Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Für die Fördergegenstände gemäß § 151 sind folgende Dokumentationen erforderlich: Für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 151, sind folgende Dokumentationen erforderlich:
1.Ziffer einsArt, Kosten und Beschreibung der Vorteile der eingesetzten Maschinen und Geräte samt Nachweis einer amtlichen und positiv bewerteten Prüfung der Maschinen und Geräte (wie beispielsweise Tunnelsprühgeräte),
2.Ziffer 2Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der eingesetzten Materialien und
3.Ziffer 3Art, Umfang und Kosten der eingesetzten Düngung.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 153 GSP-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 153 GSP-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 153 GSP-AV