Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
(1)Absatz eins,Ein Wasserzählersystem muss vorhanden sein oder im Rahmen der Investition eingeführt werden, mit dem der Wasserverbrauch auf Ebene des Betriebs oder der betreffenden Produktionseinheit gemessen werden kann.
(2)Absatz 2,Für Aktivitäten gemäß § 167 sind Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der Anlage zu dokumentieren.Für Aktivitäten gemäß Paragraph 167, sind Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der Anlage zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 169 GSP-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 169 GSP-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 169 GSP-AV