§ 152 GSP-AV Spezifische Fördervoraussetzungen

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026

Für Geräte und Maschinen gemäß § 151 Z 1 ist gegebenenfalls die Einhaltung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, nachzuweisen. Für Geräte und Maschinen gemäß Paragraph 151, Ziffer eins, ist gegebenenfalls die Einhaltung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 71, nachzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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