§ 197 GSP-AV Krisenkommunikationsmaßnahmen (47-25)

GSP-AV - GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
Fördergegenstände

Gefördert werden

  1. 1.Ziffer einsKommunikationsmaßnahmen in Krisensituationen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher (zB Werbeaktionen oder Informationsveranstaltungen) sowie
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Vorbereitung auf Krisensituationen in Form von „Handbüchern“ (Konzeptionen) für den Krisenfall.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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