Für Geräte und Maschinen gemäß § 151 Z 1 ist gegebenenfalls die Einhaltung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, nachzuweisen. Für Geräte und Maschinen gemäß Paragraph 151, Ziffer eins, ist gegebenenfalls die Einhaltung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 71, nachzuweisen.
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