Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Für die Fördergegenstände gemäß § 148 sind folgende Dokumentationen erforderlich: Für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 148, sind folgende Dokumentationen erforderlich:
1.Ziffer einsArt und Kosten für die Umrüstung vorhandener Maschinen und Geräte bzw. die Kosten der alternativen Maschinen und Geräte,
2.Ziffer 2Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der verwendeten torfreduzierten Substrate,
3.Ziffer 3Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der verwendeten nachhaltigen Substratmatten sowie der jährliche kulturspezifische Ersatz von Kulturmatten aus inerten Materialien (zB Steinwolle) durch Matten aus organischem Material bei der Obst- und Gemüseproduktion im geschützten Anbau einschließlich der Aufbewahrung von Lieferscheinen und Datenblättern und
4.Ziffer 4Art, Umfang und Kosten der durchgeführten Analysen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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