ist eine unverbindliche Preisauskunft oder ein Angebot dieses Unternehmens vorzulegen.Erfolgt die Plausibilisierung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2,, sind für Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 € (netto) eine, über 5 000 € (netto) bis 10 000 € (netto) zwei und über 10 000 € (netto) drei Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen. Sofern die Leistung aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann oder es sich um eine einzigartige geistig-schöpferische oder künstlerische Leistung oder eine einzigartige Dienstleistung, zB aus dem Forschungs- oder Technologiebereich, handelt, ist eine unverbindliche Preisauskunft oder ein Angebot dieses Unternehmens vorzulegen.
- (4)Absatz 4,Sind für eine Leistung Referenzkosten vorgegeben, ist eine Überschreitung des Referenzkostenwertes nur nach Vorlage von drei unverbindlichen Preisauskünften oder Angeboten und einer schriftlichen Begründung für die Notwendigkeit der Leistung in der beabsichtigten Ausprägung zulässig. Eine Überschreitung ist unzulässig, wenn Kostenkategorien mittels bestehender Referenzkosten gedeckelt werden.
- (5)Absatz 5,Legt der Förderwerber nicht die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vor, sind die beantragten Leistungen nicht förderfähig. Hat der Förderwerber beantragt, die Kostenplausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 gemäß § 89 Abs. 2 erst mit dem Zahlungsantrag durchzuführen, ist bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen, eine Finanzkorrektur bei der betroffenen, nicht plausibilisierten Rechnung in Höhe von mindestens 25% vorzunehmen.Legt der Förderwerber nicht die gemäß Absatz 3, erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vor, sind die beantragten Leistungen nicht förderfähig. Hat der Förderwerber beantragt, die Kostenplausibilisierung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, gemäß Paragraph 89, Absatz 2, erst mit dem Zahlungsantrag durchzuführen, ist bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, die gemäß Absatz 3, erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen, eine Finanzkorrektur bei der betroffenen, nicht plausibilisierten Rechnung in Höhe von mindestens 25% vorzunehmen.
§ 91 GSP-AV Auswahlverfahren für Projektmaßnahmen
- (1)Absatz eins,Für sämtliche Projektmaßnahmen, ausgenommen die Fördermaßnahme 77-01 und Teile der Fördermaßnahmen 73-04 und 77-05, sind maßnahmenspezifisch
- 1.Ziffer einsdie Art des Auswahlverfahrens als
- a)Litera ageblocktes Auswahlverfahren mit laufender Antragstellung,
- b)Litera bAuswahlverfahren aufgrund eines Aufrufs zur Einreichung von Förderanträgen oder
- c)Litera cgeblocktes Auswahlverfahren mit laufender Antragstellung und zusätzliche Aufrufe für einzelne Themen und
- 2.Ziffer 2ein Bewertungsschema anhand von objektiven, nichtdiskriminierenden und zum Zeitpunkt der Antragstellung überprüfbaren Auswahlkriterien
festzulegen. Ein Stichtag für ein geblocktes Auswahlverfahren ist mindestens 14 Tage vor dem Datum des Stichtags anzukündigen. - (2)Absatz 2,Soweit für die zielgerichtete Vergabe von Förderungen erforderlich, dürfen bei Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen Einschränkungen zu Förderwerbern, Fördergegenständen und Durchführungszeitraum vorgenommen und zusätzliche Fördervoraussetzungen und Auflagen sowie Kostenobergrenzen je Projekt festgelegt werden. Die Frist zur Einreichung muss mindestens acht Wochen betragen.
- (3)Absatz 3,Förderanträge, die sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen bzw. bedingt erfüllen, sind gemäß den für die Projektmaßnahme zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Stichtags für ein geblocktes Verfahren bzw. des Beginns des Aufrufs geltenden Auswahlkriterien in transparenter und dokumentierter Form zu bewerten. In begründeten Fällen kann die Bewertung der Förderanträge vor der Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgen.
- (4)Absatz 4,Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl nicht erreichen, sind abzulehnen.
- (5)Absatz 5,Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, sind entsprechend der erreichten Punktezahl zu reihen und abhängig vom für das Auswahlverfahren festgelegten Budget für eine Förderung auszuwählen. Im Falle eines Punktegleichstandes sind Förderanträge mit derselben Punktezahl zusätzlich nach dem hiefür in der jeweiligen Projektmaßnahme festgelegten Prozedere zu reihen.
- (6)Absatz 6,Förderanträge, die in einem geblockten Verfahren mangels ausreichenden Budgets nicht ausgewählt werden, sind einmalig in das nächste Auswahlverfahren aufzunehmen.
§ 92 GSP-AV Entscheidung über den Förderantrag
- (1)Absatz eins,Die Entscheidung über den Förderantrag umfasst jedenfalls:
- 1.Ziffer einsden Höchstbetrag der förderfähigen Kosten;
- 2.Ziffer 2den Umfang der maximal zugesagten Förderung, wobei jeweils die Anteile von EU, Bund und Land betrags- und anteilsmäßig gesondert auszuweisen sind;
- 3.Ziffer 3allenfalls zusätzlich gewährte Zinsenzuschüsse;
- 4.Ziffer 4sofern relevant die Fristen für die Durchführung des Projekts (Projektlaufzeit), für Berichtspflichten und gegebenenfalls für die Vorlage des Zahlungsantrags;
- 5.Ziffer 5Angaben, in welcher Form an der Evaluierung mitzuwirken ist und welche Informationen für die Überprüfung der Indikatoren bekannt zu geben sind;
- 6.Ziffer 6allfällige weitere Bedingungen oder Auflagen zum Projekt, soweit es für die Erreichung der Projektziele oder zur Sicherstellung der Finanzierung erforderlich ist.
- (2)Absatz 2,In begründeten Ausnahmen kann trotz Fehlens eines Nachweises über die Erfüllung einer Fördervoraussetzung eine Genehmigung des Förderantrags unter der Bedingung der späteren Vorlage des Nachweises erfolgen. Die Bedingung kann sich auf einzelne Projektteile beschränken.
§ 93 GSP-AV Verwaltungskontrolle Zahlungsantrag
- (1)Absatz eins,Alle Zahlungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, bei der insbesondere Folgendes zu prüfen ist:
- 1.Ziffer einsdie korrekte und vollständige Umsetzung des beantragten und genehmigten Projekts,
- 2.Ziffer 2die im Zahlungsantrag geltend gemachten Kosten,
- 3.Ziffer 3die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen und
- 4.Ziffer 4das Vorliegen von förderkürzenden Einnahmen oder anderen öffentlichen Finanzierungen.
- (2)Absatz 2,Für alle nach tatsächlichen Kosten abgerechnete Leistungen ist zu prüfen, ob die Zahlungen der auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautenden Rechnungsbelegen nachgewiesen sind. Die Rechnungs- und Zahlungsbelege sind zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen einer automatisierten technischen Prüfung mittels Belegerkennungssoftware zu unterziehen. Hat der Förderwerber die Beantragung, Genehmigung oder den Erhalt weiterer Förderungen für das Projekt bekanntgegeben oder bestehen Überschneidungen mit anderen Förderangeboten, sind unzulässige Mehrfachförderungen oder Überschreitungen von Förderobergrenzen durch eine Abstimmung mit den anderen Förderstellen oder eine Abfrage der Transparenzdatenbank des Bundesministeriums für Finanzen hintanzuhalten. Die Bewilligenden Stellen sind zudem berechtigt die Vorlage von Rechnungsbelegen vorzuschreiben, die einen vom Rechnungsleger angebrachten Hinweis auf die jeweilige Fördermaßnahme enthalten.
- (3)Absatz 3,Bei jedem Zahlungsantrag (Teil- bzw. Endzahlungsantrag) hat eine zufalls- und risikobasierte Stichprobenauswahl von mindestens 20% und mindestens zehn Stück aus den nach abgeschlossener technischer Prüfung gemäß Abs. 2 unauffälligen Rechnungsbelegen zu erfolgen. Bei den ausgewählten Rechnungsbelegen ist manuell die Zuordnung der Leistung zum Projekt und die korrekte Umsetzung des Projekts zu prüfen.Bei jedem Zahlungsantrag (Teil- bzw. Endzahlungsantrag) hat eine zufalls- und risikobasierte Stichprobenauswahl von mindestens 20% und mindestens zehn Stück aus den nach abgeschlossener technischer Prüfung gemäß Absatz 2, unauffälligen Rechnungsbelegen zu erfolgen. Bei den ausgewählten Rechnungsbelegen ist manuell die Zuordnung der Leistung zum Projekt und die korrekte Umsetzung des Projekts zu prüfen.
- (4)Absatz 4,Werden im Zuge der manuellen Prüfung mehr als 2 % der eingereichten Kosten als nicht förderfähig festgestellt, sind alle eingereichten Rechnungsbelege vollständig zu prüfen. Die Geringfügigkeitsschwelle ist getrennt auf Risiko-Belege und zufällig ausgewählte Belege anzuwenden.
- (5)Absatz 5,Ein Fehler innerhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 2% ist auf die Grundgesamtheit der Risiko-Belege bzw. der Nicht-Risiko-Belege hochzurechnen.
- (6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat eine 100%ige Verwaltungskontrolle der nach tatsächlichen Kosten abgerechneten Leistungen zu erfolgen, solange die zuständige Bewilligende Stelle keine oder eine im Vergleich zur von der AMA eingesetzten nicht gleichwertige Belegerkennungssoftware einsetzt. Die Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen ist durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen.Abweichend von Absatz 2 bis 5 hat eine 100%ige Verwaltungskontrolle der nach tatsächlichen Kosten abgerechneten Leistungen zu erfolgen, solange die zuständige Bewilligende Stelle keine oder eine im Vergleich zur von der AMA eingesetzten nicht gleichwertige Belegerkennungssoftware einsetzt. Die Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen ist durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
- (7)Absatz 7,Die Abrechnung nach vereinfachten Kosten ist – soweit nicht nachfolgend anderes geregelt ist – einer Vollkontrolle zu unterziehen. Dabei ist zu prüfen:
- 1.Ziffer einsbei nach Einheitskosten genehmigten Leistungen, ob die von den Einheitskosten abgedeckten Leistungen im Projekt tatsächlich erbracht worden sind; im Falle von Einheitskosten mit sehr geringen Kosten/Einheit ist eine stichprobenartige Überprüfung der Leistungserbringung und damit zusammenhängender Auflagen zulässig;
- 2.Ziffer 2bei Anwendung von Pauschalbeträgen, ob die vereinbarten Schritte des Projekts vollständig abgeschlossen wurden und ob die Leistungen/Ergebnisse entsprechend erbracht worden sind;
- 3.Ziffer 3bei genehmigten Pauschalfinanzierungen (Pauschalsätzen) die korrekte Anwendung des Pauschalsatzes und die Basis, auf die sich der Pauschalsatz bezieht;
- 4.Ziffer 4bei vereinfacht abgerechneten Personalkosten stichprobenartig nach den Kriterien gemäß Abs. 3 die Zuordnung der erbrachten Arbeitsleistungen zum Projekt; die Berechnung des Stundensatzes und die Einhaltung des maximal förderfähigen Stundenausmaßes sind vollständig zu prüfen;bei vereinfacht abgerechneten Personalkosten stichprobenartig nach den Kriterien gemäß Absatz 3, die Zuordnung der erbrachten Arbeitsleistungen zum Projekt; die Berechnung des Stundensatzes und die Einhaltung des maximal förderfähigen Stundenausmaßes sind vollständig zu prüfen;
- 5.Ziffer 5die Höhe der vereinfacht abgerechneten Beförderungskosten durch Kontrolle der Angaben zum Ausgangspunkt und Zielpunkt der Dienstreise; die Überprüfung der Zuordnung der Dienstreise zum Projekt hat stichprobenartig nach den Kriterien gemäß Abs. 3 zu erfolgen.die Höhe der vereinfacht abgerechneten Beförderungskosten durch Kontrolle der Angaben zum Ausgangspunkt und Zielpunkt der Dienstreise; die Überprüfung der Zuordnung der Dienstreise zum Projekt hat stichprobenartig nach den Kriterien gemäß Absatz 3, zu erfolgen.
- (8)Absatz 8,Die Abrechnung von unbaren Eigenleistungen ist vollständig zu prüfen.
- (9)Absatz 9,Die Bewilligende Stelle kann den Förderwerber zur Vorlage geolokalisierter Fotos oder anderer digitaler Bildunterlagen, mit denen eine zuverlässige Klärung der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung einer Investition möglich ist, auffordern oder eine Besichtigung vor Ort vornehmen.
- (10)Absatz 10,Abweichend von Abs. 1 sind Zahlungsanträge, die in der Fördermaßnahme 77-01 für eine Qualitätsregelung von einer bevollmächtigten Trägerorganisation gebündelt eingereicht werden, auf Basis einer Zufallsstichprobe zu kontrollieren.Abweichend von Absatz eins, sind Zahlungsanträge, die in der Fördermaßnahme 77-01 für eine Qualitätsregelung von einer bevollmächtigten Trägerorganisation gebündelt eingereicht werden, auf Basis einer Zufallsstichprobe zu kontrollieren.
§ 94 GSP-AV Vergaberecht
- (1)Absatz eins,Im Rahmen der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags ist bei den öffentlichen Auftraggebern betreffend Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden, die Einhaltung des Vergaberechts zu prüfen.
- (2)Absatz 2,Gegenstand der Überprüfung der Einhaltung des Vergaberechts sind:
- 1.Ziffer einsin der Planungsphase die Auftragswertschätzung und Wahl des Vergabeverfahrens,
- 2.Ziffer 2in der Veröffentlichungs- und Ausschreibungsphase die durchgeführten Ausschreibungen,
- 3.Ziffer 3in der Auswahlphase die Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Bewertung der Angebote,
- 4.Ziffer 4die Vergabeentscheidung und
- 5.Ziffer 5in der Phase der Auftragsdurchführung das Vorliegen von Änderungen.
- (3)Absatz 3,Wird die Leistung direkt vergeben, ist Folgendes zu prüfen:
- 1.Ziffer einsdie Auftragswertschätzung,
- 2.Ziffer 2die Einhaltung der Bekanntmachungsvorschriften (bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung),
- 3.Ziffer 3die erforderliche Eignung des Auftragnehmers,
- 4.Ziffer 4die Einhaltung der Grundsätze des Vergabeverfahrens und
- 5.Ziffer 5das Vorliegen von Änderungen während der Auftragsdurchführung.
§ 95 GSP-AV Vor-Ort-Kontrolle
- (1)Absatz eins,Die Vor-Ort-Kontrolle hat die Überprüfung jener Förderbedingungen, die vor Ort geprüft werden können und nicht bereits Gegenstand der Verwaltungskontrolle waren, zu umfassen.
- (2)Absatz 2,Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.
- (3)Absatz 3,Die Vor-Ort-Kontrolle ist nach Vorliegen eines Zahlungsantrags durchzuführen.
- (4)Absatz 4,Es sind jeweils mindestens 5% der Budgetsumme der Zahlungsanträge (vorrangig Endzahlungsanträge) aller Sektormaßnahmen sowie aller Projektmaßnahmen im Kalenderjahr, ab 2026 im Haushaltsjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen, wobei Zahlungsanträge zu Projekten ohne investive Teile, ausgenommen Projekte der Fördermaßnahme 55-02, oder von Antragstellern, die keine Aufzeichnungen führen müssen, nicht zu berücksichtigen sind. Das Ausmaß der förderfähigen Umstellungsfläche im Rahmen der Fördermaßnahme 58-01 ist einer Vollprüfung zu unterziehen.
- (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 3 sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, unter Beachtung einer ausreichenden Kosten-Nutzen-Relation während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen. Meldepflichtige Leistungen, die bereits im Monat der Antragstellung durchgeführt werden sollen, sind gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrags bekannt zu geben.Abweichend von Absatz 3, sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, unter Beachtung einer ausreichenden Kosten-Nutzen-Relation während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen. Meldepflichtige Leistungen, die bereits im Monat der Antragstellung durchgeführt werden sollen, sind gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrags bekannt zu geben.
- (6)Absatz 6,Es sind jeweils jährlich mindestens 3% solcher Projekte oder Projektteile, welche einer Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung unterzogen werden können, zufällig auszuwählen.
- (7)Absatz 7,Abweichend von § 9 Abs. 3 darf, soferne eine Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Abs. 5 erforderlich ist, diese nur am selben Tag erfolgen.Abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, darf, soferne eine Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Absatz 5, erforderlich ist, diese nur am selben Tag erfolgen.
§ 96 GSP-AV Ex-post-Kontrolle
- (1)Absatz eins,Es ist eine Ex-post-Kontrolle bei:
- 1.Ziffer einsinvestiven Projekten zur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung gemäß § 72 und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen sowieinvestiven Projekten zur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung gemäß Paragraph 72 und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen sowie
- 2.Ziffer 2Sachkostenprojekten zur Überprüfung der Einhaltung von Auflagen, die erst nach Projektende erfüllt sein müssen
durchzuführen. - (2)Absatz 2,Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Ex-post-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.
- (3)Absatz 3,Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte aller Sektor- und Projektmaßnahmen mit Auflagen gemäß Abs. 1 für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte aller Sektor- und Projektmaßnahmen mit Auflagen gemäß Absatz eins, für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.
§ 96a GSP-AV Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Ex-post-Kontrollen in Ausnahmesituationen
- (1)Absatz eins,Ist die AMA in besonderen Ausnahmesituationen nicht in der Lage physische Kontrollen vor Ort durchzuführen, kann sie beschließen. diese vollständig durch sachdienliche Nachweise einschließlich georeferenzierter Fotos, die vom Begünstigten zu erbringen sind und anhand deren die zuständige Stelle zu belastbaren Schlussfolgerungen über die Durchführung des Projekts gelangen kann, zu ersetzen.
- (2)Absatz 2,Das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation und deren räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich ist von der Verwaltungsbehörde zu bestimmen.
§ 97 GSP-AV Einsprüche
- (1)Absatz eins,Einsprüche gemäß § 19a Abs. 2 MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Form und hinsichtlich der in § 4 Abs. 6 aufgezählten Projektmaßnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle einzubringen. Gegen eine Entscheidung des Projektauswahlgremiums einer lokalen Aktionsgruppe kann in gleicher Weise Einspruch erhoben werden.Einsprüche gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, vorgesehenen Form und hinsichtlich der in Paragraph 4, Absatz 6, aufgezählten Projektmaßnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle einzubringen. Gegen eine Entscheidung des Projektauswahlgremiums einer lokalen Aktionsgruppe kann in gleicher Weise Einspruch erhoben werden.
- (2)Absatz 2,Dem Einspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 98 GSP-AV Verwaltungssanktionen
Verwaltungssanktionen für Nichteinhaltung von Verpflichtungen und Auflagen
- (1)Absatz eins,Werden Verstöße gegen Verpflichtungen und Auflagen festgestellt, ist eine Verwaltungssanktion gemäß den Abs. 3 bis 7 zu verhängen und sind bereits an den Förderwerber getätigte Zahlungen ganz oder teilweise zurückzufordern.Werden Verstöße gegen Verpflichtungen und Auflagen festgestellt, ist eine Verwaltungssanktion gemäß den Absatz 3 bis 7 zu verhängen und sind bereits an den Förderwerber getätigte Zahlungen ganz oder teilweise zurückzufordern.
- (2)Absatz 2,Bei behebbaren Verstößen gegen Verpflichtungen und Auflagen ist dem Förderwerber zuerst eine angemessene Frist zur Mängelbehebung zu gewähren und die Sanktion erst nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist auszusprechen.
- (3)Absatz 3,Die Verstöße sind nach der Schwere, der Dauer, dem Ausmaß und der Häufigkeit des Verstoßes zu bewerten und einer der folgenden Sanktionsstufen zuzuordnen:
- 1.Ziffer einsVerwarnung,
- 2.Ziffer 210% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung,
- 3.Ziffer 325% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung,
- 4.Ziffer 450% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung.
