Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 1 ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.Für Maßnahmen gemäß Paragraph 197, Ziffer eins, ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.
1.Ziffer einsDas Handbuch muss folgende Mindestinhalte aufweisen:
a)Litera avordefinierte Organisationsabläufe,
b)Litera bDefinitionen der personellen Zuständigkeiten,
c)Litera cAblaufpläne für regelmäßige Übungen und für den Krisenfall sowie Textbausteine (zB für Medienkommunikation),
d)Litera dAnsprechpartner für Kunden, Lieferanten, Behörden, Medien etc. und
e)Litera eAusführungen betreffend Ressourcenmanagement, Kommunikationsstrategie, Verantwortlichkeiten, Zeithorizont und Dokumentation des Krisenverlaufes;
2.Ziffer 2es ist laufend zu aktualisieren und
3.Ziffer 3der Ablauf der im Handbuch beschriebenen regelmäßigen Übungen ist zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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