Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
Fördergegenstände
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1.Ziffer einsErzeugerorganisationsspezifische Beratung und technische Hilfe hinsichtlich
a)Litera anachhaltiger Schädlings- und Krankheitsbekämpfungstechniken,
b)Litera bnachhaltiger Nutzung von Pflanzenschutzprodukten,
c)Litera cAnpassung und Eindämmung des Klimawandels,
d)Litera dverbesserter umweltgerechter Produktion und
e)Litera eZielerreichung in den Bereichen Klima und Umwelt;
2.Ziffer 2Bewertungsstudien, Klassifizierung und Zertifizierung im Zusammenhang mit Life-Change Assessment (Environmental Footprint, CO2-Fußabdruck, ökologischer Fußabdruck, Wasserfußabdruck).
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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