- (4)Absatz 4,Verstößt der Förderwerber während der Laufzeit des GSP oder im Falle eines operationellen Programms, das über die Laufzeit des GSP hinausgeht, während dessen Durchführungszeitraums wiederholt gegen eine Verpflichtung oder Auflage, obwohl er bereits über das Vorliegen eines Verstoßes informiert wurde, kommt die nächsthöhere Sanktionsstufe gegenüber jener Sanktionsstufe, die sich ohne Berücksichtigung dieser Wiederholung ergeben würde, zur Anwendung. Die Kürzung beträgt im Falle einer Wiederholung maximal 100% der sanktionsrelevanten Kosten.
- (5)Absatz 5,Bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten gemäß §§ 14, 66 Abs. 1 und 95 Abs. 5 sowie Informationspflichten betreffend Publizität gemäß § 75 darf die Sanktion 3% des Förderbetrages für das gesamte Projekt nicht überschreiten.Bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten gemäß Paragraphen 14, 66, Absatz eins und 95 Absatz 5, sowie Informationspflichten betreffend Publizität gemäß Paragraph 75, darf die Sanktion 3% des Förderbetrages für das gesamte Projekt nicht überschreiten.
- (6)Absatz 6,Werden Verstöße gegen die Bestimmungen des Vergaberechts festgestellt, hat die Sanktionierung nach Beurteilung der Verhältnismäßigkeit (Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit) unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, zu erfolgen.
- (7)Absatz 7,Verstöße gegen die Behalteverpflichtung gemäß § 72 und vergleichbare Verpflichtungen in den ersten beiden Jahren der Behaltedauer sind im Rahmen von Projektmaßnahmen mit einer gänzlichen Rückforderung und danach anteilig im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung zu sanktionieren. Für Projekte der Sektormaßnahmen ist immer eine anteilige Rückforderung im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung auszusprechen bzw. sind die sonstigen Regelungen des Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2022/126 anzuwenden. Wechselt ein angeschlossener Erzeuger innerhalb der Behalteverpflichtung einer oder mehrerer von ihm genutzten Investitionen die Erzeugerorganisation und nutzt sie für Erzeugnisse, für welche die zweite Erzeugerorganisation anerkannt ist, weiter, muss die Investition oder ihr Restwert nicht wieder eingezogen werden. Je austretendem Erzeuger ist der AMA eine Übersicht über die sich weiterhin in der Behalteverpflichtung befindlichen Investitionen zu übermitteln. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, zieht die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wieder ein und führt letzteren dem Betriebsfonds zu.Verstöße gegen die Behalteverpflichtung gemäß Paragraph 72 und vergleichbare Verpflichtungen in den ersten beiden Jahren der Behaltedauer sind im Rahmen von Projektmaßnahmen mit einer gänzlichen Rückforderung und danach anteilig im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung zu sanktionieren. Für Projekte der Sektormaßnahmen ist immer eine anteilige Rückforderung im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung auszusprechen bzw. sind die sonstigen Regelungen des Artikel 11, Absatz 9, der Verordnung (EU) 2022/126 anzuwenden. Wechselt ein angeschlossener Erzeuger innerhalb der Behalteverpflichtung einer oder mehrerer von ihm genutzten Investitionen die Erzeugerorganisation und nutzt sie für Erzeugnisse, für welche die zweite Erzeugerorganisation anerkannt ist, weiter, muss die Investition oder ihr Restwert nicht wieder eingezogen werden. Je austretendem Erzeuger ist der AMA eine Übersicht über die sich weiterhin in der Behalteverpflichtung befindlichen Investitionen zu übermitteln. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, zieht die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wieder ein und führt letzteren dem Betriebsfonds zu.
- (8)Absatz 8,Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Fördervoraussetzungen oder beantragte Kosten ist zusätzlich zu den Auswirkungen auf das konkrete Projekt mit dem Ausschluss des Förderwerbers aus der Fördermaßnahme im laufenden und nachfolgenden Kalenderjahr zu sanktionieren.
- (9)Absatz 9,Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Verpflichtungen und Auflagen ist im Ausmaß von 100% der relevanten Kosten zu sanktionieren; in besonders schweren Fällen erlischt der Förderanspruch und sind bereits an den Förderwerber getätigten Zahlungen zurückzufordern sowie alle weiteren Förderprojekte des Förderwerbers einer vertieften Überprüfung zu unterziehen.
§ 99 GSP-AV Verwaltungssanktionen für Beantragung nicht förderfähiger Kosten im Zahlungsantrag
- (1)Absatz eins,Beantragt der Förderwerber im Zahlungsantrag nicht förderfähige Kosten, sind ab Überschreiten einer Freigrenze von 10% der eingereichten Kosten die förderfähigen Kosten im Ausmaß von 50% der nicht förderfähigen Kosten zu kürzen.
- (2)Absatz 2,Kann der Förderwerber nachweisen, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist, oder kann sich die Bewilligende Stelle anderweitig davon überzeugen, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Förderwerber liegt, ist von einer Sanktion abzusehen bzw. die verhängte Sanktion wieder aufzuheben.
§ 101 GSP-AV Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Wein
- (1)Absatz eins,Wird der Zahlungsantrag für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-02 nicht fristgerecht eingereicht, ist der Förderwerber für das laufende und das folgende Kalenderjahr von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-02 auszuschließen.
- (2)Absatz 2,Wird ein Projekt der Fördermaßnahme 58-01 innerhalb des Durchführungszeitraums nicht zur Gänze, jedoch zu mindestens 80% des genehmigten Ausmaßes umgesetzt, so wird die Förderung ohne zusätzliche Sanktionierung um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird das Projekt zu weniger als 80%, aber mehr als 50% des genehmigten Ausmaßes umgesetzt, so wird die Förderung um das Doppelte der Differenz gekürzt. Bei einer Umsetzung unter 50% des genehmigten Ausmaßes erfolgt keine Auszahlung.
- (3)Absatz 3,Beträgt bei einem Projekt der Fördermaßnahme 58-02 der für eine vollständig durchgeführte Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 80 %, aber mehr als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, ist der ermittelte Auszahlungsbetrag um 20% zu kürzen. Beträgt der für eine Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, erfolgt keine Auszahlung und der Förderwerber ist für die folgenden beiden Antragszeiträume von der betroffenen Teilleistung auszuschließen.
- (4)Absatz 4,Verstößt ein Förderwerber eines Projekts der Fördermaßnahme 58-02 im Kalenderjahr der Einreichung des Förderantrags gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in § 29 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, geregelten Fristen einzureichen, ist die Förderung um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen. Das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium hat der AMA derartige Verstöße mitzuteilen.Verstößt ein Förderwerber eines Projekts der Fördermaßnahme 58-02 im Kalenderjahr der Einreichung des Förderantrags gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in Paragraph 29, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, geregelten Fristen einzureichen, ist die Förderung um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen. Das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium hat der AMA derartige Verstöße mitzuteilen.
- (5)Absatz 5,Wenn bei einem Projekt der Fördermaßnahme 58-04 die Exportdaten nach Durchführung der Leistungen von der bei der Antragstellung geschätzten Entwicklung der Exportdaten abweichen und der Förderwerber dafür keine nachvollziehbare Begründung vorlegt, ist der Förderwerber von der Förderung und für den folgenden Antragszeitraum von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-04 auszuschließen.
- (6)Absatz 6,Wird ein Förderantrag betreffend die Fördermaßnahmen 58-02, 58-03 oder 58-04 nach der Genehmigung des Förderantrags zurückgezogen, ist der Förderwerber für die folgenden beiden Antragszeiträume von der jeweiligen Sektormaßnahme auszuschließen.
§ 102 GSP-AV Zahlungen
Gewährung von Vorschusszahlungen
- (1)Absatz eins,Für Projekte der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 80% des genehmigten Förderbetrags gewährt werden, vorausgesetzt der Förderwerber legt eine Besicherung in Höhe des Vorschusses durch eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit vor.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 kann einmalig für ein Projekt eine Vorschusszahlung im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € genehmigt werden. Bei Projekten von hohem öffentlichen Interesse kann der Maximalbetrag auf 300 000 € erhöht werden Die Höhe des Vorschusses orientiert sich bei einjährigen oder kürzeren Projekten an den Gesamtkosten und bei mehrjährigen Projekten an den durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten der Projektumsetzung.
- (2a)Absatz 2 a,Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-01 und 73-08 können für im Jahr 2023 eingereichte Förderanträge Vorschüsse im Ausmaß gemäß Abs. 2 gewährt werden, sofern die Projekte nachweislich teilweise umgesetzt und die Vorschusszahlungen nach Vorliegen der Genehmigung der Förderanträge bis spätestens 30. Juni 2024 beantragt wurden. Diese Antragsfrist verlängert sich gegebenenfalls automatisch bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem Auszahlungen im Wege des von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen Systems (Digitale Förderplattform) möglich sind. Die Agrarmarkt Austria hat die Verlängerung dieser Antragsfrist bekanntzumachen.Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-01 und 73-08 können für im Jahr 2023 eingereichte Förderanträge Vorschüsse im Ausmaß gemäß Absatz 2, gewährt werden, sofern die Projekte nachweislich teilweise umgesetzt und die Vorschusszahlungen nach Vorliegen der Genehmigung der Förderanträge bis spätestens 30. Juni 2024 beantragt wurden. Diese Antragsfrist verlängert sich gegebenenfalls automatisch bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem Auszahlungen im Wege des von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen Systems (Digitale Förderplattform) möglich sind. Die Agrarmarkt Austria hat die Verlängerung dieser Antragsfrist bekanntzumachen.
- (3)Absatz 3,Wird ein Vorschuss von mehr als 60 000 € beantragt, muss der Förderwerber für die Risikobeurteilung durch die Bewilligende Stelle jedenfalls seine Bonität durch Vorlage einer Bankbestätigung oder zumindest von Geschäftsunterlagen, aus denen die Finanzlage des Förderwerbers hervorgeht, glaubhaft machen.
- (4)Absatz 4,Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind von Vorschusszahlungen ausgenommen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 43, BGBl. II Nr. 1/2026)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 43,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026,)
- (6)Absatz 6,Die Vorschusszahlung kann bis zur Erfassung des ersten Zahlungsantrags beantragt und frühestens mit Genehmigung des Förderantrags und im Falle von Investitionen erst nach Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen gewährt werden.
- (7)Absatz 7,Der ausbezahlte Vorschuss ist spätestens mit der Endzahlung gegenzurechnen; gibt es davor Hinweise auf ein drohendes Scheitern des Projekts, ist der Vorschuss aufzulösen.
- (8)Absatz 8,Für bestehende Vorschüsse, die gemäß Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGB. II Nr. 403/2022 (Anm.: BGBl. II Nr. 403/2022) genehmigt wurden, kann eine Erhöhung des aushaftenden Vorschusses bis zum Maximalbetrag in Höhe von 300 000 € genehmigt werden, soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen.Für bestehende Vorschüsse, die gemäß Absatz 2, in der Fassung der Verordnung BGB. römisch zwei Nr. 403 aus 2022, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,) genehmigt wurden, kann eine Erhöhung des aushaftenden Vorschusses bis zum Maximalbetrag in Höhe von 300 000 € genehmigt werden, soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, vorliegen.
§ 103 GSP-AV Auszahlungen
- (1)Absatz eins,Die Auszahlung der Förderung erfolgt durch die AMA, nach Abschluss der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags und Einarbeitung der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Bewilligende Stelle.
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann in gerechtfertigten Ausnahmen die Auszahlung der Förderung unter Einbehalt eines Sicherungsbetrages für bereits vollständig geprüfte Zahlungsanträge erfolgen, noch bevor sämtliche Nachweise über die Erfüllung von Auflagen vorliegen.Abweichend von Absatz eins, kann in gerechtfertigten Ausnahmen die Auszahlung der Förderung unter Einbehalt eines Sicherungsbetrages für bereits vollständig geprüfte Zahlungsanträge erfolgen, noch bevor sämtliche Nachweise über die Erfüllung von Auflagen vorliegen.
- (3)Absatz 3,Die Auszahlung der Förderung im Rahmen des Sektorprogramms für Obst und Gemüse erfolgt bis 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.
§ 104 GSP-AV Konditionalität
Zuständigkeit und Verfahren
- (1)Absatz eins,Für die Kontrolle der Konditionalitäts-Vorschriften gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zuständig:Für die Kontrolle der Konditionalitäts-Vorschriften gemäß Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zuständig:
- 1.Ziffer einsdie AMA für die Kontrolle der Einhaltung
- a)Litera ader Grundanforderungen (GAB) 1 bis 4 und 7 bis 8,
- b)Litera bder GAB 5 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind – und
- c)Litera cder GLÖZ-Standards;
- 2.Ziffer 2der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung
- a)Litera ader GAB 5 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden – und
- b)Litera bder GAB 6,
wobei sich der Landeshauptmann für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann, und - 3.Ziffer 3die Landesregierung für die Kontrollen der GAB 9 bis 11, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, beauftragen kann.die Landesregierung für die Kontrollen der GAB 9 bis 11, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, beauftragen kann.
- (2)Absatz 2,Die der AMA für die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b durchzuführenden Kontrollen entstehenden Kosten sind gemäß § 28b des AMA-Gesetzes, BGBl. Nr. 376/1992, zu ersetzen.Die der AMA für die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b durchzuführenden Kontrollen entstehenden Kosten sind gemäß Paragraph 28 b, des AMA-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, zu ersetzen.
- (3)Absatz 3,Die AMA hat den in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen nach Erhalt der Informationen gemäß § 27 Abs. 2 Z 7 MOG 2021 die jeweilige Kontrollstichprobe bekanntzugeben.Die AMA hat den in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Kontrollstellen nach Erhalt der Informationen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 7, MOG 2021 die jeweilige Kontrollstichprobe bekanntzugeben.
- (4)Absatz 4,Nach Durchführung der Kontrollen haben die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen der AMA die gemäß § 106 angefertigten Kontrollberichte innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Berichts zu übermitteln und eine Beurteilung der festgestellten Verstöße vorzunehmen.Nach Durchführung der Kontrollen haben die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Kontrollstellen der AMA die gemäß Paragraph 106, angefertigten Kontrollberichte innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Berichts zu übermitteln und eine Beurteilung der festgestellten Verstöße vorzunehmen.
§ 105 GSP-AV Durchführung der Kontrollen
- (1)Absatz eins,Die zuständige Kontrollbehörde hat die ausgewählten Begünstigten auf die Einhaltung der in die Zuständigkeit der Kontrollbehörde fallenden Anforderungen und Standards zu kontrollieren, wobei mindestens 1% der von den Kontrollen grundsätzlich umfassten Begünstigten pro Jahr für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wird. Ist in den für die Konditionalität maßgeblichen Vorschriften eine höhere Kontrollquote vorgesehen, gilt abweichend vom ersten Satz die höhere Kontrollquote.
- (2)Absatz 2,Zwischen 20 und 25% der Mindestzahl von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.
- (3)Absatz 3,In der Regel wird jeder für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählte Begünstigte zu einem Zeitpunkt kontrolliert, zu dem die meisten Anforderungen und Standards, für die er ausgewählt wurde, überprüft werden können. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass im Jahresverlauf für sämtliche Anforderungen und Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
- (4)Absatz 4,Die Kontrollen werden in der Regel im Rahmen eines einzigen Kontrollbesuchs vorgenommen und bestehen in der Überprüfung aller Anforderungen und Standards, deren Einhaltung zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden kann. Ziel der Kontrollen ist es, eventuelle Verstöße gegen diese Anforderungen und Standards festzustellen und darüber hinaus die Fälle zu ermitteln, die weiteren Kontrollen unterzogen werden müssen.
- (5)Absatz 5,Vor-Ort-Kontrollen umfassen, soweit anwendbar, die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Die tatsächliche Feldbesichtigung als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle kann sich jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der von der Anforderung oder dem Standard betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs beschränken, sofern diese Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die Anforderungen und Standards gewährleistet. Wird bei der Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.
- (6)Absatz 6,Falls die für den Rechtsakt oder die Standards geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, kann die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Standards als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle auf eine repräsentative Stichprobe der zu kontrollierenden Objekte beschränkt werden. Ebenso können sich auf bestimmte Anforderungen oder Standards beziehende Indikatoren herangezogen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Kontrollen der betreffenden Anforderungen und Standards ebenso wirksam sind wie die Vor-Ort-Kontrollen, die ohne Verwendung von Indikatoren erfolgen. Die Indikatoren hängen direkt mit den Anforderungen und Standards zusammen, die sie repräsentieren und decken alle Aspekte ab, die bei der Kontrolle dieser Anforderungen und Standards zu überprüfen sind.
- (7)Absatz 7,Vor-Ort-Kontrollen auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe können durch Verwaltungskontrollen ersetzt werden, sofern diese ebenso wirksam wie Vor-Ort-Kontrollen sind.
§ 106 GSP-AV Kontrollbericht
- (1)Absatz eins,Für jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Dieser Bericht besteht aus
- 1.Ziffer einseinem allgemeinen Teil, der insbesondere folgenden Angaben enthält:
- a)Litera aden für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Begünstigten,
- b)Litera bdie anwesenden Personen,
- c)Litera cAngaben, ob die Kontrolle angekündigt war, und wenn ja, mit welcher Frist,
- 2.Ziffer 2einem Teil, aus dem gesondert für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die durchgeführten Kontrollen hervorgehen und der insbesondere folgenden Angaben enthält:
- a)Litera adie der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Anforderungen und Standards,
- b)Litera bArt und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
- c)Litera cdie Ergebnisse,
- d)Litera ddie Rechtsakte und Standards, bei denen Verstöße festgestellt wurden,
- e)Litera egegebenenfalls ein Hinweis, falls der Verstoß auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen ist und
- 3.Ziffer 3einem bewertenden Teil, in dem für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 85 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Kriterien „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „wiederholtes Auftreten“ beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung oder schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung bzw. bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so ist dies im Bericht zu vermerken.einem bewertenden Teil, in dem für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 85, der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Kriterien „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „wiederholtes Auftreten“ beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung oder schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung bzw. bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so ist dies im Bericht zu vermerken.
- (2)Absatz 2,Der Begünstigte bzw. die auskunftserteilende Person erhält die Gelegenheit, den Kurzbericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.
- (3)Absatz 3,Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.
§ 107 GSP-AV Veranlassung nach festgestelltem Verstoß
- (Absatz eins,1) Hat der Begünstigte im Laufe der Vor-Ort-Kontrolle keine sofortigen Abhilfemaßnahmen getroffen, durch die der Verstoß, der die Anforderungen des Art. 85 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllt, abgestellt wird, so wird der Begünstigte innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle darüber informiert, falls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind oder der Begünstigte an konkreten Angeboten der landwirtschaftlichen Betriebsberatung teilzunehmen hat.1) Hat der Begünstigte im Laufe der Vor-Ort-Kontrolle keine sofortigen Abhilfemaßnahmen getroffen, durch die der Verstoß, der die Anforderungen des Artikel 85, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllt, abgestellt wird, so wird der Begünstigte innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle darüber informiert, falls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind oder der Begünstigte an konkreten Angeboten der landwirtschaftlichen Betriebsberatung teilzunehmen hat.
- (2)Absatz 2,Eine Teilnahme an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung ist gemäß Abs. 1 anzuordnen, wenn der Verstoß die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 1, 7 und 8 betrifft.Eine Teilnahme an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung ist gemäß Absatz eins, anzuordnen, wenn der Verstoß die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 1, 7 und 8 betrifft.
- (3)Absatz 3,Wird ein Betrieb oder werden Teile des Betriebs oder landwirtschaftliche Flächen innerhalb des Kalenderjahres übertragen, so wird eine Verwaltungssanktion wegen Verstoßes gegen die Konditionalitätsbestimmungen gegenüber dem Antragsteller verhängt.
- (4)Absatz 4,Werden Verstöße gegen Konditionalitäts-Vorschriften außerhalb der gemäß § 105 Abs. 1 ausgewählten Kontrollquoten festgestellt, ist § 109 Abs. 1 anzuwenden.Werden Verstöße gegen Konditionalitäts-Vorschriften außerhalb der gemäß Paragraph 105, Absatz eins, ausgewählten Kontrollquoten festgestellt, ist Paragraph 109, Absatz eins, anzuwenden.
