§ 197 GSP-AV Krisenkommunikationsmaßnahmen (47-25)

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Fördergegenstände

Gefördert werden Kommunikationsmaßnahmen in Krisensituationen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher (zB Werbeaktionen oder Informationsveranstaltungen).

  1. 1.Ziffer einsKommunikationsmaßnahmen in Krisensituationen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher (zB Werbeaktionen oder Informationsveranstaltungen) sowie
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Vorbereitung auf Krisensituationen in Form von „Handbüchern“ (Konzeptionen) für den Krisenfall.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2025
Fördergegenstände

Gefördert werden Kommunikationsmaßnahmen in Krisensituationen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher (zB Werbeaktionen oder Informationsveranstaltungen).

  1. 1.Ziffer einsKommunikationsmaßnahmen in Krisensituationen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher (zB Werbeaktionen oder Informationsveranstaltungen) sowie
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Vorbereitung auf Krisensituationen in Form von „Handbüchern“ (Konzeptionen) für den Krisenfall.

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