§ 171 GSP-AV Verringerung des Pestizideinsatzes (47-16)

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Fördergegenstände

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsEinsatz von alternativen Methoden und Verfahren zum chemisch-synthetischen Pflanzenschutz, Einsatz von „nicht-chemischen Methoden“,
  2. 2.Ziffer 2Einsatz thermischer Bodendesinfektion,
  3. 3.Ziffer 3Einsatz umweltfreundlicher Kulturverfahren,
  4. 4.Ziffer 4Anschaffung von Wetterstationen,
  5. 5.Ziffer 5Einsatz von modernen Hochleistungstechnologien zur Verringerung des Düngemitteleinsatzes:
    1. a)Litera aEinsatz von Messgeräten und Sensoren zur ortspezifischen Ausbringung von Düngemitteln (zB Kauf von Chlorophyllmessgeräten oder Stickstoffsensoren) und
    2. b)Litera bEinsatz von Sensortechnologie und Kameras in Kombination mit Drohnen zur Schädlingserkennung und im Kontext der Pflanzengesundheit.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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