§ 108 GSP-AV GLÖZ-Ausgestaltung
- (1)Absatz eins,Die GLÖZ-Standards gemäß Art. 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in der Anlage 2 festgelegt.Die GLÖZ-Standards gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in der Anlage 2 festgelegt.
- (2)Absatz 2,Hat der Anteil an Dauergrünland im gesamten Bundesgebiet um 4% abgenommen, informiert die AMA bis 1. Dezember auf der Homepage der AMA darüber. Jeder Landwirt, der im nächstfolgenden Kalenderjahr auf bisherigem Dauergrünland Ackerland beantragen will, hat vor Vornahme des Umbruchs bei der AMA die Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch einzuholen.
- (3)Absatz 3,Hat der Anteil an Dauergrünland im gesamten Bundesgebiet um mehr als 5% abgenommen, so sind die Flächen, auf denen in den vergangenen zwei Jahren Dauergrünland für andere Nutzungen umgebrochen wurde, wieder in Dauergrünland umzuwandeln. Die AMA informiert die Landwirte, die über derartige Flächen verfügen, von der Pflicht zur Wiederherstellung des Dauergrünlands.
- (4)Absatz 4,Bei der Berechnung des Rückgangs zum Referenzanteil gemäß Art. 48 der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 wird die umweltgerechte Aufforstung als Dauergrünland berücksichtigt.Bei der Berechnung des Rückgangs zum Referenzanteil gemäß Artikel 48, der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 wird die umweltgerechte Aufforstung als Dauergrünland berücksichtigt.
§ 111 GSP-AV Bestimmungen zu Direktzahlungen
Finanzielle Obergrenze für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl
Für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2021 Für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2021
- 1.Ziffer einsfür das Antragsjahr 202314,4%,
- 2.Ziffer 2für das Antragsjahr 202414,6%,
- 3.Ziffer 3für das Antragsjahr 202514,79%,
- 4.Ziffer 4für das Antragsjahr 202615,08% und
- 5.Ziffer 5für das Antragsjahr 2027 14,92%
§ 112 GSP-AV Kappung
- (1)Absatz eins,Bei der Kappung können mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Löhne einschließlich zugehöriger Steuern und Sozialabgaben nur berücksichtigt werden, wenn diese im zuletzt verfügbaren Lohnkonto gemäß Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005, ausgewiesen sind.Bei der Kappung können mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Löhne einschließlich zugehöriger Steuern und Sozialabgaben nur berücksichtigt werden, wenn diese im zuletzt verfügbaren Lohnkonto gemäß Lohnkontenverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2005,, ausgewiesen sind.
- (2)Absatz 2,Die Einhaltung der kollektivvertraglichen Regelungen für die vom Landwirt gemäß Abs. 1 geltend gemachten Arbeitnehmerkosten kann anhand der jeweiligen Dienstverträge bzw. Dienstzettel in Verbindung mit dem Lohnkonto und den Zeitaufzeichnungen belegt werden.Die Einhaltung der kollektivvertraglichen Regelungen für die vom Landwirt gemäß Absatz eins, geltend gemachten Arbeitnehmerkosten kann anhand der jeweiligen Dienstverträge bzw. Dienstzettel in Verbindung mit dem Lohnkonto und den Zeitaufzeichnungen belegt werden.
§ 113 GSP-AV Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung
- (1)Absatz eins,Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß Paragraph 24, Ziffer 7, aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil römisch vier Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.
- (2)Absatz 2,Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.
- (3)Absatz 3,Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.
- (4)Absatz 4,Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.
- (5)Absatz 5,Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
§ 114 GSP-AV Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
Förderwerber
Als Förderwerber kommen ausschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß § 7 bzw. § 14 der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, anerkannt sind, in Betracht. Als Förderwerber kommen ausschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß Paragraph 7, bzw. Paragraph 14, der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,, anerkannt sind, in Betracht.
§ 115 GSP-AV Sonderbestimmungen für Vereinigungen
- (1)Absatz eins,Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben zu garantieren, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.
- (2)Absatz 2,Schließt sich ein Erzeuger direkt einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen an, so hat er sich an der Finanzierung von Maßnahmen durch die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in jenem Verhältnis zu beteiligen, das seinem Anteil an der Gesamtvermarktungsmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, entspricht.
§ 116 GSP-AV Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben
- (1)Absatz eins,Die operationellen Programme müssen mindestens die Ziele gemäß Artikel 46 lit. b, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 verfolgen und drei oder mehr Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f umfassen.Die operationellen Programme müssen mindestens die Ziele gemäß Artikel 46 Litera b, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 verfolgen und drei oder mehr Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46, Litera e und f umfassen.
- (2)Absatz 2,Mindestens 15% der Ausgaben eines operationellen Programmes müssen für Sektormaßnahmen bestimmt sein, welche den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 zugeordnet sind.Mindestens 15% der Ausgaben eines operationellen Programmes müssen für Sektormaßnahmen bestimmt sein, welche den Zielen gemäß Artikel 46, Litera e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 zugeordnet sind.
- (3)Absatz 3,Mindestens 2% der Ausgaben eines operationellen Programmes müssen in der Fördermaßnahme 47-08 erfolgen.
- (4)Absatz 4,Die Ausgaben der Fördermaßnahme 47-23 dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben des operationellen Programmes betragen.
- (5)Absatz 5,Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 gelten als erfüllt, wenn am Ende der Laufzeit des operationellen Programms die Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben eingehalten werden.Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis Absatz 4, gelten als erfüllt, wenn am Ende der Laufzeit des operationellen Programms die Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben eingehalten werden.
- (6)Absatz 6,Werden mit dem operationellen Programm nicht die Mindestinhalte gemäß Abs. 1 bis 3 beantragt, ist der Förderantrag abzulehnen.Werden mit dem operationellen Programm nicht die Mindestinhalte gemäß Absatz eins bis 3 beantragt, ist der Förderantrag abzulehnen.
§ 117 GSP-AV Sanktionen bei Nichteinhaltung
- (1)Absatz eins,Wird nicht mindestens ein Fördergegenstand, der im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. b, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 steht, bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, erfolgt die gänzliche Rückforderung der Förderung für das gesamte operationelle Programm.Wird nicht mindestens ein Fördergegenstand, der im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46, Litera b, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 steht, bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, erfolgt die gänzliche Rückforderung der Förderung für das gesamte operationelle Programm.
- (2)Absatz 2,Werden nur zwei Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, ist die Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm um 50% zu kürzen.Werden nur zwei Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46, Litera e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, ist die Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm um 50% zu kürzen.
- (3)Absatz 3,Wird der Mindestausgabenanteil gemäß § 116 Abs. 2 am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:Wird der Mindestausgabenanteil gemäß Paragraph 116, Absatz 2, am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:
- 1.Ziffer einsBei einem Ausgabenanteil von weniger als 15% und bis zu 12% Verwarnung,
- 2.Ziffer 2Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 12% und bis zu 7% 50% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
- 3.Ziffer 3Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 7% und bis zu 5% 100% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
- 4.Ziffer 4Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 5% und bis zu 1% 100% Kürzung der Förderung für die letzten zwei Jahresarbeitsprogramme und
- 5.Ziffer 5Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 1% gänzliche Rückforderung der Förderung für gesamte operationelle Programm.
- (4)Absatz 4,Wird der Mindestausgabenanteil gemäß § 116 Abs. 3 am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:Wird der Mindestausgabenanteil gemäß Paragraph 116, Absatz 3, am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:
- 1.Ziffer einsBei einem Ausgabenanteil von weniger als 2% und bis zu 1% Verwarnung,
- 2.Ziffer 2Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 1% und bis zu 0,5% 50% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
- 3.Ziffer 3Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,5% und bis zu 0,1% 100 % Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
- 4.Ziffer 4Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,1% und bis zu 0,05% 100 % Kürzung der Förderung für die letzten zwei Jahresarbeitsprogramme und
- 5.Ziffer 5Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,05% gänzliche Rückforderung der Förderung für gesamte operationelle Programm.
- (5)Absatz 5,Bei Verstoß gegen § 116 Abs. 4 ist die Förderung der Ausgaben der Fördermaßnahme 47-23 bis zur Erreichung der Maximalausgaben zu kürzen.Bei Verstoß gegen Paragraph 116, Absatz 4, ist die Förderung der Ausgaben der Fördermaßnahme 47-23 bis zur Erreichung der Maximalausgaben zu kürzen.
§ 118 GSP-AV Investitionen auf Betrieben von Mitgliedern
Werden im Rahmen eines operationellen Programmes Investitionen auf Betrieben einzelner Mitglieder beantragt,
- 1.Ziffer einsmuss die Beantragung den Zielen dieser Erzeugerorganisation entsprechen,
- 2.Ziffer 2können fix mit Grund und Boden des betreffenden Betriebes verbundene Investitionen nur anerkannt werden, wenn ein Nutzungsvertrag vorliegt, der für die Dauer der Mitgliedschaft oder mindestens für die Dauer der Behalteverpflichtung mit der Erzeugerorganisation abgeschlossen wurde,
- 3.Ziffer 3sind ausschließlich spezifische Maschinen und Ausrüstungsgegenstände für Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, förderfähig und
- 4.Ziffer 4muss erforderlichenfalls der Nachweis erbracht werden, dass dies wirtschaftlicher als auf Ebene der Erzeugerorganisation ist.
§ 120 GSP-AV Regeln zu förderfähigen Kosten
- (1)Absatz eins,Sofern Personalkosten förderfähig sind, zählen dazu Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung der förderfähigen Aktivitäten anfallen.
- (2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand „EDV-Anlagen“ ist die Anschaffung der Hard- und Software inklusive laufender Wartungs- und Updatekosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des operationellen Programms steht, förderfähig, nicht jedoch Standardsoftware. Als Standardsoftware gilt insbesondere:
- 1.Ziffer einsdas Betriebssystem,
- 2.Ziffer 2MS-Office oder Programme mit vergleichbarer Funktionalität,
- 3.Ziffer 3E-Mail-Programm,
- 4.Ziffer 4Sicherheitssoftware zur Vermeidung von Schadprogrammen (Virenschutz),
- 5.Ziffer 5Software zur Lohnverrechnung und Zeiterfassung der Mitarbeiter und
- 6.Ziffer 6Kernbuchhaltung (ausgenommen Controlling und Warenwirtschaftssystem).
Bei Ankauf von Hardware ist auch vorinstallierte Software gemäß den Z 1 bis 4 förderfähig.Bei Ankauf von Hardware ist auch vorinstallierte Software gemäß den Ziffer eins bis 4 förderfähig. - (3)Absatz 3,Im Zusammenhang mit den Fördergegenständen „Pflanzung von Dauerkulturen“, „Hagelnetzanlagen“ und „Bewässerungssysteme“ sind
- 1.Ziffer einsdie Anschaffungskosten für die Dauerkultur für (Teil-)Schläge (nicht für Einzelbäume) und die dazugehörigen Einrichtungen sowie die Errichtungskosten,
- 2.Ziffer 2die Anschaffungskosten für Hagelnetze und Bewässerungssysteme sowie deren Erneuerung
förderfähig. - (4)Absatz 4,Investitionen in technische Anlagen oder Maschinen, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderfähig. Davon ausgenommen sind technische Anlagen und Maschinen, für die es am Markt keine Angebote mit Versorgung aus erneuerbaren Energien gibt.
- (5)Absatz 5,Für die Personal- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Betriebsfonds oder der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des operationellen Programms gilt ein Standardpauschalsatz im Ausmaß von 2% des genehmigten Betriebsfonds, der sowohl die finanzielle Hilfe der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung umfasst.
§ 121 GSP-AV Miete, Leasing oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder Maschinen
- (1)Absatz eins,Miete, Pacht oder Leasing kann in jenen Fällen erfolgen, in denen Gründe vorliegen, weshalb ein (sofortiger) Eigentumserwerb nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Dies muss vom Förderwerber durch eine entsprechende Gegenüberstellung zwischen (sofortigem) Eigentumserwerb und Miete, Pacht oder Leasing nachgewiesen werden.
- (2)Absatz 2,Die gemieteten, gepachteten oder geleasten Objekte dürfen ausschließlich vom Förderwerber, seinen angeschlossenen Erzeugern oder seinen Tochterunternehmen, die die 90%-Anforderung gemäß Art. 31 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/126 erfüllen, betrieben und genützt werden.Die gemieteten, gepachteten oder geleasten Objekte dürfen ausschließlich vom Förderwerber, seinen angeschlossenen Erzeugern oder seinen Tochterunternehmen, die die 90%-Anforderung gemäß Artikel 31, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2022/126 erfüllen, betrieben und genützt werden.
§ 122 GSP-AV Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung
- (1)Absatz eins,Im Rahmen des Betriebsfonds gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S.671, sind für jede Aktivität des operationellen Programms (einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen des Krisenmanagements und der Krisenprävention) innerhalb der Finanzbuchhaltung Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen nachzuvollziehen und einer bestimmten Aktivität zuzuordnen.Im Rahmen des Betriebsfonds gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S.671, sind für jede Aktivität des operationellen Programms (einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen des Krisenmanagements und der Krisenprävention) innerhalb der Finanzbuchhaltung Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen nachzuvollziehen und einer bestimmten Aktivität zuzuordnen.
- (2)Absatz 2,Der Referenzzeitraum für die Berechnung der Förderung entspricht dem Bilanzjahr der Erzeugerorganisation. Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird aufgrund des Referenzzeitraums ermittelt, der zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Förderung beantragt wird, liegt (n-2). Weicht das Bilanzjahr vom Kalenderjahr ab, wird auf jenes Bilanzjahr abgestellt, das zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Förderung beantragt wird, endet. Liegt eine Rumpfbilanz vor, ist dieser Zeitraum soweit auf den davorliegenden Zeitraum (n-3) auszudehnen, dass der Referenzzeitraum zwölf Monate beträgt.
- (3)Absatz 3,Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Erzeugung, die im Referenzzeitraum von der Erzeugerorganisation vermarktet wird, zu berechnen.
- (4)Absatz 4,Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die AMA auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden.
- (5)Absatz 5,Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum 15. September den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA einen späteren Zeitpunkt festlegen.
- (6)Absatz 6,Der Jahresabschluss einer Erzeugerorganisation hat den erzielten Wert der vermarkteten Erzeugung gesondert auszuweisen. Nebenaufzeichnungen zum Jahresabschluss, welche eindeutig aus der Finanzbuchhaltung nachvollziehbar sind, sind als Anhang dem Jahresabschluss beizufügen und vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
- (7)Absatz 7,Der Wert der vermarkteten Erzeugung ergibt sich aus dem Ab-Rampe-Preis aller von den Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von der Erzeugerorganisation selbst vermarktet werden, exklusive Umsatzsteuer.
§ 123 GSP-AV Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage (47-01)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsAnkauf von EDV-Anlagen (einschließlich mobiler Elemente) zur Produktionsplanung,
- 2.Ziffer 2Neupflanzungen (inklusive Zertifizierungskosten und Lizenzgebühren) von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion sowie Erwerb von Lizenzsorten von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion,
- 3.Ziffer 3Veredelung von Obst- und Gemüsekulturen,
- 4.Ziffer 4Einrichtung von Flies-, Folien- oder Folientunnel-Systemen im Freiland,
- 5.Ziffer 5Errichtung und Einrichtung von Gewächshäusern,
- 6.Ziffer 6Modernisierung bestehender Gewächshäuser,
- 7.Ziffer 7Verbesserung der Produktionssteuerung und Produktionsplanung (zB Ankauf von Software, elektronisches Betriebsheft),
- 8.Ziffer 8Kosten für den Aufbau neuer Clubsorten von mehrjährigen Kulturen im Obstbereich (zB Reisekosten und einmalige Lizenzkosten für Broker),
- 9.Ziffer 9Erstellung von Marktanalysen,
- 10.Ziffer 10Errichtung von Hagelschutzanlagen und Regendächern,
- 11.Ziffer 11Anschaffung und Optimierung technischer Ausrüstungen im Freiland und im geschützten Anbau,
- 12.Ziffer 12Spezialmaschinen für Aussaat, Anbau, Kulturführung und Ernte,
- 13.Ziffer 13Kosten für Anschaffung von Insektenhotels für Wildbienen, Wildbienenvölkern und Hummelvölkern zur optimalen Unterstützung der Befruchtung,
- 14.Ziffer 14Technische Investitionen zur Sicherung der Produktion (Maschinen zur Frostabwehr) sowie
- 15.Ziffer 15Anschaffung von Gebinden für Ernte, innerbetrieblichen Transport und Lagerung von Erzeugnissen. Nicht förderfähig ist die Anschaffung von Paletten.
§ 125 GSP-AV Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität (47-02)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsEinrichtungen für den Einsatz von Qualitätssicherungssystemen (zB Einrichtung eigener Qualitätskontrollstellen, Erwerb von IT-Systemen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit),
- 2.Ziffer 2Anschaffung von Maschinen im Bereich der Erzeugerorganisation zur Reinigung von Räumen, die für die Übernahme und Lagerung von Obst- und Gemüseerzeugnissen oder Verpackungsmaterialien sowie für das Sortieren, Verarbeiten und Verpacken vorgesehen sind,
- 3.Ziffer 3Aufbau, Weiterentwicklung und Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen,
- 4.Ziffer 4Eingangskontrolle und Ausgangskontrolle der Waren,
- 5.Ziffer 5Qualitätskontrolle auf der Produktionsfläche (Feld, Glashaus, Plantage etc.) vor der Anlieferung,
- 6.Ziffer 6Qualitätsverbesserung (zB Aufbau von marktorientierter Produktionsbetreuung, Rückstandsmonitoring, Reifeanalysen im Obstbau),
- 7.Ziffer 7Der Produktqualität zuordenbare Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
- 8.Ziffer 8Verbesserung der Organisationsstruktur, zB: Anschaffung und Inbetriebnahme moderner Informations-, Kommunikations- und Warenwirtschaftssysteme (einschließlich der notwendigen Schulung und Beratung) und
- 9.Ziffer 9Maschinelle Ausstattung zur Erhöhung der Produktqualität.
§ 127 GSP-AV Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen (47-03)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsFörderung von generischen Produkt- oder Qualitätsmarken und
- 2.Ziffer 2Förderung der Markenentwicklung insbesondere gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S.1.Förderung der Markenentwicklung insbesondere gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S.1.
§ 129 GSP-AV Verbesserung der Vermarktung (47-04)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsAnschaffung von produktspezifischen Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen,
- 2.Ziffer 2Anschaffung kombinierter Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschinen,
- 3.Ziffer 3Anschaffung von Wiege- und Etikettiermaschinen,
- 4.Ziffer 4Anschaffung von Anlagen für die Aufbereitung von Obst und Gemüse,
- 5.Ziffer 5Anschaffung von Anlagen für die Verarbeitung von Obst und Gemüse,
- 6.Ziffer 6Anschaffung von Frostungs- und Trocknungseinrichtungen,
- 7.Ziffer 7Bau oder Anschaffung von Immobilien für den Betrieb der förderfähigen Anlagegüter oder zur Vermarktung durch die Erzeugerorganisation an den Verbraucher, sofern überwiegend Erzeugnisse, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen und für die sie anerkannt ist, verkauft werden,
- 8.Ziffer 8Förderung der Direktvermarktung (zB Marketing, Verkaufsräume, Verkaufswagen, Automaten)
- 9.Ziffer 9Anschaffung geeigneter Fahrzeuge für die innerbetriebliche Logistik (zB Elektrokarren, Gabelstapler etc.), sofern die Erzeugerorganisation dokumentieren kann, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden,
- 10.Ziffer 10Marketingrelevante Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
- 11.Ziffer 11Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten und zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus und
- 12.Ziffer 12Einsatz von Hard- und Software zur Verbesserung der Vermarktung.
§ 130 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen
- (1)Absatz eins,Die Förderung der Direktvermarktung gemäß § 129 Abs. 1 Z 8 ist nur möglich, wenn Belege geliefert werden, dass überwiegend Produkte, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen, verkauft werden, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist.Die Förderung der Direktvermarktung gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, ist nur möglich, wenn Belege geliefert werden, dass überwiegend Produkte, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen, verkauft werden, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist.
