Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Es werden nur die zusätzlichen Kosten (Sachkosten und Personalkosten) zur herkömmlichen Herstellungsweise sowie Einkommensverluste gefördert. Zusätzliche Gewinne und Kosteneinsparungen sind zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
a)Litera aResistentes Saatgut – Spinat
b)Litera bResistentes Saatgut – Basilikum.
(3)Absatz 3,Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 2 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.Die Einheitskostensätze gemäß Absatz 2, werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
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