§ 160 GSP-AV Spezifische Fördervoraussetzungen

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 1, 2 und 6 muss die Energieeinsparung oder die Einsparung von Kohlendioxid gegenüber der Ausgangssituation dargelegt werden. Das Einsparungspotenzial wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt.Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer eins, 2 und 6 muss die Energieeinsparung oder die Einsparung von Kohlendioxid gegenüber der Ausgangssituation dargelegt werden. Das Einsparungspotenzial wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt.
  2. (2)Absatz 2,Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 2, 4 und 6 gelten folgende Voraussetzungen:Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer 2, 4 und 6 gelten folgende Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsEine Einspeisung von Strom und Gas in das öffentliche Netz schließt eine Förderung der Aktivität aus, es sei denn, es handelt sich um eine temporär auftretende Überproduktion von Energie.
    2. 2.Ziffer 2Photovoltaikanlagen dürfen nur auf Liegenschaften der Erzeugerorganisation, ihrer Tochtergesellschaften gemäß Art. 31 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder ihrer Erzeuger installiert werden.Photovoltaikanlagen dürfen nur auf Liegenschaften der Erzeugerorganisation, ihrer Tochtergesellschaften gemäß Artikel 31, Absatz 7, der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder ihrer Erzeuger installiert werden.
    3. 3.Ziffer 3Blockheizkraftwerke dürfen auf Erzeugerorganisations- und Erzeugerebene nur zur Eigennutzung der erzeugten Energie und Wärme errichtet werden.
    4. 4.Ziffer 4Die Dimensionierung der Anlagen gemäß § 159 Z 4 und 6 auf Erzeugerebene darf maximal dem jeweiligen jährlichen Energiebedarf entsprechen, der für die Tätigkeiten bzw. Zwecke für die Erzeugerorganisation benötigt wird. Die Dimensionierung der Anlagen auf Ebene der Erzeugerorganisation entspricht maximal dem erwartbaren Bedarf an Energie.Die Dimensionierung der Anlagen gemäß Paragraph 159, Ziffer 4 und 6 auf Erzeugerebene darf maximal dem jeweiligen jährlichen Energiebedarf entsprechen, der für die Tätigkeiten bzw. Zwecke für die Erzeugerorganisation benötigt wird. Die Dimensionierung der Anlagen auf Ebene der Erzeugerorganisation entspricht maximal dem erwartbaren Bedarf an Energie.
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
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