- (2)Absatz 2,Die Förderung der Anschaffung geeigneter Fahrzeuge gemäß§ 129 Abs. 1 Z 9 ist nur möglich, wenn Nachweise erbracht werden, die dokumentieren, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden.Die Förderung der Anschaffung geeigneter Fahrzeuge gemäß§ 129 Absatz eins, Ziffer 9, ist nur möglich, wenn Nachweise erbracht werden, die dokumentieren, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden.
§ 132 GSP-AV Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-05)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsAuftritte auf Messen, Tagungen, Ausstellungen und Exkursionen zu „best practice“-Betrieben,
- 2.Ziffer 2Entwicklung von für die Erzeugerorganisation spezifischen Marken sowie Logos bzw. einem Corporate Design und
- 3.Ziffer 3Konsumentenorientiertes Marketing unter anderem für Kinder und Jugendliche.
§ 133 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen
Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 132 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten. Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß Paragraph 132, Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten.
§ 137 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen
Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 135 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten, Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß Paragraph 135, Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten,
§ 138 GSP-AV Bündelung des Angebots (47-07)
Fördergegenstände
Für die Förderung kommen der Erwerb von Unternehmen und die Unternehmensbeteiligung aus dem Obst- und Gemüsesektor zur Förderung von Zusammenschlüssen und Kooperationen, insbesondere zum Zweck ausgelagerte Aktivitäten in die direkte Abwicklung der Erzeugerorganisation einzugliedern, in Betracht. Dabei kann es sich auch um den Erwerb von weiteren Unternehmensanteilen von Tochtergesellschaften zur Erlangung eines 90% Anteils handeln.
§ 139 GSP-AV Spezifische Fördervoraussetzungen
- (1)Absatz eins,Beim Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ist eine externe Wirtschaftlichkeitsanalyse inklusive Risikobewertung vorzulegen.
- (2)Absatz 2,Bei der Durchführung ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
- 1.Ziffer einsErstellung einer Durchführbarkeitsstudie (Wirtschaftlichkeitsprüfung),
- 2.Ziffer 2Bei positiver Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Zusammenschluss (die Vereinigung) von Erzeugerorganisationen oder die Gründung einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation zu erfolgen.
§ 140 GSP-AV Förderfähige Kosten
- (1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
- (2)Absatz 2,Wird der Zusammenschluss oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, oder die Gründung einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation angestrebt, sind die mit der Vorbereitung sowie Umsetzung verbundenen Rechts-, Beratungs- und Verwaltungskosten, sowie die Durchführbarkeitsstudie und die darin enthaltenen Entwürfe für verschiedene – auch gesellschaftsrechtliche – Szenarien förderfähig. Kommt es trotz positiven Ausgangs der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht zur Umsetzung, sind die bis dahin angefallenen beihilfefähigen Kosten nur dann förderfähig, wenn diese Entscheidung ausreichend begründet und dokumentiert ist.
§ 141 GSP-AV Forschung und Entwicklung (47-08)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsFörderung von Forschungsaktivitäten in den Themenbereichen:
- a)Litera aStandortangepasste Produktion (Klimawandelanpassung und regionale Verschiebung der Hauptproduktionsgebiete einschließlich Beratung),
- b)Litera bAlternativen im Pflanzenschutz, Reduktionsprogramme, Nützlingseinsatz im Freiland,
- c)Litera cEffizienzsteigerung einschließlich spezifischer Ertrag bei gleichzeitiger Reduktion von Pflanzenschutzmitteln,
- d)Litera dFundierte und vergleichbare Nachhaltigkeitsbewertung von Produkten, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, und
- e) Litera eEinsatz von biologischem Pflanzenschutz, neuer Biotechnologie, Warndiensten, neuen Substraten, neuen Sorten, internationalen und nationalen Zuchtprogrammen sowie Testung neuer Betriebsmittel; nicht förderfähig ist der Einsatz von neuen genomischen Techniken (GNT).
- 2.Ziffer 2Durchführung baulicher Maßnahmen und Anschaffung von technischer Ausrüstung für Forschungs- und Versuchstätigkeiten,
- 3.Ziffer 3Produkt- und Prozessinnovation,
- 4.Ziffer 4Verbesserung von Lagerverfahren,
- 5.Ziffer 5Innovation in der Erzeugung, beispielsweise Anbau- und Sortenversuche, Entwicklung von Spezialmaschinen und -geräten, Pflanzenschutzmittel und -verfahren für Lückenindikationen,
- 6.Ziffer 6Entwicklung umweltgerechter Verfahren,
- 7.Ziffer 7Kooperation und Koordinierung von Forschungs- und Versuchsprojekten zwischen mehreren Erzeugerorganisationen und nationalen oder internationalen Forschungsinstitutionen.
§ 142 GSP-AV Spezifische Fördervoraussetzungen
- (1)Absatz eins,Für die Förderung von Forschungs- und Versuchsvorhaben gemäß § 141 ist eine detaillierte Forschungs- bzw. Versuchsbeschreibung mit formulierten Zielen vorzulegen. Der Umfang für den Versuchslandbau (pflanzenbauliche Versuche; zB Sortenfindung) muss vor allem im Hinblick auf die verwendete Anzahl von Versuchspflanzen, Sorten und die verwendete Anbaufläche begründet werden und in die Versuchsbeschreibung einfließen.Für die Förderung von Forschungs- und Versuchsvorhaben gemäß Paragraph 141, ist eine detaillierte Forschungs- bzw. Versuchsbeschreibung mit formulierten Zielen vorzulegen. Der Umfang für den Versuchslandbau (pflanzenbauliche Versuche; zB Sortenfindung) muss vor allem im Hinblick auf die verwendete Anzahl von Versuchspflanzen, Sorten und die verwendete Anbaufläche begründet werden und in die Versuchsbeschreibung einfließen.
- (2)Absatz 2,Im Bereich des Versuchslandbaus sind die spezifischen Kosten von einem externen Gutachter festzustellen.
§ 144 GSP-AV Förderfähige Kosten
- (1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
- (2)Absatz 2,Im Bereich des Versuchslandbaus sind nur spezifische Sachkosten förderfähig, welche von einem externen Gutachter festgestellt werden. Investitionen und Personalkosten sind hingegen zur Gänze förderfähig.
§ 145 GSP-AV Ökologische/biologische Erzeugung (47-09)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsAktionen zur Unterstützung der biologischen Produktion: Spezialberatungen und Betreuung sowie andere Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zum ökologischen Anbau und zur Verarbeitung biologisch hergestellter Produkte und
- 2.Ziffer 2Zertifizierungskosten (Erstzertifizierung und jährliche Kontrollkosten).
§ 145a GSP-AV Spezifische Fördervoraussetzungen
Aktivitäten gemäß § 145 Z 1 werden nur gefördert, wenn diese in Verbindung mit der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ durchgeführt werden. Aktivitäten gemäß Paragraph 145, Ziffer eins, werden nur gefördert, wenn diese in Verbindung mit der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ durchgeführt werden.
§ 148 GSP-AV Integrierter Landbau (47-10)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsUmrüstung von Maschinen und Geräten von Erzeugerorganisationen für den Einsatz umweltfreundlicher Schmierstoffe und Hydrauliköle,
- 2.Ziffer 2Einsatz torfreduzierter Substrate (maximal 50% Torfgehalt),
- 3.Ziffer 3Einsatz nachhaltiger Substratmatten (in Obst-, Gemüse-, Gartenbau) und
- 4.Ziffer 4Analysen von Boden, Wasser (Mikrobiologie), Blattdiagnosen als Grundlage für eine bedarfsgerechte Ausbringung von Nährstoffen.
§ 149 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen
Für die Fördergegenstände gemäß § 148 sind folgende Dokumentationen erforderlich: Für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 148, sind folgende Dokumentationen erforderlich:
- 1.Ziffer einsArt und Kosten für die Umrüstung vorhandener Maschinen und Geräte bzw. die Kosten der alternativen Maschinen und Geräte,
- 2.Ziffer 2Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der verwendeten torfreduzierten Substrate,
- 3.Ziffer 3Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der verwendeten nachhaltigen Substratmatten sowie der jährliche kulturspezifische Ersatz von Kulturmatten aus inerten Materialien (zB Steinwolle) durch Matten aus organischem Material bei der Obst- und Gemüseproduktion im geschützten Anbau einschließlich der Aufbewahrung von Lieferscheinen und Datenblättern und
- 4.Ziffer 4Art, Umfang und Kosten der durchgeführten Analysen.
§ 150 GSP-AV Förderfähige Kosten
- (1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
- (2)Absatz 2,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 148 Z 1 umfassen die Kosten des Maschinen- oder Geräteneukaufs sowie die Umrüstung vorhandener Maschinen und Geräte.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 148, Ziffer eins, umfassen die Kosten des Maschinen- oder Geräteneukaufs sowie die Umrüstung vorhandener Maschinen und Geräte.
- (3)Absatz 3,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 148 Z 2 umfassen die Mehrkosten von torfreduzierten Substraten gegenüber Standardsubstraten sowie Kosten der Anpassung der Kulturverfahren und der Änderungen an Maschinen und Geräten (zB Topfmaschinen).Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 148, Ziffer 2, umfassen die Mehrkosten von torfreduzierten Substraten gegenüber Standardsubstraten sowie Kosten der Anpassung der Kulturverfahren und der Änderungen an Maschinen und Geräten (zB Topfmaschinen).
- (4)Absatz 4,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 148 Z 3 umfassen die Mehrkosten von nachhaltigen Substratmatten gegenüber Standardmatten sowie Kosten, die durch Ersatz von inerten Materialien (zB aus Steinwolle) entstehen (Differenz-Kosten Kulturmatten inertes Material zu organischem Material).Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 148, Ziffer 3, umfassen die Mehrkosten von nachhaltigen Substratmatten gegenüber Standardmatten sowie Kosten, die durch Ersatz von inerten Materialien (zB aus Steinwolle) entstehen (Differenz-Kosten Kulturmatten inertes Material zu organischem Material).
§ 151 GSP-AV Bodenerhaltung (47-11)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsEinsatz von Geräten mit ressourcenschonender Sonderausstattung, zB Tunnelsprühgeräte für Raumkulturen oder sensorgesteuerte Geräte, die nachweislich einer amtlichen Prüfung unterzogen und positiv bewertet wurden sowie Geräte zum Precision Farming,
- 2.Ziffer 2Einsatz spezieller Techniken zum Erosionsschutz: Verwendung von spezifischen Materialien zur Bekämpfung von Erosion, weiters Bodenhygiene und Bodenverbesserung und
- 3.Ziffer 3Einsatz von Düngung mit landwirtschaftlichen Abfällen (wie zB Kompost, Gründüngung und Komposttee) zur Reduzierung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Düngern.
§ 152 GSP-AV Spezifische Fördervoraussetzungen
Für Geräte und Maschinen gemäß § 151 Z 1 ist gegebenenfalls die Einhaltung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, nachzuweisen. Für Geräte und Maschinen gemäß Paragraph 151, Ziffer eins, ist gegebenenfalls die Einhaltung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 71, nachzuweisen.
§ 153 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen
Für die Fördergegenstände gemäß § 151 sind folgende Dokumentationen erforderlich: Für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 151, sind folgende Dokumentationen erforderlich:
- 1.Ziffer einsArt, Kosten und Beschreibung der Vorteile der eingesetzten Maschinen und Geräte samt Nachweis einer amtlichen und positiv bewerteten Prüfung der Maschinen und Geräte (wie beispielsweise Tunnelsprühgeräte),
- 2.Ziffer 2Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der eingesetzten Materialien und
- 3.Ziffer 3Art, Umfang und Kosten der eingesetzten Düngung.
§ 154 GSP-AV Förderfähige Kosten
- (1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
- (2)Absatz 2,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 1 umfassen die Kosten der Sonderausstattung sowie für Beratung, Betreuung und Fortbildung.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 151, Ziffer eins, umfassen die Kosten der Sonderausstattung sowie für Beratung, Betreuung und Fortbildung.
- (3)Absatz 3,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 3 umfassen die Mehrkosten gegenüber chemisch-synthetischen Düngern/Düngemitteln.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 151, Ziffer 3, umfassen die Mehrkosten gegenüber chemisch-synthetischen Düngern/Düngemitteln.
§ 155 GSP-AV Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung der Biodiversität (47-12)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsFörderung (Schutz) von wildlebenden Nützlingen zur Erhaltung und Erhöhung der Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- 2.Ziffer 2Begrünung von Produktionsstätten: Begrünung der Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten (zB Lagerstätten, Kühlhäuser) mit wildlebenden Pflanzen zum Erhalt der betreffenden wildlebenden Arten und Schaffung von Lebensraum für wildlebende Nützlinge,
- 3.Ziffer 3Flächenanlage mit dem Ziel des Artenschutzes von speziellen wildlebenden Tierarten und der Verbesserung der Biotopvernetzung und
- 4.Ziffer 4Erhaltung und Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen durch Verwenden vormals verbreiteter einheimischer oder vom Verschwinden bedrohter alter Obst- und Gemüsesorten.
§ 156 GSP-AV Spezifische Fördervoraussetzungen
- (1)Absatz eins,Ab einer Investitionssumme von 20 000 € werden Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 und 2 nur gefördert, wenn durch eine Stellungnahme der für Naturschutz zuständigen Behörde erklärt werden kann, dass sie zu substanziellen Umweltvorteilen im Sinne des Erhalts und der Förderung von wildlebenden Arten führen und erforderlichenfalls eine behördliche Genehmigung vorliegt.Ab einer Investitionssumme von 20 000 € werden Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer eins und 2 nur gefördert, wenn durch eine Stellungnahme der für Naturschutz zuständigen Behörde erklärt werden kann, dass sie zu substanziellen Umweltvorteilen im Sinne des Erhalts und der Förderung von wildlebenden Arten führen und erforderlichenfalls eine behördliche Genehmigung vorliegt.
- (2)Absatz 2,Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 muss zusätzlich eine enge Verbindung mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen bestehen.Für Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer eins, muss zusätzlich eine enge Verbindung mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen bestehen.
- (3)Absatz 3,Aktivitäten gemäß § 155 Z 2 werden nur gefördert, wenn im Vorfeld eine Verpflichtungszusage betreffend die Umsetzung einer Begrünung von Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten zum Erhalt und zur Förderung von wildlebenden Nützlinge vorliegt.Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer 2, werden nur gefördert, wenn im Vorfeld eine Verpflichtungszusage betreffend die Umsetzung einer Begrünung von Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten zum Erhalt und zur Förderung von wildlebenden Nützlinge vorliegt.
- (4)Absatz 4,Aktivitäten gemäß § 155 Z 4 werden nur gefördert, wenn ein Nachweis der Gefährdung der verwendeten Sorten erbracht wird.Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer 4, werden nur gefördert, wenn ein Nachweis der Gefährdung der verwendeten Sorten erbracht wird.
§ 157 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen
- (1)Absatz eins,Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 bis 3 muss eine von einem unabhängigen, im Bereich der Biodiversität qualifizierten Experten oder Gremium erstellte Projektspezifikation vorgelegt werden. Folgende Nachweise sind zu erbringen:Für Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer eins bis 3 muss eine von einem unabhängigen, im Bereich der Biodiversität qualifizierten Experten oder Gremium erstellte Projektspezifikation vorgelegt werden. Folgende Nachweise sind zu erbringen:
- 1.Ziffer einsHinsichtlich § 155 Z 1 Nachweis über die Art, Menge und Kosten der durchgeführten Umweltmaßnahmen; gegebenenfalls Flurstückangaben bzw. Feldblockangaben der Blühflächen, die für wildlebende Pflanzen angelegt wurden;Hinsichtlich Paragraph 155, Ziffer eins, Nachweis über die Art, Menge und Kosten der durchgeführten Umweltmaßnahmen; gegebenenfalls Flurstückangaben bzw. Feldblockangaben der Blühflächen, die für wildlebende Pflanzen angelegt wurden;
- 2.Ziffer 2Hinsichtlich § 155 Z 2 Nachweis über die Fläche und die für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke übernommenen Kosten;Hinsichtlich Paragraph 155, Ziffer 2, Nachweis über die Fläche und die für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke übernommenen Kosten;
- 3.Ziffer 3Hinsichtlich § 155 Z 3 Nachweis der betreffenden Gebiete, des umgesetzten Bewirtschaftungsplans und der für die durchgeführte Umweltmaßnahme übernommenen Zusatzkosten.Hinsichtlich Paragraph 155, Ziffer 3, Nachweis der betreffenden Gebiete, des umgesetzten Bewirtschaftungsplans und der für die durchgeführte Umweltmaßnahme übernommenen Zusatzkosten.
- (2)Absatz 2,Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 4 ist ein Nachweis über die Bedrohung durch genetische Erosion (zB Sorte nur noch in der Genbank vorhanden) vorzulegen und sind die angebauten bedrohten Sorten, Herkunft, Arten und Kosten des verwendeten Saat- und Pflanzgutes, die Kosten des konventionellen Saat- und Pflanzgutes und die Mindererträge zu dokumentieren.Für Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer 4, ist ein Nachweis über die Bedrohung durch genetische Erosion (zB Sorte nur noch in der Genbank vorhanden) vorzulegen und sind die angebauten bedrohten Sorten, Herkunft, Arten und Kosten des verwendeten Saat- und Pflanzgutes, die Kosten des konventionellen Saat- und Pflanzgutes und die Mindererträge zu dokumentieren.
§ 158 GSP-AV Förderfähige Kosten
- (1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten und Investitionskosten und Personalkosten.
- (2)Absatz 2,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 1 umfassen zusätzliche Kosten und entgangene Einnahmen in der Folge der durchgeführten Umweltmaßnahmen einschließlich gegebenenfalls der von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für Aussaat und Pflege der Blühflächen.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 155, Ziffer eins, umfassen zusätzliche Kosten und entgangene Einnahmen in der Folge der durchgeführten Umweltmaßnahmen einschließlich gegebenenfalls der von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für Aussaat und Pflege der Blühflächen.
- (3)Absatz 3,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 2 umfassen die von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 155, Ziffer 2, umfassen die von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke.
- (4)Absatz 4,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 3 umfassen anteilige, von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommene Zusatzkosten für die Durchführung der Umweltmaßnahme. Die Umweltmaßnahmen müssen eng mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen verbunden sein. Die Kosten für die Pacht von Feldern (beispielsweise für die Anlage von Blühflächen) können nur als förderfähig anerkannt werden, wenn die Erzeugerorganisation den Nachweis einer solchen engen Verbindung erbringt.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 155, Ziffer 3, umfassen anteilige, von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommene Zusatzkosten für die Durchführung der Umweltmaßnahme. Die Umweltmaßnahmen müssen eng mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen verbunden sein. Die Kosten für die Pacht von Feldern (beispielsweise für die Anlage von Blühflächen) können nur als förderfähig anerkannt werden, wenn die Erzeugerorganisation den Nachweis einer solchen engen Verbindung erbringt.
- (5)Absatz 5,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 4 umfassen zusätzliche Kosten (dh. Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens) sowie Einkommensverluste; gegebenenfalls zu erzielende Mehrerlöse durch die Besonderheit der Sorten sind zu berücksichtigen.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 155, Ziffer 4, umfassen zusätzliche Kosten (dh. Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens) sowie Einkommensverluste; gegebenenfalls zu erzielende Mehrerlöse durch die Besonderheit der Sorten sind zu berücksichtigen.
§ 159 GSP-AV Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung, Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien und Energieeinsparung) (47-13)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsOptimierung bestehender Anlagen zur Reduktion des Energieverbrauchs, zB Energiespartore, N2-Separator der Umgebungsluft in Kühlräumen, Wärmedämmung u. ä., Einbau energiesparender Heizungs- oder Kühlanlagen, LED-Lampen, Energieschirme, Steuerungs-PC für Gewächshäuser,
- 2.Ziffer 2Investitionen in besonders klimafreundliche Neuanlagen,
- 3.Ziffer 3Erwerb und Umrüstung von Maschinen mit alternativem bzw. auf alternativen Antrieb,
- 4.Ziffer 4Alternative Energien- und Abwärmenutzung, zB Biogas-, Holzhackschnitzel-, Erdwärme-Heizsysteme, Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Systeme zur Abwärmenutzung,
- 5.Ziffer 5Energieeffizienzberatung und
- 6.Ziffer 6Errichtung von Blockheizkraftwerken mit Antrieben aus alternativen/erneuerbaren Energien.
