§ 195 GSP-AV Spezifische Fördervoraussetzungen

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
  1. (1Absatz eins,) Ernteversicherungen können nur gefördert werden, wenn sie unter dem Management der Erzeugerorganisation durchgeführt werden. Die Erzeugerorganisationen tragen dafür Sorge, dass die Versicherungsunternehmen unter Wettbewerbsgesichtspunkten ausgewählt werden.
  2. (2)Absatz 2,Versicherungspolizzen, die der einzelne Erzeuger direkt mit einem Versicherungsunternehmen abschließt, sind nicht förderfähig.
  3. (3)Absatz 3,Versicherungsverträge, die bereits nach dem Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955, gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.Versicherungsverträge, die bereits nach dem Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1955,, gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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