§ 199 GSP-AV Förderfähige Kosten

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026

Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten. Für Aktivitäten gemäß § 197 Z 2 gilt eine Kostenobergrenze von 15 000 €. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten. Für Aktivitäten gemäß Paragraph 197, Ziffer 2, gilt eine Kostenobergrenze von 15 000 €.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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