§ 160 GSP-AV Spezifische Fördervoraussetzungen
- (1)Absatz eins,Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 1, 2 und 6 muss die Energieeinsparung oder die Einsparung von Kohlendioxid gegenüber der Ausgangssituation dargelegt werden. Das Einsparungspotenzial wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt.Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer eins, 2 und 6 muss die Energieeinsparung oder die Einsparung von Kohlendioxid gegenüber der Ausgangssituation dargelegt werden. Das Einsparungspotenzial wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt.
- (2)Absatz 2,Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 2, 4 und 6 gelten folgende Voraussetzungen:Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer 2, 4 und 6 gelten folgende Voraussetzungen:
- 1.Ziffer einsEine Einspeisung von Strom und Gas in das öffentliche Netz schließt eine Förderung der Aktivität aus, es sei denn, es handelt sich um eine temporär auftretende Überproduktion von Energie.
- 2.Ziffer 2Photovoltaikanlagen dürfen nur auf Liegenschaften der Erzeugerorganisation, ihrer Tochtergesellschaften gemäß Art. 31 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder ihrer Erzeuger installiert werden.Photovoltaikanlagen dürfen nur auf Liegenschaften der Erzeugerorganisation, ihrer Tochtergesellschaften gemäß Artikel 31, Absatz 7, der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder ihrer Erzeuger installiert werden.
- 3.Ziffer 3Blockheizkraftwerke dürfen auf Erzeugerorganisations- und Erzeugerebene nur zur Eigennutzung der erzeugten Energie und Wärme errichtet werden.
- 4.Ziffer 4Die Dimensionierung der Anlagen gemäß § 159 Z 4 und 6 auf Erzeugerebene darf maximal dem jeweiligen jährlichen Energiebedarf entsprechen, der für die Tätigkeiten bzw. Zwecke für die Erzeugerorganisation benötigt wird. Die Dimensionierung der Anlagen auf Ebene der Erzeugerorganisation entspricht maximal dem erwartbaren Bedarf an Energie.Die Dimensionierung der Anlagen gemäß Paragraph 159, Ziffer 4 und 6 auf Erzeugerebene darf maximal dem jeweiligen jährlichen Energiebedarf entsprechen, der für die Tätigkeiten bzw. Zwecke für die Erzeugerorganisation benötigt wird. Die Dimensionierung der Anlagen auf Ebene der Erzeugerorganisation entspricht maximal dem erwartbaren Bedarf an Energie.
§ 161 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen
Für die Fördergegenstände gemäß § 159 sind folgende Dokumentationen erforderlich: Für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 159, sind folgende Dokumentationen erforderlich:
- 1.Ziffer einsFür Aktivitäten gemäß § 159 Z 1 Art und Kosten der Anlagenoptimierung sowie Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation,Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer eins, Art und Kosten der Anlagenoptimierung sowie Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation,
- 2.Ziffer 2Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 2 Art und Kosten der Anlage, die Einsparung durch die geplante Alternative gegenüber dem gesetzlichen Standard und die Kosten der Standardanlage,Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer 2, Art und Kosten der Anlage, die Einsparung durch die geplante Alternative gegenüber dem gesetzlichen Standard und die Kosten der Standardanlage,
- 3.Ziffer 3Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 3 Art und Kosten der Investition und Angaben zum ersetzten oder umgerüsteten Altgerät,Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer 3, Art und Kosten der Investition und Angaben zum ersetzten oder umgerüsteten Altgerät,
- 4.Ziffer 4Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 4 und Z 6 Art und Kosten der Anlage und die Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation samt Nachweis, dass die erzeugte Energie ausschließlich für Zwecke der Erzeugerorganisation verwendet wird. Ein allfälliger Nutzungsvertrag zwischen Erzeugerorganisation, Tochterunternehmen und/oder Mitgliedsbetrieb der Erzeugerorganisation ist vorzulegen.Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer 4 und Ziffer 6, Art und Kosten der Anlage und die Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation samt Nachweis, dass die erzeugte Energie ausschließlich für Zwecke der Erzeugerorganisation verwendet wird. Ein allfälliger Nutzungsvertrag zwischen Erzeugerorganisation, Tochterunternehmen und/oder Mitgliedsbetrieb der Erzeugerorganisation ist vorzulegen.
- 5.Ziffer 5Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 5 die Registrierung des Beraters als Experte im Register der qualifizierten Energiedienstleister samt Energieeinsparungskonzept.Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer 5, die Registrierung des Beraters als Experte im Register der qualifizierten Energiedienstleister samt Energieeinsparungskonzept.
§ 162 GSP-AV Förderfähige Kosten
- (1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
- (2)Absatz 2,Die Anschaffung von Personenkraftwagen ist nicht förderfähig.
§ 165 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen
Folgendes ist zu dokumentieren:
- 1.Ziffer einsArten und Kosten des verwendeten Saat- und Pflanzgutes, Einsparung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel, Kosten des konventionellen Saat- und Pflanzgutes und
- 2.Ziffer 2Nachweis über Resistenz oder Toleranz bzw. besondere Eignung.
§ 166 GSP-AV Förderfähige Kosten
- (1)Absatz eins,Es werden nur die zusätzlichen Kosten (Sachkosten und Personalkosten) zur herkömmlichen Herstellungsweise sowie Einkommensverluste gefördert. Zusätzliche Gewinne und Kosteneinsparungen sind zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2,Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
- a)Litera aResistentes Saatgut – Spinat
- b)Litera bResistentes Saatgut – Basilikum.
- (3)Absatz 3,Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 2 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.Die Einheitskostensätze gemäß Absatz 2, werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
§ 167 GSP-AV Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser (47-15)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsNeubau von wassereffizienten bzw. Investitionen in wassereffiziente Bewässerungsanlagen (ab Feld bzw. Gewächshaus). Gefördert werden:
- a)Litera aNeubau von wassereffizienten Bewässerungsanlagen (ab Feld bzw. Gewächshaus) inklusive Drainagierung auf Feld bzw. Gewächshaus (Neuinstallation wassersparender Bewässerungsverfahren möglich, zB Installation einer Anlage für sparsame Tropfbewässerung oder Geräte wie beispielsweise Tunnelsprühgeräte für Raumkulturen),
- b)Litera bMaschinen zur Frostabwehr, Frostschutzberegnungsanlagen,
- c)Litera cVerlustarme Sprühtechnik,
- d)Litera dErstellung von Produktionsflächen als Ebbe-Flutsystem mit Auffangbecken für Wasser und Nährstoffe und
- e)Litera eAnschaffung von elektrischen Tauchwasserpumpen für die Rückgewinnung bzw. die Rückführung von Wasser von Produktionsflächen in Bewässerungsteiche.
- 2.Ziffer 2Modernisierung bestehender Bewässerungsanlagen: Förderfähig ist der Ersatz bestehender Bewässerungsanlagen durch wassersparende Verfahren auf dem Feld und im Gewächshaus sowie der Austausch maroder Wasserleitungen zur Beregnung;
- 3.Ziffer 3Einsatz wassersparender Technik zur Aufbereitung von Produkten einschließlich Brauch- und Abwasserreinigung. Förderfähig sind:
- a)Litera aBogensiebe zur Abwasserklärung,
- b)Litera bBiologische Abwasserreinigung,
- c)Litera cRückführung von Überschusswasser in ein Wiederaufbereitungssystem mit Desinfektion und Entkeimung sowie anschließender Einspeisung und
- d).Litera dwassersparende Filteranlagen im Sortier- und Aufbereitungsprozess der biologischen Produktion;
- 4.Ziffer 4Bau von Rückhalte-/Speicherbecken für Bewässerung (zB Regenwasser).
§ 168 GSP-AV Spezifische Fördervoraussetzungen
- (1)Absatz eins,Es gelten folgende Fördervoraussetzungen:
- 1.Ziffer einsVorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG sowie von allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung;
- 2.Ziffer 2Einhaltung aller Auflagen und Vorschreibungen der rechtlichen Bewilligungsbescheide;
- 3.Ziffer 3Bei Investitionen zur Verbesserung bestehender Bewässerungsanlagen muss mit der Investition ein Wassereinsparungspotenzial von mindestens 15% erreicht werden. Die Wassereinsparungsziele wurden unter Berücksichtigung des in den Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, genannten Bedarfs festgelegt;Bei Investitionen zur Verbesserung bestehender Bewässerungsanlagen muss mit der Investition ein Wassereinsparungspotenzial von mindestens 15% erreicht werden. Die Wassereinsparungsziele wurden unter Berücksichtigung des in den Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22.12.2000 Seite 1, genannten Bedarfs festgelegt;
- 4.Ziffer 4Effektive Senkung des Wasserverbrauchs: Bei Entnahme aus Wasserkörpern, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen schlechter als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen gemäß nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan besteht, muss die Investition gewährleisten, dass auf Ebene der Investition eine nachweisliche Senkung des Wasserverbrauchs um mindestens 25% der bestehenden Anlage oder Infrastruktur erreicht werden;
- 5.Ziffer 5Eine Förderung der überbetrieblichen Bewässerungsinfrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen, ist im Rahmen von Umweltmaßnahmen nicht möglich.
- (2)Absatz 2,Führen Investitionen gemäß § 167 Z 1 zu einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche, müssen die Bewässerungsanlagen die aktuell höchsten Wassereffizienzstandards erfüllen. Investitionen in Bewässerung, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, sind unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:Führen Investitionen gemäß Paragraph 167, Ziffer eins, zu einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche, müssen die Bewässerungsanlagen die aktuell höchsten Wassereffizienzstandards erfüllen. Investitionen in Bewässerung, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, sind unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:
- 1.Ziffer einsDer Zustand des Wasserkörpers wurde aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet nicht niedriger als gut eingestuft;
- 2.Ziffer 2In Grundwasserkörpern, für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen besteht, dürfen diese Investitionen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben;
- 3.Ziffer 3Ex ante ist eine Umweltanalyse durchzuführen. Durch die Analyse der Umweltauswirkungen wird nachgewiesen, dass die Investition zu keinen erheblichen negativen Umweltauswirkungen führt. Die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt oder von ihr genehmigt werden.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2024)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,) - (3)Absatz 3,Aktivitäten gemäß § 167 Z 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:Aktivitäten gemäß Paragraph 167, Ziffer 2, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1.Ziffer einsEine ex ante vom Förderwerber durchgeführte Bewertung der Investitionen lässt auf ein Wassereinsparungspotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen. Ein Wassereinsparungspotenzial von mindestens 15% gegenüber der Ausgangssituation (bestehende Anlagen) im Einzelbetrieb muss dargelegt werden. Die Wassereinsparung wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt;
- 2.Ziffer 2wenn die Investitionen Grund- oder Oberflächenwasserkörper betreffen, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß der Richtlinie 2000/60/EG niedriger als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen gemäß nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan besteht, muss eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs von mindestens 25% erreicht werden;
- 3.Ziffer 3Die Bedingungen gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 2 gelten nicht für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur im Zusammenhang mit dem Bau eines Speicherbeckens oder der Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben.Die Bedingungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, gelten nicht für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur im Zusammenhang mit dem Bau eines Speicherbeckens oder der Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben.
- (4)Absatz 4,Investitionen in die Nutzung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgung werden unter der Voraussetzung gefördert, dass die Nutzung dieses Wassers mit der Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung, ABl. Nr. L 177 vom 5.6.2020 S.32, im Einklang steht.
- (5)Absatz 5,Investitionen in den Bau oder Ausbau eines Speicherbeckens zu Bewässerungszwecken werden unter der Voraussetzung gefördert, dass sie keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben. Die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt oder von ihr genehmigt werden.
§ 169 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen
- (1)Absatz eins,Ein Wasserzählersystem muss vorhanden sein oder im Rahmen der Investition eingeführt werden, mit dem der Wasserverbrauch auf Ebene des Betriebs oder der betreffenden Produktionseinheit gemessen werden kann.
- (2)Absatz 2,Für Aktivitäten gemäß § 167 sind Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der Anlage zu dokumentieren.Für Aktivitäten gemäß Paragraph 167, sind Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der Anlage zu dokumentieren.
§ 171 GSP-AV Verringerung des Pestizideinsatzes (47-16)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsEinsatz von alternativen Methoden und Verfahren zum chemisch-synthetischen Pflanzenschutz, Einsatz von „nicht-chemischen Methoden“,
- 2.Ziffer 2Einsatz thermischer Bodendesinfektion,
- 3.Ziffer 3Einsatz umweltfreundlicher Kulturverfahren,
- 4.Ziffer 4Anschaffung von Wetterstationen,
- 5.Ziffer 5Einsatz von modernen Hochleistungstechnologien zur Verringerung des Düngemitteleinsatzes:
- a)Litera aEinsatz von Messgeräten und Sensoren zur ortspezifischen Ausbringung von Düngemitteln (zB Kauf von Chlorophyllmessgeräten oder Stickstoffsensoren) und
- b)Litera bEinsatz von Sensortechnologie und Kameras in Kombination mit Drohnen zur Schädlingserkennung und im Kontext der Pflanzengesundheit.
§ 172 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen
Für die Fördergegenstände gemäß § 171 sind folgende Dokumentationen erforderlich: Für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 171, sind folgende Dokumentationen erforderlich:
- 1.Ziffer einsFür Aktivitäten gemäß § 171 Z 1 Art und Kosten der eingesetzten alternativen Methoden oder Verfahren, die Einsparung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und die Kosten der konventionellen Methoden oder Verfahren,Für Aktivitäten gemäß Paragraph 171, Ziffer eins, Art und Kosten der eingesetzten alternativen Methoden oder Verfahren, die Einsparung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und die Kosten der konventionellen Methoden oder Verfahren,
- 2.Ziffer 2Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 2 die Art der eingesetzten Geräte oder die Beauftragung eines geeigneten Anbieters dieser Dienstleistung und die Kosten der Maßnahme,Für Aktivitäten gemäß Paragraph 171, Ziffer 2, die Art der eingesetzten Geräte oder die Beauftragung eines geeigneten Anbieters dieser Dienstleistung und die Kosten der Maßnahme,
- 3.Ziffer 3Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 3 Arten und Kosten des eingesetzten alternativen Kulturverfahrens, die Einsparung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel und die Kosten des konventionellen Kulturverfahrens,Für Aktivitäten gemäß Paragraph 171, Ziffer 3, Arten und Kosten des eingesetzten alternativen Kulturverfahrens, die Einsparung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel und die Kosten des konventionellen Kulturverfahrens,
- 4.Ziffer 4Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 4 die Art der eingesetzten Geräte und die Kosten der Maßnahme,Für Aktivitäten gemäß Paragraph 171, Ziffer 4, die Art der eingesetzten Geräte und die Kosten der Maßnahme,
- 5.Ziffer 5Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 5 Art und Kosten der eingesetzten Technologien, die Einsparung von Düngemitteln und die Kosten der konventionellen Methoden oder Verfahren.Für Aktivitäten gemäß Paragraph 171, Ziffer 5, Art und Kosten der eingesetzten Technologien, die Einsparung von Düngemitteln und die Kosten der konventionellen Methoden oder Verfahren.
§ 173 GSP-AV Förderfähige Kosten
- (1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
- (2)Absatz 2,Bei nicht-investiven Aktivitäten sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens, sowie Einkommensverluste bei flächenbezogenen Aktivitäten förderfähig.
- (3)Absatz 3,Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
- a)Litera aInnovativer Pflanzenschutz – biologische Bekämpfung der Apfel- und Fruchtschalenwickler,
- b)Litera bVerwirrung des Apfelwicklers durch Pheromone.
- (4)Absatz 4,Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 3 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.Die Einheitskostensätze gemäß Absatz 3, werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
§ 174 GSP-AV Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (47-17)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsAbfallvermeidung in der Produktion, zB Nutzung biologisch abbaubarer Folien.
- 2.Ziffer 2Abfallvermeidung bei der Kennzeichnung, zB „natural branding“ (Laserbeschriftung mittels CO2-Laser),
- 3.Ziffer 3Abfallverwertung von organischen Abfällen (ausgenommen ist der Verkauf von Kompost) mittels:
- a)Litera aVerarbeitung von Pflanzenresten wie Kompostierungsanlagen, Biofermenter, Biomassekompostierungsanlage und Kompostwender,
- b)Litera bAusrüstung für die Fragmentierung von Zweigen und Ernterückständen, zB Hackschnitzelmaschinen (kein Verkauf der Hackschnitzel, nur in Zusammenhang mit vorhandener /beantragter Hackschnitzelheizung förderbar),
- c)Litera cErwerb von Geräten zur Umwandlung von Abfallstoffen aus dem Obst- und Gemüseanbau in Rohstoffe zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und
- 4.Ziffer 4Erwerb von Geräten/Anlagen zur Abfallvermeidung in der Lagerung/Aufbereitung oder Inanspruchnahme von entsprechenden Dienstleistungen (zB Heißwasserduschen zur Nacherntebehandlung).
§ 176 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen
Für die Fördergegenstände gemäß § 174 sind folgende Dokumentationen erforderlich: Für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 174, sind folgende Dokumentationen erforderlich:
- 1.Ziffer einsFür Aktivitäten gemäß § 174 Z 1 Art, Menge und Kosten der verwendeten Materialien (Folien, Clipse, Haken, Schnüre, etc.) und Kosten der Standardmaterialien,Für Aktivitäten gemäß Paragraph 174, Ziffer eins, Art, Menge und Kosten der verwendeten Materialien (Folien, Clipse, Haken, Schnüre, etc.) und Kosten der Standardmaterialien,
- 2.Ziffer 2Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 2 Art und Kosten der Kennzeichnungsgeräte und die Materialeinsparung der Alternative gegenüber der Ausgangssituation,Für Aktivitäten gemäß Paragraph 174, Ziffer 2, Art und Kosten der Kennzeichnungsgeräte und die Materialeinsparung der Alternative gegenüber der Ausgangssituation,
- 3.Ziffer 3Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 3 Art und Kosten der verwendeten Geräte und Ausrüstungen, die Einsparung/der Vorteil der Alternative gegenüber der Ausgangssituation (Einackerung),Für Aktivitäten gemäß Paragraph 174, Ziffer 3, Art und Kosten der verwendeten Geräte und Ausrüstungen, die Einsparung/der Vorteil der Alternative gegenüber der Ausgangssituation (Einackerung),
- 4.Ziffer 4Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 4 Art und Kosten der verwendeten Geräte und Ausrüstungen, die Einsparung bzw. der Vorteil der Alternative gegenüber der Ausgangssituation (Dokumentation: Vergleich von behandelter und nichtbehandelter Ware betreffend Schwundverringerung).Für Aktivitäten gemäß Paragraph 174, Ziffer 4, Art und Kosten der verwendeten Geräte und Ausrüstungen, die Einsparung bzw. der Vorteil der Alternative gegenüber der Ausgangssituation (Dokumentation: Vergleich von behandelter und nichtbehandelter Ware betreffend Schwundverringerung).
§ 177 GSP-AV Förderfähige Kosten
- (1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
- (2)Absatz 2,Bei Aktivitäten gemäß § 174 Z 1 sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Produkts und Kosten des alternativen Produkts, sowie Einkommensverluste förderfähig. Kosteneinsparungen sowie Einkommenszuwächse sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.Bei Aktivitäten gemäß Paragraph 174, Ziffer eins, sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Produkts und Kosten des alternativen Produkts, sowie Einkommensverluste förderfähig. Kosteneinsparungen sowie Einkommenszuwächse sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
§ 178 GSP-AV Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-18)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsInvestition in nachhaltige Logistiksysteme sowie zur Verbesserung und Erhaltung der Qualität bei Aufbereitung, Lagerung und Transport:
- a)Litera aNeubau von klimaschonenden Kühllagern und Lagerräumen,
- b)Litera bVerbesserung vorhandener Lagerungstechnik (zB CA- und ULO-Technik, N2-Separator der Umgebungsluft zur Herstellung optimaler Lagerbedingungen im CA-Lager), auch in Bezug auf die Klimaschonung,
- c)Litera cZusätzliche Ausrüstung von Transportfahrzeugen für den gekühlten Transport,
- d)Litera dAnschaffung produktspezifischer, qualitätserhaltender Aufbereitungsanlagen,
- 2.Ziffer 2Sanierungs- und Renovierungsarbeiten bestehender Lagerräume und Lager, sowie von Sortier-, Verarbeitungs- und Verpackungstechnik, mit besonderem Fokus auf die Klimaschonung und
- 3.Ziffer 3Erstellung nachhaltiger Logistikkonzepte zur Verringerung des CO2-Ausstoßes.
