§ 174 GSP-AV Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (47-17)

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Fördergegenstände

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsAbfallvermeidung in der Produktion, zB Nutzung biologisch abbaubarer Folien.
  2. 2.Ziffer 2Abfallvermeidung bei der Kennzeichnung, zB „natural branding“ (Laserbeschriftung mittels CO2-Laser),
  3. 3.Ziffer 3Abfallverwertung von organischen Abfällen (ausgenommen ist der Verkauf von Kompost) mittels:
    1. a)Litera aVerarbeitung von Pflanzenresten wie Kompostierungsanlagen, Biofermenter, Biomassekompostierungsanlage und Kompostwender,
    2. b)Litera bAusrüstung für die Fragmentierung von Zweigen und Ernterückständen, zB Hackschnitzelmaschinen (kein Verkauf der Hackschnitzel, nur in Zusammenhang mit vorhandener /beantragter Hackschnitzelheizung förderbar),
    3. c)Litera cErwerb von Geräten zur Umwandlung von Abfallstoffen aus dem Obst- und Gemüseanbau in Rohstoffe zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und
  4. 4.Ziffer 4Erwerb von Geräten/Anlagen zur Abfallvermeidung in der Lagerung/Aufbereitung oder Inanspruchnahme von entsprechenden Dienstleistungen (zB Heißwasserduschen zur Nacherntebehandlung).
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
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