Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2)Absatz 2,Die Anschaffung von Personenkraftwagen ist nicht förderfähig.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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