§ 181 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen
Für die Fördergegenstände gemäß § 180 sind Art und Kosten der Anlage und Reduzierung der Staubemission gegenüber der bisherigen Situation zu dokumentieren. Für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 180, sind Art und Kosten der Anlage und Reduzierung der Staubemission gegenüber der bisherigen Situation zu dokumentieren.
§ 183 GSP-AV Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich (47-20)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsErzeugerorganisationsspezifische Beratung und technische Hilfe hinsichtlich
- a)Litera anachhaltiger Schädlings- und Krankheitsbekämpfungstechniken,
- b)Litera bnachhaltiger Nutzung von Pflanzenschutzprodukten,
- c)Litera cAnpassung und Eindämmung des Klimawandels,
- d)Litera dverbesserter umweltgerechter Produktion und
- e)Litera eZielerreichung in den Bereichen Klima und Umwelt;
- 2.Ziffer 2Bewertungsstudien, Klassifizierung und Zertifizierung im Zusammenhang mit Life-Change Assessment (Environmental Footprint, CO2-Fußabdruck, ökologischer Fußabdruck, Wasserfußabdruck).
§ 185 GSP-AV Beratungen, Schulungen, und Austausch von bewährten Verfahren (47-21)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsErzeugerorganisationsspezifische Beratung, Ausbildung, Weiterbildung hinsichtlich
- a)Litera ader Entsprechung von marktbasierter Nachfrage,
- b)Litera binnovativer Produktportfolios,
- c)Litera cder Evaluierung und Optimierung von Unternehmensstrategien,
- d)Litera dder Ablauf- oder Organisationsoptimierung,
- e)Litera eWeiterbildung und Beratung zur Steigerung der Mitarbeiter- und Erzeugerkompetenz in Bezug auf: Produktionsplanung, Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität, einschließlich der Minimierung von Pestizidrückständen, Erhöhung des kaufmännischen Ausbildungsniveaus, Qualitätsmanagement und genderrelevante Aspekte in der Landwirtschaft (zB Beratungen, Weiterbildung, Ausbildung der Mitarbeiter und Erzeuger zu diesen Themen),
- f)Litera fWeiterbildung und Beratung zum Aufbau von Kooperationen zu verschiedenen Themen (wie zB gemeinsames Marketing, gemeinsame Forschung & Entwicklung, gemeinsames Qualitätsmanagement etc.) und
- g)Litera gBereitstellung von Informationen zu Konsumentenrechten und allgemeinen Informationen durch fachlich geeignete Personen,
- 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Verbesserung des Mitgliedermanagements und des Anreizes zur Mitgliedschaft, insbesondere Informationsbereitstellung für Mitglieder, einschließlich Informationsveranstaltung und Intranetanwendungen sowie Information und Werbung für potenzielle Mitglieder,
- 3.Ziffer 3Beratung zur Errichtung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen,
- 4.Ziffer 4Beratung zum Zusammenschluss zweier oder mehrerer Erzeugerorganisationen,
- 5.Ziffer 5Beratung zur Errichtung einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisation und
- 6.Ziffer 6Vorbereitung gemeinsamer Exportaktivitäten mehrerer Erzeugerorganisationen, um einen Mengenausgleich für saisonale Überproduktionen zu schaffen.
§ 189 GSP-AV Spezifische Fördervoraussetzungen
Förderfähig sind ausschließlich Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, für die Rodungsanordnungen infolge von Befall mit Quarantäne-Schadorganismen oder anderen in der Union oder national geregelten Schadorganismen getroffen wurden; die amtliche Rodungsanordnung ist vorzulegen.
§ 191 GSP-AV Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung (47-23)
Fördergegenstände
Für die Förderung kommen Aktivitäten zur kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse an gemeinnützige Einrichtungen im Sinne der §§ 34 ff BAO in Betracht. Für die Förderung kommen Aktivitäten zur kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse an gemeinnützige Einrichtungen im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO in Betracht.
§ 194 GSP-AV Ernteversicherung (47-24)
Fördergegenstände
Gefördert werden Ernteversicherungen zur Deckung von Ertragsausfällen, Marktverlusten und ähnlichen Risiken der Erzeugerorganisationen und ihrer Mitglieder.
§ 195 GSP-AV Spezifische Fördervoraussetzungen
- (1Absatz eins,) Ernteversicherungen können nur gefördert werden, wenn sie unter dem Management der Erzeugerorganisation durchgeführt werden. Die Erzeugerorganisationen tragen dafür Sorge, dass die Versicherungsunternehmen unter Wettbewerbsgesichtspunkten ausgewählt werden.
- (2)Absatz 2,Versicherungspolizzen, die der einzelne Erzeuger direkt mit einem Versicherungsunternehmen abschließt, sind nicht förderfähig.
- (3)Absatz 3,Versicherungsverträge, die bereits nach dem Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955, gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.Versicherungsverträge, die bereits nach dem Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1955,, gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
§ 197 GSP-AV Krisenkommunikationsmaßnahmen (47-25)
Fördergegenstände
Gefördert werden
- 1.Ziffer einsKommunikationsmaßnahmen in Krisensituationen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher (zB Werbeaktionen oder Informationsveranstaltungen) sowie
- 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Vorbereitung auf Krisensituationen in Form von „Handbüchern“ (Konzeptionen) für den Krisenfall.
§ 198 GSP-AV Auflagen und Verpflichtungen
- (1)Absatz eins,Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 1 ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.Für Maßnahmen gemäß Paragraph 197, Ziffer eins, ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.
- (2)Absatz 2,Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 2 gilt:Für Maßnahmen gemäß Paragraph 197, Ziffer 2, gilt:
- 1.Ziffer einsDas Handbuch muss folgende Mindestinhalte aufweisen:
- a)Litera avordefinierte Organisationsabläufe,
- b)Litera bDefinitionen der personellen Zuständigkeiten,
- c)Litera cAblaufpläne für regelmäßige Übungen und für den Krisenfall sowie Textbausteine (zB für Medienkommunikation),
- d)Litera dAnsprechpartner für Kunden, Lieferanten, Behörden, Medien etc. und
- e)Litera eAusführungen betreffend Ressourcenmanagement, Kommunikationsstrategie, Verantwortlichkeiten, Zeithorizont und Dokumentation des Krisenverlaufes;
- 2.Ziffer 2es ist laufend zu aktualisieren und
- 3.Ziffer 3der Ablauf der im Handbuch beschriebenen regelmäßigen Übungen ist zu dokumentieren.
§ 199 GSP-AV Förderfähige Kosten
Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten. Für Aktivitäten gemäß § 197 Z 2 gilt eine Kostenobergrenze von 15 000 €. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten. Für Aktivitäten gemäß Paragraph 197, Ziffer 2, gilt eine Kostenobergrenze von 15 000 €.
§ 200 GSP-AV Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen (47-26)
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsAnkauf betrieblicher Ausstattung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer; förderfähig sind Ausstattungsgegenstände bzw. Arbeitsmaterialien zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsschutzes;
- 2.Ziffer 2Beratungen, Schulungen und Veranstaltungen zur Information in den Bereichen Arbeitgeberpflichten bzw.-rechte, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Arbeitnehmerrechte bzw.-pflichten.
§ 203 GSP-AV Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein
Budgetverwaltung
Übersteigt das beantragte Mittelvolumen die Obergrenze gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115, ist für die Gewährung der Förderung der Zeitpunkt des Einlangens des Förderantrags maßgeblich. Übersteigt das beantragte Mittelvolumen die Obergrenze gemäß Anhang römisch sieben der Verordnung (EU) 2021/2115, ist für die Gewährung der Förderung der Zeitpunkt des Einlangens des Förderantrags maßgeblich.
§ 204 GSP-AV Umstellungsförderung (58-01)
Förderwerber, Antragstellung
- (1)Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht
- 1.Ziffer einsnatürliche Personen,
- 2.Ziffer 2eingetragene Personengesellschaften,
- 3.Ziffer 3juristische Personen und
- 4.Ziffer 4Personenvereinigungen,
die eine im Weinbaukataster eingetragene mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften. - (2)Absatz 2,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81, ausgenommen Z 11, zu enthalten:Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81,, ausgenommen Ziffer 11,, zu enthalten:
- 1.Ziffer einseine ausführliche Beschreibung des beantragten Umstellungsprojekts zuzüglich der Angabe, wie dieses geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,
- 2.Ziffer 2 die von der Umstellung betroffenen Feldstücke und die betroffenen Schläge,
- 3.Ziffer 3das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer,
- 4.Ziffer 4Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs,
- 5.Ziffer 5die Angabe, ob die Auspflanzung des Weingartens infolge einer behördlich angeordneten Rodung des vorherigen Weingartens erfolgt sowie
- 6.Ziffer 6für die Fördergegenstände gemäß §§ 207 und 208 geolokalisierte Fotos der von der Umstellung betroffenen Fläche.für die Fördergegenstände gemäß Paragraphen 207 und 208 geolokalisierte Fotos der von der Umstellung betroffenen Fläche.
- (3)Absatz 3,Die Einreichung eines Förderantrags ist frühestens ab 16. Oktober 2023 und bis spätestens 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres der Förderperiode zulässig.
§ 205 GSP-AV Fördergegenstände
Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsaktivitäten selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an den Betrieb zu sorgen.
§ 206 GSP-AV Fördergegenstand Weingartenumstellung
- (1)Absatz eins,Der Fördergegenstand „Weingartenumstellung“ umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens, insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Die für den neu ausgepflanzten Weingarten verwendeten Rebsorten müssen den in der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018, genannten Rebsorten und in der Steiermark zusätzlich der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.Der Fördergegenstand „Weingartenumstellung“ umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens, insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Die für den neu ausgepflanzten Weingarten verwendeten Rebsorten müssen den in der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,, genannten Rebsorten und in der Steiermark zusätzlich der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen dieses Fördergegenstandes ist entweder eine Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens, durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gemäß Abs. 4 zu erfolgen.Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gemäß Absatz 4, zu erfolgen.
- (4)Absatz 4,Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,80 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung. Die vier Drahtebenen bestehen aus einem Kordon- oder Bindedraht und drei darüber liegenden Heftdrahtpaaren. In Summe sind sieben Drähte erforderlich.
- (5)Absatz 5,Die Einteilung der Hangneigung in Ebene, Hanglage und Steillage erfolgt grundsätzlich durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage. Befindet sich der umgestellte Weingarten jedoch in einem Gelände, in dem die Hangneigung maschinell verändert wurde und daher vom Geländehöhenmodell abweicht, gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsWeingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 18% bis maximal 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 18% bis maximal 25%;
- 2.Ziffer 2Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 25%.
§ 207 GSP-AV Fördergegenstand Böschungsterrassen
- (1)Absatz eins,Im Rahmen des Fördergegenstandes „Böschungsterrassen“ werden in bestehenden Weingärten oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen der Weingartenumstellung Terrassenböschungen ohne Mauer insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.
- (2)Absatz 2,Eine Böschungsterrasse im Sinne dieses Fördergegenstandes ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf das Feldstück bezogen) von mehr als 18% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.
- (3)Absatz 3,Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung bestehen.
- (4)Absatz 4,Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Feldstücks bezogene Förderobergrenze liegt einmalig bei 1 500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.
§ 208 GSP-AV Fördergegenstand Mauerterrassen
- (1)Absatz eins,Im Rahmen des Fördergegenstandes „Mauerterrassen“ werden in bestehenden Weingärten oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen der Weingartenumstellung Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert.
- (2)Absatz 2,Eine Mauerterrasse im Sinne dieses Fördergegenstandes ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.
- (3)Absatz 3,Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung bestehen.
- (4)Absatz 4,Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf das Feldstück bezogene und für die Förderperiode geltende einmalige Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Feldstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Flächen bis zu 1 ha durch die Formel „20 – Fläche in m2/1000“. Für Flächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.
§ 209 GSP-AV Fördervoraussetzungen
- (1)Absatz eins,Die von der Umstellung betroffenen Flächen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags und zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags im Mehrfachantrag des Förderwerbers enthalten sein, wobei bei Einreichung des Förderantrags bzw. Zahlungsantrags
- 1.Ziffer einsinnerhalb der Einreichfrist des Mehrfachantrags gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 der Mehrfachantrag des aktuellen Einreichzeitraums undinnerhalb der Einreichfrist des Mehrfachantrags gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, der Mehrfachantrag des aktuellen Einreichzeitraums und
- 2.Ziffer 2nach der Einreichfrist des Mehrfachantrags der Mehrfachantrag des unmittelbar vorangegangenen Einreichzeitraums gemäß § 33 Abs. 2 Z 2nach der Einreichfrist des Mehrfachantrags der Mehrfachantrag des unmittelbar vorangegangenen Einreichzeitraums gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2
maßgeblich ist. - (2)Absatz 2,Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.
- (3)Absatz 3,Die Größe einer umgestellten förderfähigen Rebfläche darf 20 a nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen.
- (4)Absatz 4,Projekte zur Umstellung müssen in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich oder Steiermark erfolgen.
- (5)Absatz 5,Wird ein Weingarten auf einer gerodeten Weingartenfläche ausgepflanzt, müssen die gerodeten Rebstöcke zum Zeitpunkt der Rodung mindestens 15 Jahre alt gewesen sein. Ausgenommen davon sind:
- 1.Ziffer einsFlächen, welche durch einen gutachterlich nachgewiesenen Frostschaden soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war bzw. ist;
- 2.Ziffer 2Flächen, welche durch eine behördliche Anordnung infolge einer Pflanzenkrankheit gerodet werden müssen;
- 3.Ziffer 3Flächen, welche durch eine Hangrutschung soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war oder ist.
- (6)Absatz 6,Das Vorhandensein einer Pflanzgenehmigung und allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist nachzuweisen.
§ 210 GSP-AV Ausmaß der Förderung
Die Förderung beträgt pauschal für:
- 1.Ziffer einsWeingartenumstellung in der Ebene (0 – 18% Steigung) 4 830 €/ha
- 2.Ziffer 2Weingartenumstellung in der Hanglage (18 – 25% Steigung) 7 650 €/ha
- 3.Ziffer 3Weingartenumstellung in der Steillage (größer 25% Steigung) 12 640 €/ha
- 4.Ziffer 4Böschungsterrassen 8,40 €/Laufmeter
- 5.Ziffer 5Mauerterrassen 91 €/m².
§ 212 GSP-AV Zahlungsantrag
- (1)Absatz eins,Der Zahlungsantrag ist nach Abschluss des Umstellungsprojekts innerhalb von zwei Jahren ab Genehmigung des Förderantrages, spätestens jedoch bis 1. Juni des letzten Kalenderjahres der Förderperiode bei der AMA einzureichen.
- (2)Absatz 2,Die Umstellung gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellung erfolgen.
§ 213 GSP-AV Investitionsförderung (58-02)
Förderwerber, Antragstellung
- (1)Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht
- 1.Ziffer einsnatürliche Personen,
- 2.Ziffer 2eingetragene Personengesellschaften,
- 3.Ziffer 3juristische Personen und
- 4.Ziffer 4Personenvereinigungen,
die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 5 – laut aktueller Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten.die – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 5, – laut aktueller Bestandsmeldung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugen oder vermarkten. - (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und 223 zur Antragstellung berechtigt.Abweichend von Absatz eins, sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß Paragraphen 216, Absatz eins, Ziffer 8, 217 bis 219 und 223 zur Antragstellung berechtigt.
- (3)Absatz 3,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81, zu enthalten:
- 1.Ziffer einseine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Vereinigungen gemäß Abs. 2),eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Vereinigungen gemäß Absatz 2,),
- 2.Ziffer 2unbeschadet des § 90 einen Kostenvoranschlag für jeden Fördergegenstand, der alle für den jeweiligen Fördergegenstand vorgeschriebenen Positionen und Spezifika zu enthalten hat; davon abweichend ist für den Fördergegenstand gemäß § 216 für jede Einzelleistung ein Kostenvoranschlag beizulegen,unbeschadet des Paragraph 90, einen Kostenvoranschlag für jeden Fördergegenstand, der alle für den jeweiligen Fördergegenstand vorgeschriebenen Positionen und Spezifika zu enthalten hat; davon abweichend ist für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 216, für jede Einzelleistung ein Kostenvoranschlag beizulegen,
- 3.Ziffer 3bei Vereinigungen gemäß Abs. 2 eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition,bei Vereinigungen gemäß Absatz 2, eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition,
- 4.Ziffer 4die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,
- 5.Ziffer 5bei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung sowiebei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung sowie
- 6.Ziffer 6Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs.
- (4)Absatz 4,Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.
- (5)Absatz 5,Der Förderantrag ist zwischen 1. August und 30. November einzureichen.
§ 214 GSP-AV Fördergegenstände
- (1)Absatz eins,Der Förderwerber hat durch Auswahl der geeigneten Investitionen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt.Der Förderwerber hat durch Auswahl der geeigneten Investitionen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt.
- (2)Absatz 2,Investitionen werden nicht gefördert, wenn diese
- 1.Ziffer einsprimär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen gemäß § 213 Abs. 2 beantragt,primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen gemäß Paragraph 213, Absatz 2, beantragt,
- 2.Ziffer 2nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden odernicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, Verwendung finden oder
- 3.Ziffer 3in Hinblick auf die gegenwärtige oder im Zeitraum der Behalteverpflichtung erwartbare wirtschaftliche Situation des Betriebes nicht angemessen sind.
- (3)Absatz 3,Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.
§ 215 GSP-AV Fördergegenstand Technologien zur Rotweinverarbeitung
- (1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:
- 1.Ziffer einsMetallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren:
- a)Litera aDer Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 l über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung oder Kühlung) verfügen.
- b)Litera bDer Behälter muss über eine ausreichend große, nach außen zu öffnende, rechteckige Maischetüre, die bis zum Behälterboden hinabreicht, oder über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.
- c)Litera cFür die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
- d)Litera dFür die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes Tauchelement verfügen.
- e)Litera eDer Behälterboden muss als Schrägboden ausgeführt sein.
- 2.Ziffer 2Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall:
- a)Litera aDer Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3 000 l über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung oder Kühlung) verfügen.
- b)Litera bDer Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.
- c)Litera cDer Behälter muss über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.
- 3.Ziffer 3Holzgärständer:
- a)Litera aDas Fassungsvermögen muss mind. 1 000 l betragen und darf 8 000 l nicht überschreiten.
- b)Litera bDer Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.
- c)Litera cEs muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.
- (2)Absatz 2,Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum bzw. vom Behälter, (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren.
- (3)Absatz 3,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.
§ 216 GSP-AV Fördergegenstand Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung
- (1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:
- 1.Ziffer einsGeräte für die Kühlung oder Heizung von Gärtanks, ausgenommen Frostschutzmittel;
- 2.Ziffer 2Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;
- 3.Ziffer 3Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;
- 4.Ziffer 4Steuerungssoftware;
- 5.Ziffer 5Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;
- 6.Ziffer 6Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;
- 7.Ziffer 7Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;
- 8.Ziffer 8Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung: FTIR-Geräte, Biegeschwinger, Refraktometer, Trübungsmessgeräte, CO2-Messgeräte, Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern, Mikroskope und Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität.
- (2)Absatz 2,Systeme, welche ausschließlich der Raumkühlung dienen, werden nicht gefördert.
- (3)Absatz 3,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber.
§ 217 GSP-AV Fördergegenstand Klärungseinrichtungen
- (1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Zentrifuge, Modulfilter und Kombinationsgerät Trubfilter und Kieselgurfilter.
- (2)Absatz 2,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber.
§ 219 GSP-AV Fördergegenstand Flaschenabfülleinrichtungen
- (1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche.
- (2)Absatz 2,Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig.
- (3)Absatz 3,Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig.
- (4)Absatz 4,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.
