Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Beim Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ist eine externe Wirtschaftlichkeitsanalyse inklusive Risikobewertung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Bei der Durchführung ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
1.Ziffer einsErstellung einer Durchführbarkeitsstudie (Wirtschaftlichkeitsprüfung),
2.Ziffer 2Bei positiver Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Zusammenschluss (die Vereinigung) von Erzeugerorganisationen oder die Gründung einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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