§ 166 GSP-AV Förderfähige Kosten

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Es werden nur die zusätzlichen Kosten (Sachkosten und Personalkosten) zur herkömmlichen Herstellungsweise sowie Einkommensverluste gefördert. Zusätzliche Gewinne und Kosteneinsparungen sind zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
    1. a)Litera aResistentes Saatgut – Spinat
    2. b)Litera bResistentes Saatgut – Basilikum.
  3. (3)Absatz 3,Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 2 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.Die Einheitskostensätze gemäß Absatz 2, werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 166 GSP-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 166 GSP-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 166 GSP-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 166 GSP-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 166 GSP-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GSP-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 165 GSP-AV
§ 167 GSP-AV