§ 188 GSP-AV Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
Fördergegenstände

Für die Förderung kommen Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, die aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde gerodet werden mussten, in Betracht.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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