Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten. Für Aktivitäten gemäß § 197 Z 2 gilt eine Kostenobergrenze von 15 000 €. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten. Für Aktivitäten gemäß Paragraph 197, Ziffer 2, gilt eine Kostenobergrenze von 15 000 €.
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