Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Förderfähig sind ausschließlich Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, für die Rodungsanordnungen infolge von Befall mit Quarantäne-Schadorganismen oder anderen in der Union oder national geregelten Schadorganismen getroffen wurden; die amtliche Rodungsanordnung ist vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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