§ 220 GSP-AV Fördergegenstand Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen
- (1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung von
- 1.Ziffer einsstationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Die Sortierfläche muss mindestens 1 m² betragen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderfähig;
- 2.Ziffer 2stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (zB Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;
- 3.Ziffer 3Abbeermaschinen zum Abbeeren und Quetschen des Lesegutes.
- (2)Absatz 2,Peripheriegeräte für den Transport und die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht förderfähig.
- (3)Absatz 3,Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich.
- (4)Absatz 4,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 000 € je Förderwerber.
§ 221 GSP-AV Fördergegenstand Weinpressen
- (1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen zum Pressen von Lesegut sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation.
- (2)Absatz 2,Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig.
- (3)Absatz 3,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 000 € je Förderwerber.
§ 222 GSP-AV Fördergegenstand Lagertanks
- (1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall für die Lagerung von Wein:
- 1.Ziffer einsDer Behälter muss geschlossen sein oder er kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein,
- 2.Ziffer 2Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein.
- (2)Absatz 2,Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank und Aufbauten am Tank wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die Nachrüstung bestehender Lagertanks mit Kühlmantel oder mit Kühlplatten ist förderfähig.
- (3)Absatz 3,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 150 000 € je Förderwerber.
§ 225 GSP-AV Ausmaß der Förderung
- (1)Absatz eins,Der Fördersatz beträgt
- 1.Ziffer eins25% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß §§ 219 und 222,25% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß Paragraphen 219 und 222,
- 2.Ziffer 240% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß § 216 sowie40% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß Paragraph 216, sowie
- 3.Ziffer 330% der förderfähigen Investitionskosten für alle anderen Investitionen.
- (2)Absatz 2,Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die in §§ 215 bis 218 und 220 bis 223 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; beim Fördergegenstand gemäß § 219 beträgt die maximale Förderhöhe 350 000 € je Förderwerber.Für Förderwerber gemäß Paragraph 213, Absatz eins,, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die in Paragraphen 215 bis 218 und 220 bis 223 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; beim Fördergegenstand gemäß Paragraph 219, beträgt die maximale Förderhöhe 350 000 € je Förderwerber.
- (3)Absatz 3,Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren innerhalb der Förderperiode beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die maximal förderfähige Investitionssumme gemäß Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung dieser Unternehmen. Dabei gilt im jeweiligen Antragsjahr jene maximale Investitionssumme für alle bereits in Summe in der Förderperiode von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge, die sich auf Grundlage der von diesen Unternehmen im aktuellen Antragsjahr übermittelten Bestandsmeldungen ergibt.Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren innerhalb der Förderperiode beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die maximal förderfähige Investitionssumme gemäß Absatz 2, eine gesamthafte Betrachtung dieser Unternehmen. Dabei gilt im jeweiligen Antragsjahr jene maximale Investitionssumme für alle bereits in Summe in der Förderperiode von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge, die sich auf Grundlage der von diesen Unternehmen im aktuellen Antragsjahr übermittelten Bestandsmeldungen ergibt.
- (4)Absatz 4,Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 2 verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen gemäß §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und 223 festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.Für Förderwerber gemäß Paragraph 213, Absatz 2, verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen gemäß Paragraphen 216, Absatz eins, Ziffer 8, 217 bis 219 und 223 festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.
§ 226 GSP-AV Entscheidung über den Förderantrag
- (1)Absatz eins,Die AMA ist berechtigt, Sachverständige zur Bewertung der vorgelegten Förderanträge, insbesondere in Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs sowie in Hinblick auf die Beurteilung der Förderfähigkeit zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und in Hinblick auf die gegebene oder zukünftig erwartbare wirtschaftliche Situation des Betriebs nicht angemessen sind, hat die AMA den Förderantrag abzulehnen.
- (2)Absatz 2,Die Daten über die vermarkteten Weinmengen gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 sowie § 225 Abs. 2 sind der AMA vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft aus den im Wege der Weindatenbank gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009 abgegebenen Bestandsmeldungen mit dem Stichtag, der dem Antragsdatum unmittelbar vorausgeht, zur Verfügung zu stellen.Die Daten über die vermarkteten Weinmengen gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 225, Absatz 2, sind der AMA vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft aus den im Wege der Weindatenbank gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 Weingesetz 2009 abgegebenen Bestandsmeldungen mit dem Stichtag, der dem Antragsdatum unmittelbar vorausgeht, zur Verfügung zu stellen.
§ 227 GSP-AV Zahlungsantrag
- (1)Absatz eins,Der Zahlungsantrag ist nach Fertigstellung der beantragten Investition bis spätestens 30. Juni des auf die Antragstellung folgenden Jahres einzureichen. Die AMA kann eine vor Ablauf der Frist beantragte Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags um maximal fünf Monate genehmigen, wenn der Förderwerber nachweisen kann, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist keine Schuld trifft.
- (2)Absatz 2,Mit dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Fotodokumentation der getätigten Investitionen hochzuladen. Aus der Fotodokumentation müssen der Investitionsgegenstand, das Typenschild, wenn vorhanden, und die Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein.Mit dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 82, eine Fotodokumentation der getätigten Investitionen hochzuladen. Aus der Fotodokumentation müssen der Investitionsgegenstand, das Typenschild, wenn vorhanden, und die Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein.
- (3)Absatz 3,Die fertiggestellten Investitionen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung zu bringen.
- (4)Absatz 4,Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.
§ 228 GSP-AV Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)
Förderwerber, Antragstellung
- (1)Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht:
- 1.Ziffer einsÖsterreich Wein Marketing GmbH,
- 2.Ziffer 2Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
- 3.Ziffer 3Nationales Weinkomitee,
- 4.Ziffer 4Regionale Weinkomitees und
- 5.Ziffer 5Weinakademie Österreich.
- (2)Absatz 2,Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.
- (3)Absatz 3,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81, zu enthalten:
- 1.Ziffer einseine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Arbeitspaket, Zielregion und Jahr,
- 2.Ziffer 2eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können.
§ 229 GSP-AV Ziele
Ziel der Maßnahme Information in Mitgliedstaaten ist die Information der Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum, die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken und über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren aufgrund des geografischen Ursprungs besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften.
§ 230 GSP-AV Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsInformationskampagnen in den Medien wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigungen von Veranstaltungen, Advertorials, Medienpromotionen, Social Media, Podcasts, TV-Spots und Rundfunkspots.
- 2.Ziffer 2Informationsveranstaltungen in den Gebieten der geschützten Ursprungsbezeichnungen; gefördert werden folgende Aktivitäten:
- a)Litera aim Bereich von Informationsreisen nach und in Österreich für Presse und Fachpublikum (Journalisten, Sommeliers, Wine-Educators, Weinfachberater etc.);
- b)Litera bim Bereich der direkten Konsumenteninformation auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale (im Folgenden kurz: „POS“) und online;
- c)Litera cim Bereich der klassischen Public Relation (im Folgenden kurz: „PR“) – Arbeit wie zB Presseaussendungen, sonstige PR-Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;
- 3.Ziffer 3Erstellung und der Versand von Informationsmaterial, zB Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Filmen, Plakaten, geografischen Karten sowie gruppenspezifische Webseiten (einschließlich Übersetzungskosten);
- 4.Ziffer 4Teilnahme an und Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Schulungen; Schulungsmaßnahmen können sich sowohl an Erwachsene als auch an Schüler, vorwiegend in Gastronomie- oder Hotelfachschulen richten. Förderfähig sind auch Aktivitäten im Rahmen von „Wine in Moderation“;
- 5.Ziffer 5Erstellung von Studien über besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche österreichische und europäische Weine aufgrund des geografischen Ursprungs aufweisen sowie Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.
§ 231 GSP-AV Fördervoraussetzungen
- (1)Absatz eins,Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gesetzt werden.
- (2)Absatz 2,Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine neuerliche Beantragung einer Förderung frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
- (3)Absatz 3,Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß Paragraph 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, zu begutachten.
§ 232 GSP-AV Förderfähige Kosten
- (1)Absatz eins,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 230, Ziffer eins, umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.
- (2)Absatz 2,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 2 umfassen:Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 230, Ziffer 2, umfassen:
- 1.Ziffer einsbei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 6, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich; bei direkter Konsumenteninformation online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Live-Schaltungen;bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Absatz 6,, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich; bei direkter Konsumenteninformation online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Live-Schaltungen;
- 2.Ziffer 2bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
- 3.Ziffer 3die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers;
- 4.Ziffer 4Kosten für Agenturtätigkeiten.
- (3)Absatz 3,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung, Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 230, Ziffer 4, umfassen Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung, Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
- (4)Absatz 4,Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 230 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 230, Ziffer 3 und Ziffer 5, umfassen Sach- und Personalkosten.
- (5)Absatz 5,Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum oder vom Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.
- (6)Absatz 6,Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
- 1.Ziffer einsBahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
- 2.Ziffer 2Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag.
- 3.Ziffer 3Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes abgegolten.
- (7)Absatz 7,Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß den Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß den Absatz 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.
- (8)Absatz 8,Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig. Die Personalgemeinkosten gemäß Paragraph 65, Absatz 4, sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.
- (9)Absatz 9,Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß § 90 festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß Paragraph 90, festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.
§ 234 GSP-AV Zahlungsantrag
- (1)Absatz eins,Für jedes genehmigte Projekt kann zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Projekte mit mehr als 1 Mio. € genehmigter förderfähiger Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Endzahlungsantrag ist nach dem Abschluss aller Leistungen im Projekt, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.
- (2)Absatz 2,Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen.Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 82, eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen.
§ 235 GSP-AV Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (58-04)
Förderwerber, Antragstellung
- (1)Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht:
- 1,Ziffer eins ,Österreich Wein Marketing GmbH,
- 2.Ziffer 2Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
- 3.Ziffer 3Nationales Weinkomitee,
- 4.Ziffer 4Regionale Weinkomitees,
- 5.Ziffer 5für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständige Vereine und Verbände,
- 6.Ziffer 6Weinakademie Österreich und
- 7.Ziffer 7privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union und Niederlassung in Österreich.
- (2)Absatz 2,Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.
- (3)Absatz 3,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81, zu enthalten:
- 1.Ziffer einseine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können und
- 2.Ziffer 2zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Europäische Union und in Drittländer) und den nach Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten der Nachweis, dass nach der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme einer längerfristigen Marktnachfrage nachgekommen werden kann.
§ 236 GSP-AV Ziele
Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten ist die Förderung der Bekanntheit, des Images und des Absatzes von österreichischem Wein.
§ 237 GSP-AV Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1.Ziffer einsabsatzfördernde Aktivitäten in den Medien von Drittländern wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots;
- 2.Ziffer 2PR, Promotion und Verkaufsförderung: gefördert werden folgende Aktivitäten im stationären und im Online-Vertrieb (zB Importeure, Händler, Gastronomen):
- a)Litera aim Bereich der Imagepromotion wie zB die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings;
- b)Litera bim Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure und Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);
- c)Litera cim Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am POS und online;
- d)Litera dim Bereich der klassischen PR-Arbeit wie zB Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;
- 3.Ziffer 3Erstellung und Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, zB Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Plakaten, geografischen Karten sowie zielgruppenspezifischen Webseiten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten;
- 4.Ziffer 4Teilnahme an Veranstaltungen zur Förderung des Absatzes auf Drittlandsmärkten wie zB Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminaren, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten;
- 5.Ziffer 5Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten sowie Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.
§ 238 GSP-AV Fördervoraussetzungen
- (1)Absatz eins,Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und für österreichische Weine mit Angabe der Keltertraubensorte gesetzt werden.
- (2)Absatz 2,Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen im Zeitraum zwischen Projektbeginn und Einreichung des ersten Zahlungsantrags bzw. zwischen zwei Zahlungsanträgen entspricht. Bei Förderwerbern gemäß § 235 Abs. 1 Z. 1 bis 6, die selbst keine Umsätze verzeichnen, ist ein Ausmaß von 50% anzunehmen.Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen im Zeitraum zwischen Projektbeginn und Einreichung des ersten Zahlungsantrags bzw. zwischen zwei Zahlungsanträgen entspricht. Bei Förderwerbern gemäß Paragraph 235, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6, die selbst keine Umsätze verzeichnen, ist ein Ausmaß von 50% anzunehmen.
- (3)Absatz 3,Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine Genehmigung eines neuen Förderantrages frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
- (4)Absatz 4,Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß Paragraph 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, zu begutachten.
§ 239 GSP-AV Förderfähige Kosten
- (1)Absatz eins,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Kampagnen.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 237, Ziffer eins, umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Kampagnen.
- (2)Absatz 2,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 2 umfassen:Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 237, Ziffer 2, umfassen:
- 1.Ziffer einsbei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;
- 2.Ziffer 2bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 6; die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Absatz 6,; die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;
- 3.Ziffer 3bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.); bei Verkaufsförderung online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Liveschaltungen;
- 4.Ziffer 4die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers;
- 5.Ziffer 5Kosten für Agenturtätigkeiten.
- (3)Absatz 3,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren für Messen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe und die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 237, Ziffer 4, umfassen Teilnahmegebühren für Messen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe und die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
- (4)Absatz 4,Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 237 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 237, Ziffer 3 und Ziffer 5, umfassen Sach- und Personalkosten.
- (5)Absatz 5,Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum oder vom Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.
- (6)Absatz 6,Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
- 1.Ziffer einsBahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
- 2.Ziffer 2Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag innerhalb der Europäischen Union und bis zu maximal 220 € pro Tag außerhalb der Europäischen Union.
- 3.Ziffer 3Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der Europäischen Union und von 90 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der Europäischen Union abgegolten.
- (7)Absatz 7,Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Absatz 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.
- (8)Absatz 8,Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Die Personalgemeinkosten gemäß Paragraph 65, Absatz 4, sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.
- (9)Absatz 9,Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß § 90 festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß Paragraph 90, festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.
§ 241 GSP-AV Zahlungsantrag
- (1)Absatz eins,Für jedes genehmigte Projekt kann zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Projekte mit mehr als 1 Mio. € genehmigter förderfähiger Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Endzahlungsantrag ist nach dem Abschluss aller Leistungen im Projekt, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.
- (2)Absatz 2,Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen. Diese Bewertung hat zum Nachweis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß § 238 Abs. 1 auch eine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt vor Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten mit den zum Zeitpunkt nach Durchführung des Projekts festgestellten tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 82, eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen. Diese Bewertung hat zum Nachweis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß Paragraph 238, Absatz eins, auch eine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt vor Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten mit den zum Zeitpunkt nach Durchführung des Projekts festgestellten tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.
§ 242 GSP-AV Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt
- 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit 1. November 2022 undhinsichtlich der Paragraphen 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit 1. November 2022 und
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2023
in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2023 bzw. auf ab 1. Jänner 2023 gestellte Förderanträge beziehen. - (2)Absatz 2,Die §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 10, 23 Abs. 2 Z 2 lit. c, 26 Abs. 1, 33 Abs. 3 Z 2 lit. a, 40 Abs. 4, 42 Abs. 2, 43 Abs. 3 Z 6, 63 Abs. 7, 65 Abs. 4 und 7, 69 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 4, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 Z 5a, 81 Abs. 2, 83 Abs. 4, 91 Abs. 2, 95 Abs. 5, 97 Abs. 1, 102 Abs. 2, 106 Abs. 2, 123 Z 13, 14 und 15, 129, 145a, 151 Z 3, 156 Abs. 1, 157 Abs. 1, 160 Abs. 2 Z 2, 206 Abs. 4 und 5, 214 Abs. 2, 227 Abs. 1, 232 Abs. 8, 235 Abs. 3, 239 Abs. 8, Anlage 1, Anlage 2 GLÖZ 3, GLÖZ 4 Z 2 und GLÖZ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz eins, 10, Absatz 2, 21, Absatz eins und 10, 23 Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,, 26 Absatz eins, 33, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, 40 Absatz 4, 42, Absatz 2, 43, Absatz 3, Ziffer 6, 63, Absatz 7, 65, Absatz 4 und 7, 69 Absatz 2 und 3, 77 Absatz 4, 79, Absatz eins, 80, Absatz 2, 81, Absatz eins, Ziffer 5 a, 81, Absatz 2, 83, Absatz 4, 91, Absatz 2, 95, Absatz 5, 97, Absatz eins, 102, Absatz 2, 106, Absatz 2, 123, Ziffer 13, 14 und 15, 129, 145 a, 151 Ziffer 3, 156, Absatz eins, 157, Absatz eins, 160, Absatz 2, Ziffer 2, 206, Absatz 4 und 5, 214 Absatz 2, 227, Absatz eins, 232, Absatz 8, 235, Absatz 3, 239, Absatz 8,, Anlage 1, Anlage 2 GLÖZ 3, GLÖZ 4 Ziffer 2 und GLÖZ 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (3)Absatz 3,Die §§ 21 Abs. 3, 25 Abs. 3 Z 9, 34 Abs. 2 Z 4a, 10 und 11, 45 Abs. 2, 244, Anlage 2 GLÖZ 2, GLÖZ 7 und GLÖZ 8 Z 1 und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Paragraphen 21, Absatz 3, 25, Absatz 3, Ziffer 9, 34, Absatz 2, Ziffer 4 a, 10 und 11, 45 Absatz 2, 244,, Anlage 2 GLÖZ 2, GLÖZ 7 und GLÖZ 8 Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 102 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 102, Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (5)Absatz 5,Anlage 2 GLÖZ 8 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf das Antragsjahr 2024 beziehen.Anlage 2 GLÖZ 8 Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf das Antragsjahr 2024 beziehen.
- (6)Absatz 6,Die §§ 4, 13a, 14, 15, 23, 26, 29, 33, 34, 43, 44, 60, 63, 66, 68, 70, 72, 77, 86, 89, 91, 93, 98, 101, 105, 109, 120, 145a, 151, 159, 160, 161, 166, 168, 173, 174, 176, 185, 208, 209, 211, 223, 231, 232, 238, 239, Anlage 1 sowie Anlage 2 GLÖZ 7 letzter Absatz, GLÖZ 8 Z 5 und GLÖZ 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 treten am Tag nach Notifizierung der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Genehmigung der Änderung des GAP-Strategieplans in Kraft, wobeiDie Paragraphen 4, 13 a, 14, 15, 23, 26, 29, 33, 34, 43, 44, 60, 63, 66, 68, 70, 72, 77, 86, 89, 91, 93, 98, 101, 105, 109, 120, 145 a, 151, 159, 160, 161, 166, 168, 173, 174, 176, 185, 208, 209, 211, 223, 231, 232, 238, 239,, Anlage 1 sowie Anlage 2 GLÖZ 7 letzter Absatz, GLÖZ 8 Ziffer 5 und GLÖZ 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024, treten am Tag nach Notifizierung der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Genehmigung der Änderung des GAP-Strategieplans in Kraft, wobei
- 1.Ziffer einsdie §§ 14, 23, 26, 29, 33, 34, 43, 105, 109 sowie Anlage 2 GLÖZ 7 letzter Absatz, GLÖZ 8 Z 5 und GLÖZ 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen,die Paragraphen 14, 23, 26, 29, 33, 34, 43, 105, 109, sowie Anlage 2 GLÖZ 7 letzter Absatz, GLÖZ 8 Ziffer 5 und GLÖZ 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024, auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen,
- 2.Ziffer 2die §§ 120, 145a, 151, 159, 160, 161, 166, 168, 173, 174, 176 und 185 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden sind unddie Paragraphen 120, 145 a, 151, 159, 160, 161, 166, 168, 173, 174, 176 und 185 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024, ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden sind und
- 3.Ziffer 3die §§ 223, 231, 232, 238 und 239 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 auf Förderanträge, die ab 2025 eingereicht werden, anzuwenden sind.die Paragraphen 223, 231, 232, 238 und 239 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024, auf Förderanträge, die ab 2025 eingereicht werden, anzuwenden sind.
