§ 185 GSP-AV Beratungen, Schulungen, und Austausch von bewährten Verfahren (47-21)

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
Fördergegenstände

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsErzeugerorganisationsspezifische Beratung, Ausbildung, Weiterbildung hinsichtlich
    1. a)Litera ader Entsprechung von marktbasierter Nachfrage,
    2. b)Litera binnovativer Produktportfolios,
    3. c)Litera cder Evaluierung und Optimierung von Unternehmensstrategien,
    4. d)Litera dder Ablauf- oder Organisationsoptimierung,
    5. e)Litera eWeiterbildung und Beratung zur Steigerung der Mitarbeiter- und Erzeugerkompetenz in Bezug auf: Produktionsplanung, Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität, einschließlich der Minimierung von Pestizidrückständen, Erhöhung des kaufmännischen Ausbildungsniveaus, Qualitätsmanagement und genderrelevante Aspekte in der Landwirtschaft (zB Beratungen, Weiterbildung, Ausbildung der Mitarbeiter und Erzeuger zu diesen Themen),
    6. f)Litera fWeiterbildung und Beratung zum Aufbau von Kooperationen zu verschiedenen Themen (wie zB gemeinsames Marketing, gemeinsame Forschung & Entwicklung, gemeinsames Qualitätsmanagement etc.) und
    7. g)Litera gBereitstellung von Informationen zu Konsumentenrechten und allgemeinen Informationen durch fachlich geeignete Personen,
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Verbesserung des Mitgliedermanagements und des Anreizes zur Mitgliedschaft, insbesondere Informationsbereitstellung für Mitglieder, einschließlich Informationsveranstaltung und Intranetanwendungen sowie Information und Werbung für potenzielle Mitglieder,
  3. 3.Ziffer 3Beratung zur Errichtung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen,
  4. 4.Ziffer 4Beratung zum Zusammenschluss zweier oder mehrerer Erzeugerorganisationen,
  5. 5.Ziffer 5Beratung zur Errichtung einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisation und
  6. 6.Ziffer 6Vorbereitung gemeinsamer Exportaktivitäten mehrerer Erzeugerorganisationen, um einen Mengenausgleich für saisonale Überproduktionen zu schaffen.
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
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