Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2)Absatz 2,Bei nicht-investiven Aktivitäten sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens, sowie Einkommensverluste bei flächenbezogenen Aktivitäten förderfähig.
(3)Absatz 3,Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
a)Litera aInnovativer Pflanzenschutz – biologische Bekämpfung der Apfel- und Fruchtschalenwickler,
b)Litera bVerwirrung des Apfelwicklers durch Pheromone.
(4)Absatz 4,Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 3 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.Die Einheitskostensätze gemäß Absatz 3, werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
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