§ 148 GSP-AV Integrierter Landbau (47-10)

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Fördergegenstände

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsUmrüstung von Maschinen und Geräten von Erzeugerorganisationen für den Einsatz umweltfreundlicher Schmierstoffe und Hydrauliköle,
  2. 2.Ziffer 2Einsatz torfreduzierter Substrate (maximal 50% Torfgehalt),
  3. 3.Ziffer 3Einsatz nachhaltiger Substratmatten (in Obst-, Gemüse-, Gartenbau) und
  4. 4.Ziffer 4Analysen von Boden, Wasser (Mikrobiologie), Blattdiagnosen als Grundlage für eine bedarfsgerechte Ausbringung von Nährstoffen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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