Die Notifizierung der Entscheidung der Europäischen Kommission ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen (Anm. 1).Die Notifizierung der Entscheidung der Europäischen Kommission ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen Anmerkung eins, ). - (7)Absatz 7,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 5, § 13a, § 41a und § 96a, § 4 Abs.6, § 5 samt Überschrift, § 21 Abs. 1a, § 33 Abs. 3 Z 2 lit. c, § 34 Abs. 1 Z 2, § 41a, § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 66 Abs.1, § 68 Abs. 1 Z 2, § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 77 Abs. 5 und 6, § 78 Abs. 5, § 81 Abs. 1 Z 13a und Abs. 2, § 82 Abs. 2, § 83Abs. 1 Z 2, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 7, § 89 Abs. 2 und 4, § 93 Abs. 10, § 95 Abs. 4 bis 6, § 96 Abs. 1 und Abs. 3, § 96a, § 98 Abs. 5, § 100, § 101 Abs. 1 und 4, § 102 Abs. 2 und 6 bis 8, § 206 Abs. 4, § 227Abs. 1, § 230 Z 2 lit. a, § 231 Abs. 1, § 232 Abs. 2 Z 1 und 3 und Abs. 9, § 234 Abs. 2, § 237 Z 4, § 238 Abs. 1 und 2, § 239 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 33 Abs. 3 Z 2 lit. d und § 102 Abs. 5 außer Kraft. § 206 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 ist auf Förderanträge anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung der genannten Verordnung eingereicht werden.Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 5,, Paragraph 13 a,, Paragraph 41 a und Paragraph 96 a,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 21, Absatz eins a,, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 41 a,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 5 und 6, Paragraph 78, Absatz 5,, Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 13 a und Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraph 83 A, b, s, 1 Ziffer 2,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz 7,, Paragraph 89, Absatz 2 und 4, Paragraph 93, Absatz 10,, Paragraph 95, Absatz 4 bis 6, Paragraph 96, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 96 a,, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 100,, Paragraph 101, Absatz eins und 4, Paragraph 102, Absatz 2 und 6 bis 8, Paragraph 206, Absatz 4,, Paragraph 227 A, b, s, 1, Paragraph 230, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 231, Absatz eins,, Paragraph 232, Absatz 2, Ziffer eins und 3 und Absatz 9,, Paragraph 234, Absatz 2,, Paragraph 237, Ziffer 4,, Paragraph 238, Absatz eins und 2, Paragraph 239, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d und Paragraph 102, Absatz 5, außer Kraft. Paragraph 206, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026, ist auf Förderanträge anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung der genannten Verordnung eingereicht werden.
- (8)Absatz 8,Die § 167 Z 1 lit. e, § 197, § 198 und § 199 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Die Paragraph 167, Ziffer eins, Litera e,, Paragraph 197,, Paragraph 198 und Paragraph 199, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
- (9)Absatz 9,§ 30 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
- (10)Absatz 10,Die § 29 Abs. 4 und 5, § 79 Abs. 4 sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Die Paragraph 29, Absatz 4 und 5, Paragraph 79, Absatz 4, sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(_______________
Anm. 1: Die Genehmigung der Änderung des GAP-Strategieplans erfolgte lt. Information des BML am 5.8.2024.)Anmerkung eins, : Die Genehmigung der Änderung des GAP-Strategieplans erfolgte lt. Information des BML am 5.8.2024.)
§ 243 GSP-AV Außerkrafttreten
- (1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
- 1.Ziffer einsdie Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,
- 2.Ziffer 2die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,
- 3.Ziffer 3die §§ 2 Abs. 3 Z 1 und 18 bis 23a der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, unddie Paragraphen 2, Absatz 3, Ziffer eins und 18 bis 23 a der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,, und
- 4.Ziffer 4die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, ausgenommen die §§ 12 bis 19, die mit 16. Oktober 2023 außer Kraft treten.die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, ausgenommen die Paragraphen 12 bis 19, die mit 16. Oktober 2023 außer Kraft treten.
- (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, dieDie in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
- 1.Ziffer einsin den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind,
- 2.Ziffer 2gemäß operationellen Programmen im Sektor Obst und Gemüse vor dem 1. Oktober 2022 genehmigt worden sind oder
- 3.Ziffer 3sich auf Förderanträge beziehen, die hinsichtlich der Fördermaßnahme 58-01 vor dem 16. Oktober 2023 und hinsichtlich aller weiteren Fördermaßnahmen im Sektor Wein vor dem 1. Jänner 2023 gestellt worden sind.
- (3)Absatz 3,Die §§ 24 bis 27 der Horizontalen GAP-Verordnung sind weiterhin auf die von Art 104 Abs. 1 lit a iii) und iv) der Verordnung (EU) 2021/2116 erfassten Sachverhalte anzuwenden.Die Paragraphen 24 bis 27 der Horizontalen GAP-Verordnung sind weiterhin auf die von Artikel 104, Absatz eins, Litera a, iii) und iv) der Verordnung (EU) 2021/2116 erfassten Sachverhalte anzuwenden.
§ 244 GSP-AV Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans
Zur Vorbereitung einer allfälligen Änderung des GAP-Strategieplans, die nach 2023 wirksam wird, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Evaluierung
- 1.Ziffer einszu § 174 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,zu Paragraph 174, hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,
- 2.Ziffer 2zur Anrechenbarkeit von Vorleistungen und bisher nicht berücksichtigten Flächen mit hoher Biodiversität im Rahmen von Fördermaßnahmen gemäß § 6c Abs. 4 Z 1 MOG 2021 undzur Anrechenbarkeit von Vorleistungen und bisher nicht berücksichtigten Flächen mit hoher Biodiversität im Rahmen von Fördermaßnahmen gemäß Paragraph 6 c, Absatz 4, Ziffer eins, MOG 2021 und
- 3.Ziffer 3zur praxisfreundlicheren Gestaltung der Auflage „Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen“ im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02.
Anlage
Anl. 1 GSP-AV Im GAP-Strategieplan sind folgende Fördermaßnahmen mit dem Interventionscode und dem Namen für die Intervention erfasst:
21-01 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Heimgutflächen (Basiszahlung für Heimgutflächen)
21-02 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Almweideflächen (Basiszahlung für Almweideflächen)
29-01 – Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungszahlung)
30-01 – Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Zahlung für Junglandwirtlandwirtinnen und Junglandwirte)
31-01 – Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau
31-02 – Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
31-03 – Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen
31-04 – Tierwohl – Weide
31-05 – Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen
32-01 – Gekoppelte Einkommensstützung für den Auftrieb von Rindern, Mutterschafen und -ziegen auf Almen (Almauftriebsprämie)
47-01 – Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage
47-02 – Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität
47-03 – Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen
47-04 – Verbesserung der Vermarktung
47-05 – Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse
47-06 – Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse
47-07 – Bündelung des Angebots
47-08 – Forschung und Entwicklung im Sektor Obst und Gemüse
47-09 – Ökologische/biologische Erzeugung
47-10 – Integrierter Landbau
47-11 – Bodenerhaltung
47-12 – Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung von Biodiversität
47-13 – Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung), Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien
47-14 – Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten
47-15 – Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser
47-16 – Verringerung des Pestizideinsatzes
47-17 – Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung
47-18 – Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse
47-19 – Verringerung von Emissionen
47-20 – Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich
47-21 – Beratungen, Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren
47-22 – Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung
47-23 – Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung
47-24 – Ernteversicherung
47-25 – Krisenkommunikation
47-26 – Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen
55-01 – Aus- und Weiterbildung, Beratungsdienst
55-02 – Einstieg in die Bienenhaltung, Umstieg in die biologische Bienenhaltung, Biofuttermittel
55-03 – Netzwerkstelle Biene Österreich
55-04 – Investitionen im Imkereisektor
55-05 – Bienenzucht (Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Vatervölker, künstliche Besamung)
55-06 – Unterstützung von Analyselabors
55-07 – Angewandte Forschung und Innovation im Bereich der Bienenzucht
55-08 – Kommunikation, Sensibilisierung für hochwertige Imkereierzeugnisse, Marktbeobachtung
58-01 – Umstellungsförderung
58-02 – Investitionsförderung
58-03 – Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten
58-04 – Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
70-01 – Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)
70-02 – Biologische Wirtschaftsweise
70-03 – Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
70-04 – Heuwirtschaft
70-05 – Bewirtschaftung von Bergmähdern
70-06 – Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
70-07 – Erosionsschutz Acker
70-08 – Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation
70-09 – Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
70-10 – Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
70-11 – Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau
70-12 – Almbewirtschaftung
70-13 – Tierwohl – Behirtung
70-14 – Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker
70-15 – Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
70-16 – Naturschutz
70-17 – Ergebnisorientierte Bewirtschaftung
70-18 – Tierwohl – Stallhaltung Rinder
70-19 – Tierwohl – Schweinehaltung
70-20 – Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen
71-01 – Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
72-01 – Natura 2000 und andere Schutzgebiete – Landwirtschaft
72-02 – Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft
73-01 – Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung
73-02 – Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
73-03 – Infrastruktur Wald
73-04 – Waldbewirtschaftung
73-05 – Investitionen in überbetriebliche Bewässerung
73-06 – Investitionen in ökologische Verbesserungen und Maßnahmen zur Minderung des Hochwasserrisikos
73-07 – Investitionen in gewässerökologische Verbesserung
73-08 – Investitionen in Diversifizierungsaktivitäten inklusive Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
73-09 – Ländliche Verkehrsinfrastruktur
73-10 – Orts- und Stadtkernförderung (Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder öffentlichen Flächen)
73-11 – Investitionen in soziale Dienstleistungen
73-12 – Investition in erneuerbare Energien
73-13 – Umsetzung von Klima- und Energieprojekten auf lokaler Ebene
73-14 – Klimafreundliche Mobilitätslösungen – klimaaktiv mobil
73-15 – Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes
73-16 – Unterstützung für Investitionen im Bereich kleine touristische Infrastruktur mit Fokus auf alpine Infrastruktur mit touristischer Relevanz
73-17 – Unterstützung von Investitionen im Zuge von Unternehmensübergaben im ländlichen Raum
73-18 – Investitionen zur Stabilisierung von Hangrutschungen
75-01 – Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten
75-02 – Unterstützung der Gründung und Entwicklung von innovativen Kleinunternehmen mit Mehrwert für den ländlichen Raum
77-01 – Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen
77-02 – Zusammenarbeit
77-03 – Ländliche Innovationssysteme im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft
77-04 – Reaktivierung des Leerstands durch Bewusstseinsbildung & Beratung, Entwicklungskonzepte & Management zur Stadt- und Ortskernstärkung
77-05 – LEADER
77-06 – Förderung von Operationellen Gruppen und von Innovationsprojekten im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit – EIP-AGRI
78-01 – Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung
78-02 – Wissenstransfer für land- und forstwirtschaftliche Themenfelder (fachliche und persönliche Fort- und Weiterbildung und Information)
78-03 – Wissenstransfer (Bewusstseins-, Weiterbildung, Beratung sowie Pläne und Studien) für außerland- und forstwirtschaftliche Themenfelder
Anl. 2 GSP-AV
GLÖZ 1:
Die Verpflichtung, das Dauergrünlandverhältnis gegenüber dem Referenzjahr 2018 um nicht mehr als 5% absinken zu lassen, findet auf Ebene des Bundesgebiets Anwendung.
GLÖZ 2:
Als Feuchtgebiete und Torfflächen gelten Flächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem nationalem Feuchtgebietsinventar zum Stichtag 6. Dezember 2021 als
- 1.Ziffer einsMoorböden sowie
- 2.Ziffer 2Schwarzerdeböden und Auböden mit einem Wasserverhältnis von feucht bis nass
ausgewiesen sind.
Auf Dauergrünland werden Flächen berücksichtigt, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden.
Auf diesen Flächen ist nicht zulässig:
- 1.Ziffer einsdas Abbrennen bzw. der Abbau von Torf,
- 2.Ziffer 2die erstmalige Neuanlage von Entwässerungen,
- 3.Ziffer 3geländeverändernde Grabungen oder Anschüttungen,
- 4.Ziffer 4Bodenwendungen tiefer als 30 cm und
- 5.Ziffer 5der Umbruch und die Umwandlung von Dauergrünlandflächen.
Im Fall von Instandhaltung bzw. -setzung bereits bestehender Entwässerungen ist maximal die bereits vorher bestehende Entwässerungsleistung zulässig. Reduktionen der Entwässerungsleistung sind möglich. Die Einhaltung dieser Entwässerungsleistung-Obergrenze ist durch Eigendokumentation im Betrieb (zB Fotos, Planungsunterlagen) zu belegen und gegebenenfalls nachzuweisen.
GLÖZ 3:
Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme in Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, anwendbar ist.Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme in Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,, anwendbar ist.
GLÖZ 4:
Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist
- 1.Ziffer einsbei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m zu Gewässern einzuhalten,
- 2.Ziffer 2bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ab Stufe 3 („mäßig“) aufweisen, ist auf einer Breite vonbei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt , L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ab Stufe 3 („mäßig“) aufweisen, ist auf einer Breite von
- a)Litera amindestens 10 m zu stehenden Gewässern und
- b)Litera bmindestens 5 m zu Fließgewässern
ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen. Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage der Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.
GLÖZ 5:
Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
Auf Ackerflächen mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr, die eine überwiegende Neigung ab 10% aufweisen, gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDie Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
- 2.Ziffer 2am unteren Rand der Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an oder
- 3.Ziffer 3der Anbau erfolgt quer zum Hang oder
- 4.Ziffer 4der Anbau erfolgt mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (zB Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat).
Auf Dauer- und Spezialkulturflächen mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr bzw. auf Weinflächen mit einer Feldstücksgröße von 0,75 ha und mehr ohne Begrünung der Fahrgassen und überwiegender Neigung ab 10% ist am unteren Rand ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs anzulegen. Sollte aufgrund der einzelbetrieblich bedingten obst- oder weinbaulichen Bewirtschaftung ein Vorgewende vorliegen, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst- bzw. Weinreihen angelegt werden.
GLÖZ 6:
- 1.Ziffer einsAckerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen oder es erfolgt eine Selbstbegrünung.
- 2.Ziffer 2Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
- 3.Ziffer 3Mindestens 80% der Ackerflächen und mindestens 50% der Dauer- und Spezialkulturflächen des Betriebes müssen im Zeitraum zwischen 1. November und 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung aufweisen.Von diesem Zeitraum ausgenommen sind Ackerflächen, die für bestimmte Feldgemüsearten, wie beispielsweise Kraut, Lauch, Wurzel- und Knollengemüse, verwendet werden.Vom Flächen-Mindestausmaß ausgenommen sind
- a)Litera aFlächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Sommermohn, Öllein und Saatgutvermehrung für Gräser und Mais sowie
- b)Litera bFlächen auf schweren Böden bei schweine- und geflügelhaltenden Betrieben mit mindestens 0,3 GVE/ha Ackerfläche und bis zu 40 ha Ackerfläche sowie mit einem Anteil von mehr als 30% Mais,
wobei die Mindestbodenbedeckung auf 55% der Ackerfläche jedes Betriebs einzuhalten ist.Auf Ackerflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch- a)Litera aAnlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
- b)Litera bBelassen von Ernterückständen oder
- c)Litera cmulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB mittels Grubber oder Scheibenegge).
Erfolgt die Ernte auf diesen Flächen erst nach dem 1. November, ist eine wendende Bodenbearbeitung zur Anlage einer Winterung zulässig.Auf Dauer- und Spezialkulturflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch- a)Litera aBegrünung der Fahrgassen (aktiv angelegt oder selbst begrünt) oder
- b)Litera bmulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder
- c)Litera cAusbringen von Häckselrückständen bzw. Belassen von Mulch.
GLÖZ 7:
Ab dem Antragsjahr 2025 können Landwirte für die Erfüllung dieses Standards zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel wählen.
- 1.Ziffer einsLandwirte, die über 10 und maximal 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens zwei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen darf.
- 2.Ziffer 2Landwirte, die über 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens drei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen dürfen.
- 1.Ziffer einsLandwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur sowie auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren einen Wechsel der Hauptkultur sicherzustellen und
- 2.Ziffer 2die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen.
Davon ausgenommen sind folgende Kulturen: Brachefläche, Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, Saatmais, mehrjährige Kulturen, mehrjährige Leguminosen sowie Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.
Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte,
- 1.Ziffer einsbei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient,
- 2.Ziffer 2deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt oder
- 3.Ziffer 3die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 wirtschaftende Betriebe sind.
Für Zwecke des GLÖZ 7 ist „Kultur“ eine Pflanze, die einer botanischen Art angehört, wobei Winterung und Sommerung als eine Kultur gelten.
GLÖZ 8:
- 1.Ziffer einsLandwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente (Stilllegungsfläche) auszuweisen durch
- a)Litera abrachliegende Flächen,
- b)Litera bLandschaftselemente gemäß Z 2 auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend oderLandschaftselemente gemäß Ziffer 2, auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend oder
- c)Litera cgemäß GLÖZ 4 Z 2 festgelegte Pufferstreifen auf Ackerflächen und ganzjährigem Nutzungsverbot.gemäß GLÖZ 4 Ziffer 2, festgelegte Pufferstreifen auf Ackerflächen und ganzjährigem Nutzungsverbot.
Für brachliegende Flächen gemäß lit. a gilt ein ganzjähriges Nutzungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bzw. bei einjährigen Brachen ein Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf. Für die Mindestbewirtschaftung sind die Vorgaben des § 20 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Z 10 maßgeblich, wobei die Anlage spätestens am 15. Mai zu erfolgen hat und eine Selbstbegrünung zulässig ist. Auf 50% der brachliegenden Flächen dürfen frühestens mit 1. August Pflegemaßnahmen gesetzt werden. Ein Umbruch kann frühestens nach dem 31. Juli erfolgen, wenn dies zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht erforderlich ist. Ab dem 15. September ist der Umbruch auch für andere Nutzungszwecke zulässig.Für brachliegende Flächen gemäß Litera a, gilt ein ganzjähriges Nutzungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bzw. bei einjährigen Brachen ein Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf. Für die Mindestbewirtschaftung sind die Vorgaben des Paragraph 20, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 10, maßgeblich, wobei die Anlage spätestens am 15. Mai zu erfolgen hat und eine Selbstbegrünung zulässig ist. Auf 50% der brachliegenden Flächen dürfen frühestens mit 1. August Pflegemaßnahmen gesetzt werden. Ein Umbruch kann frühestens nach dem 31. Juli erfolgen, wenn dies zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht erforderlich ist. Ab dem 15. September ist der Umbruch auch für andere Nutzungszwecke zulässig.Für das Antragsjahr 2023 können die in lit. a genannten brachliegenden Flächen, soweit diese Flächen nicht bereits in den Antragsjahren 2021 und 2022 als brachliegende Flächen ausgewiesen waren, für den Anbau von Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) und Sonnenblumen genutzt werden. Ebenso kann der Aufwuchs der in lit. a genannten brachliegenden Flächen für Mahd oder Beweidung genutzt werden.Für das Antragsjahr 2023 können die in Litera a, genannten brachliegenden Flächen, soweit diese Flächen nicht bereits in den Antragsjahren 2021 und 2022 als brachliegende Flächen ausgewiesen waren, für den Anbau von Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) und Sonnenblumen genutzt werden. Ebenso kann der Aufwuchs der in Litera a, genannten brachliegenden Flächen für Mahd oder Beweidung genutzt werden.Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte, deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt, oder bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient. - 2.Ziffer 2Landschaftselemente dürfen – unabhängig davon, ob sie sich auf Ackerland, Dauer-und Spezialkulturflächen, Weinflächen oder Grünland befinden – nicht ohne vorheriges schriftliches Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle des Landes beseitigt werden. Folgende als Punkt oder Polygon erfasste Elemente, die sich auf Referenzflächen – ausgenommen auf Flächen, auf denen das Pro-rata-System angewendet wird – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer landwirtschaftlichen Fläche liegen, kommen als Landschaftselemente in Betracht:
Größe | Typ | Zusatzkriterium | Erfassung |
≥ 50 m² | Hecke/Ufergehölz | Länge: ≥ 20 m Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø | Polygon |
≥ 50 m² | Graben/Uferrandstreifen |
≥ 50 m² | Rain/Böschung/Trockensteinmauer |
≥ 100 m² bis < 1000 m² | Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe | ≥ 10 m breit oder lang |
≥ 100 m² bis < 1000 m² | Steinriegel/Steinhage | |
≥ 100 m² bis < 1000 m² | Teich/Tümpel | |
| Naturdenkmal | | Polygon |
| Naturdenkmal | | Punkt |
| | | |
- 3.Ziffer 3