§ 174 GSP-AV (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung), Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (47-17) - JUSLINE Österreich
§ 174 GSP-AV Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (47-17)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1.Ziffer einsAbfallvermeidung in der Produktion, zB Nutzung biologisch abbaubarer Folien.
2.Ziffer 2Abfallvermeidung bei der Kennzeichnung, zB „natural branding“ (Laserbeschriftung mittels CO2-Laser),
3.Ziffer 3Abfallverwertung von organischen Abfällen (ausgenommen ist der Verkauf von Kompost) mittels:
a)Litera aVerarbeitung von Pflanzenresten wie Kompostierungsanlagen, Biofermenter, Biomassekompostierungsanlage und Kompostwender,
b)Litera bAusrüstung für die Fragmentierung von Zweigen und Ernterückständen, zB Hackschnitzelmaschinen (kein Verkauf der Hackschnitzel, nur in Zusammenhang mit vorhandener /beantragter Hackschnitzelheizung förderbar),
c)Litera cErwerb von Geräten zur Umwandlung von Abfallstoffen aus dem Obst- und Gemüseanbau in Rohstoffe zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und
4.Ziffer 4Erwerb von Geräten/Anlagen zur Abfallvermeidung in der Lagerung/Aufbereitung oder Inanspruchnahme von entsprechenden Dienstleistungen (zB Heißwasserduschen zur Nacherntebehandlung).
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
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