§ 163 GSP-AV (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung), Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten (47-14) - JUSLINE Österreich
§ 163 GSP-AV Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten (47-14)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
Fördergegenstände
Gefördert wird die Verwendung von resistentem Saat- und Pflanzengut sowie standortangepasster Sorten.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 163 GSP-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 163 GSP-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 163 GSP-AV