Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
(1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2)Absatz 2,Im Bereich des Versuchslandbaus sind nur spezifische Sachkosten förderfähig, welche von einem externen Gutachter festgestellt werden. Investitionen und Personalkosten sind hingegen zur Gänze förderfähig.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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