1.Ziffer einsVorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG sowie von allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung;
2.Ziffer 2Einhaltung aller Auflagen und Vorschreibungen der rechtlichen Bewilligungsbescheide;
3.Ziffer 3Bei Investitionen zur Verbesserung bestehender Bewässerungsanlagen muss mit der Investition ein Wassereinsparungspotenzial von mindestens 15% erreicht werden. Die Wassereinsparungsziele wurden unter Berücksichtigung des in den Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, genannten Bedarfs festgelegt;Bei Investitionen zur Verbesserung bestehender Bewässerungsanlagen muss mit der Investition ein Wassereinsparungspotenzial von mindestens 15% erreicht werden. Die Wassereinsparungsziele wurden unter Berücksichtigung des in den Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22.12.2000 Seite 1, genannten Bedarfs festgelegt;
4.Ziffer 4Effektive Senkung des Wasserverbrauchs: Bei Entnahme aus Wasserkörpern, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen schlechter als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen gemäß nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan besteht, muss die Investition gewährleisten, dass auf Ebene der Investition eine nachweisliche Senkung des Wasserverbrauchs um mindestens 25% der bestehenden Anlage oder Infrastruktur erreicht werden;
5.Ziffer 5Eine Förderung der überbetrieblichen Bewässerungsinfrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen, ist im Rahmen von Umweltmaßnahmen nicht möglich.
(2)Absatz 2,Führen Investitionen gemäß § 167 Z 1 zu einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche, müssen die Bewässerungsanlagen die aktuell höchsten Wassereffizienzstandards erfüllen. Investitionen in Bewässerung, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, sind unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:Führen Investitionen gemäß Paragraph 167, Ziffer eins, zu einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche, müssen die Bewässerungsanlagen die aktuell höchsten Wassereffizienzstandards erfüllen. Investitionen in Bewässerung, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, sind unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:
1.Ziffer einsDer Zustand des Wasserkörpers wurde aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet nicht niedriger als gut eingestuft;
2.Ziffer 2In Grundwasserkörpern, für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen besteht, dürfen diese Investitionen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben;
3.Ziffer 3Ex ante ist eine Umweltanalyse durchzuführen. Durch die Analyse der Umweltauswirkungen wird nachgewiesen, dass die Investition zu keinen erheblichen negativen Umweltauswirkungen führt. Die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt oder von ihr genehmigt werden.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2024)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,)
1.Ziffer einsEine ex ante vom Förderwerber durchgeführte Bewertung der Investitionen lässt auf ein Wassereinsparungspotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen. Ein Wassereinsparungspotenzial von mindestens 15% gegenüber der Ausgangssituation (bestehende Anlagen) im Einzelbetrieb muss dargelegt werden. Die Wassereinsparung wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt;
2.Ziffer 2wenn die Investitionen Grund- oder Oberflächenwasserkörper betreffen, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß der Richtlinie 2000/60/EG niedriger als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen gemäß nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan besteht, muss eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs von mindestens 25% erreicht werden;
3.Ziffer 3Die Bedingungen gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 2 gelten nicht für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur im Zusammenhang mit dem Bau eines Speicherbeckens oder der Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben.Die Bedingungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, gelten nicht für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur im Zusammenhang mit dem Bau eines Speicherbeckens oder der Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben.
(4)Absatz 4,Investitionen in die Nutzung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgung werden unter der Voraussetzung gefördert, dass die Nutzung dieses Wassers mit der Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung, ABl. Nr. L 177 vom 5.6.2020 S.32, im Einklang steht.
(5)Absatz 5,Investitionen in den Bau oder Ausbau eines Speicherbeckens zu Bewässerungszwecken werden unter der Voraussetzung gefördert, dass sie keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben. Die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt oder von ihr genehmigt werden.
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
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