Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
(1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten und Investitionskosten und Personalkosten.
(2)Absatz 2,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 1 umfassen zusätzliche Kosten und entgangene Einnahmen in der Folge der durchgeführten Umweltmaßnahmen einschließlich gegebenenfalls der von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für Aussaat und Pflege der Blühflächen.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 155, Ziffer eins, umfassen zusätzliche Kosten und entgangene Einnahmen in der Folge der durchgeführten Umweltmaßnahmen einschließlich gegebenenfalls der von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für Aussaat und Pflege der Blühflächen.
(3)Absatz 3,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 2 umfassen die von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 155, Ziffer 2, umfassen die von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke.
(4)Absatz 4,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 3 umfassen anteilige, von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommene Zusatzkosten für die Durchführung der Umweltmaßnahme. Die Umweltmaßnahmen müssen eng mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen verbunden sein. Die Kosten für die Pacht von Feldern (beispielsweise für die Anlage von Blühflächen) können nur als förderfähig anerkannt werden, wenn die Erzeugerorganisation den Nachweis einer solchen engen Verbindung erbringt.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 155, Ziffer 3, umfassen anteilige, von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommene Zusatzkosten für die Durchführung der Umweltmaßnahme. Die Umweltmaßnahmen müssen eng mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen verbunden sein. Die Kosten für die Pacht von Feldern (beispielsweise für die Anlage von Blühflächen) können nur als förderfähig anerkannt werden, wenn die Erzeugerorganisation den Nachweis einer solchen engen Verbindung erbringt.
(5)Absatz 5,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 4 umfassen zusätzliche Kosten (dh. Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens) sowie Einkommensverluste; gegebenenfalls zu erzielende Mehrerlöse durch die Besonderheit der Sorten sind zu berücksichtigen.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 155, Ziffer 4, umfassen zusätzliche Kosten (dh. Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens) sowie Einkommensverluste; gegebenenfalls zu erzielende Mehrerlöse durch die Besonderheit der Sorten sind zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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