§ 192 GSP-AV Spezifische Fördervoraussetzungen

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026

Der Förderwerber hat die Krisensituation und damit die Notwendigkeit der Marktrücknahme und kostenlosen Verteilung durch entsprechende Dokumentation nachzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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