Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
(1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2)Absatz 2,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 1 umfassen die Kosten der Sonderausstattung sowie für Beratung, Betreuung und Fortbildung.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 151, Ziffer eins, umfassen die Kosten der Sonderausstattung sowie für Beratung, Betreuung und Fortbildung.
(3)Absatz 3,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 3 umfassen die Mehrkosten gegenüber chemisch-synthetischen Düngern/Düngemitteln.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 151, Ziffer 3, umfassen die Mehrkosten gegenüber chemisch-synthetischen Düngern/Düngemitteln.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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